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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin beabsichtigte, gegen eine in Deutschland ansässige Beklagte Frachtkosten aus einem von ihr von Deutschland nach Österreich durchgeführten Transport gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Art. 31 Nr. 1 lit. b CMR beantragte sie vor dem OGH (AT) die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts.
Der OGH stellt fest, dass der Antrag berechtigt ist und insbesondere Art. 31 Nr. 1 lit. b CMR die anwendbare Zuständigkeitsvorschrift sei. Die Brüssel I-VO finde gemäß Art. 71 Brüssel I-VO keine Anwendung, da Art. 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukäme.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin beabsichtigt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 536,90 sA an restlichen Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe, gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Art. 31 Z 1 lit. b CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art. 71 hier nicht anzuwenden, weil Art. 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] uva).
Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes Salzburg.