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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-29
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-29  



OGH (AT) 28.02.2003 - 7 Nc 4/03b; ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00004.03B.0228.000
Art. 16 Brüssel I-VO – unalexGerichtsstände in Verbrauchersachen –unalexAllgemeines –unalexInternationale und örtliche Zuständigkeit

OGH (AT) 28.02.2003 - 7 Nc 4/03b, unalex AT-29


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Im Gegensatz zu Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LugÜ, der lediglich auf "die Gerichte" des Verbraucherwohnsitzstaates verwies und somit nur die internationale Zuständigkeit regelte, bestimmt Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der in Österreich wohnhafte Kläger charterte von dem in Deutschland ansässigen Beklagten über dessen Werbung in einer in Österreich verkauften Zeitschrift ein Boot gegen Anzahlung von € 2.390,-. Die Übernahme des Bootes sollte vereinbarungsgemäß am 8.7.2002 erfolgen. Entgegen der Vereinbarung konnte er das Boot jedoch nicht übernehmen. Aufgrund der nicht mehr möglichen Segelreise trat der Kläger mit Fax vom 10.7.2002 vom Vertrag zurück und verlangte vom Beklagten vor den österreichischen Gerichten die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Hierbei berief er sich auf die Zuständigkeit der Gerichte aus Art. 13, 14 LugÜ. In der ersten mündlichen Verhandlung rügte der Beklagte die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte, mit der Begründung, dass der Vertrag in Vietnam unterzeichnet worden sei. Daraufhin erklärte sich das österreichische Erstgericht für örtlich unzuständig. Der Kläger beantragte beim OGH (AT), das Bezirksgericht Leoben (AT) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der OGH (AT) weist den Ordinationsantrag des Klägers als unbegründet ab. Er stellt zunächst fest, dass nicht das LugÜ, sondern die Brüssel I-VO vorliegend zur Anwendung gelange. Für Klagen aus einem Vertrag, den der Kläger als Verbraucher zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, bestimme sich die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO. Der Beklagte übe mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift eine Werbung in diesem Mitgliedstaat aus, worin eine grenzüberschreitende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zu sehen sei. Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO enthalte - anders als Art. 14 Abs. 1 LugÜ -  einen Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat" und regele damit auch die örtliche Zuständigkeit. Demzufolge sei der Ordinationsantrag zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht mehr erforderlich.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Nach dem Inhalt der am 3. 12. 2002 beim Bezirksgericht Leoben eingebrachten Klage habe der Kläger vom in Deutschland ansässigen Beklagten über dessen Werbung in einer auch in Österreich verkauften Zeitschrift ein Boot gechartert, dessen Übernahme fix am 8. 7. 2002 und dessen Abfahrt ebenfalls fix für 9. 7. 2002 in einem Hafen in Italien vereinbart worden sei. Dafür habe der Kläger eine Anzahlung von EUR 2.390 leisten müssen. Tatsächlich habe er jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung das Boot nicht übernehmen können. Da der Urlaub samt Segelreise mit weiteren Bekannten abgestimmt gewesen sei, sei damit die ganze Reise nicht mehr möglich gewesen und der Kläger sohin vom geschlossenen Vertrag mit Fax vom 10. 7. 2002 zurückgetreten, weshalb ihm der Beklagte die geleistete Anzahlung (samt 5 % Zinsen seit 15. 7. 2002) schulde. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes führte der Kläger aus, dass sich diese „aus den Bestimmungen der Art. 13 und 14 des Lugano Übereinkommens“ (gemeint wohl: des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: LGVÜ – BGBl 1996/448) ergebe, „zumal beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben.“

In der ersten mündlichen Streitverhandlung wendete der Beklagte (nach Bestreitung der Klage) „zunächst die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit“ ein, weil der gegenständliche Vertrag entgegen dem Vorbringen in der Klage nicht in Österreich, sondern in Vietnam unterfertigt worden sei, sodass auch nach dem LGVÜ die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes nicht gegeben sei. Im Übrigen wurde auch örtliche Unzuständigkeit eingewendet. Der Kläger beantragte hierauf – unter Bestreitung der Einwendungen mit Hinweis auf sein Klagevorbringen – die Ordination nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof samt Bestimmung des Bezirksgerichtes Leoben „aus Zweckmäßigkeitsgründen“.

Das Erstgericht verkündete hierauf den Beschluss seiner örtlichen Unzuständigkeit, worauf beide Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel hiegegen verzichteten und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN zur Entscheidung vor.

Entgegen dem aktenkundigen Standpunkt beider Parteien kommt auf den vorliegenden Fall nicht das LGVÜ, sondern vielmehr – seit 1. 3. 2002 – die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung; EuGVVO) zur Anwendung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Art. 76). Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung mittels Prospekt (10 Nd 510/00; 9 Nd 512/01), im Internet (9 Nc 110/02d) und damit auch – wie hier aus den Behauptungen des Klägers zu entnehmen – mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen.

Art. 16 Abs. 1 EuGVVO lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da jedoch Art. 16 Abs. 1 leg cit durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in derartigen Fällen – entgegen der früheren Rechtslage – eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt damit bereits ein (Aktiv )Gerichtsstand für den Kläger im Inland vor, weshalb es einer Ordination nicht mehr bedarf und der dessen ungeachtet (überdies auf das nach dem Vorgesagten auch nicht mehr anwendbare LGVÜ gestützte) Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen war (9 Nc 110/02d; Matscher in Fasching I³ Rn. 12 zu § 28 JN).





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