Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die namens der künftigen Gesellschaft Handelnden im eigenen Namen verpflichten wollten. Ob sie dennoch neben der Gesellschaft (weiter) haften, ist nicht Verfahrensgegenstand. Der Auslegung der (ausdrücklichen und schlüssigen) rechtsgeschäftlichen Erkärungen der Beteiligten, die den Übergang der Kaufpreisverbindlichkeit letztlich auf die Gesellschaft bewirkten, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zu. Daß dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Dies gilt auch für die Verneinung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Beklagten gemäß Art. 39 Abs. 1 UNK (vgl. RIS-Justiz RS0107430). Die Ausschlußfrist nach Art. 39 Abs. 2 UNK kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (RV 94 BlgNR 17. GP, 59; Loewe, Internationales Kaufrecht 59; Schwimann/Posch, ABGB2 V, Art. 39 UNK Rn. 9; Schwenzer in v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 Rn. 22 zu Art. 39; RIS-Justiz RS0111002), was hier jedoch nicht der Fall ist; es war daher die relative Rügefrist nach Art. 39 Abs. 1 leg cit maßgeblich.