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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin begehrte von dem in Belgien ansässigen Beklagten Bezahlung von Frachtkosten für im internationalen Straßengüterverkehr zwischen Wien (AT) und Brüssel (BE) durchgeführte Transporte. Mangels eines österreichischen Beklagtengerichtsstandes beantragte sie Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH bejaht die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gemäß Art. 31 Nr. 1 lit. b CMR. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gelte Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO nicht. Die Bestimmungen der CMR gingen gemäß Art. 71 Brüssel I-VO dieser Regelung vor.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin brachte vor, von dem in Belgien ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Wien nach Brüssel und umgekehrt beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes des Beklagten begehre die Klägerin die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes, zweckmäßigerweise des Bezirksgerichtes Kitzbühel.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl. die Länderübersicht Schütz in Straube3 § 452 HGB, Anhang I). Da nach dem Klagevorbringen und den vorgelegten Urkunden eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Annahme bzw. Absendung des Gutes in Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (7 Nc 11/03g, 7 Nd 506/02 uva).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art. 5 Z 1 lit. b EuGVVO nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art. 71 EuGVVO, 7 Nc 11/03g uva).