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Zusammenfassung der Entscheidung Die in Österreich wohnhafte Antragstellerin buchte beim Antragsgegner, einem Reisebüro mit Sitz in Deutschland, eine Pauschalreise. Die Buchung erfolgte über dessen in Wien abgerufene Homepage und auf Grund dessen Werbung in Österreich. Die Antragstellerin beabsichtigte, auf Grund der verspäteten Ausfolgung ihres Reisegepäcks Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche klageweise geltend zu machen. Sie beantragte daher, das Bezirksgericht Tulln (AT) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der OGH (AT) weist den Ordinationsantrag als unbegründet ab, da sich unter Anwendung der Brüssel I-VO ein im Inland örtlich zuständiges Gericht bestimmen lasse. Die internationale Zuständigkeit für die Klage aus einem Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, richte sich nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Brüssel I-VO. Der Reisevertrag wurde ausschließlich zu privaten Zwecken abgeschlossen, sodass von der erforderlichen Privatbezogenheit nach den hier maßgeblichen Angaben der Antragstellerin auszugehen sei. Es handele sich mithin um eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. Brüssel I-VO. Darüber hinaus übe das Reisebüro als Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Antragstellerin ihren Wohnsitz hat, nämlich in Österreich, durch seine Werbung im Internet eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus, die ausschließlich beruflichen Zwecken diene. Im Gegensatz zur Fassung des Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LugÜ, der lediglich auf "die Gerichte" des Verbraucherwohnsitzstaates verwies und nur die internationale Zuständigkeit regelte, bestimme Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit. Seit dem Inkrafttreten der Brüssel I-VO sei daher in derartigen Fällen eine Ordination nicht mehr erforderlich.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin (mit Wohnsitz in Österreich) brachte vor, beim Antragsgegner (mit Sitz in Deutschland) über dessen in Wien abgerufene Homepage und auf Grund dessen Werbung in Österreich eine Pauschalreise nach Alghero Sardinien gebucht zu haben. Sie beabsichtige, auf Grund der verspäteten Ausfolgung ihres Reisegepäcks und hieraus resultierender Probleme Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche klageweise geltend zu machen. Es handle sich um eine Verbrauchersache gemäß Art. 15 Abs. 1 Brüssel I-Verordnung. Nach herrschender Rechtsprechung sei zur Verhandlung und Entscheidung das für den Wohnsitz der klagenden Partei zuständige Bezirksgericht zu ordinieren (8 Nd 514/01). Es werde deshalb beantragt, das Bezirksgericht Tulln als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Ordinationsantrag vom 11. 12. 2002 ist nicht berechtigt.
Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn – soweit hier relevant – Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN). Prämisse einer Ordination ist sohin das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof – in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 JN – von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung – in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 JN – auf Grund der Angaben des Antragstellers bzw auf Grund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching² I § 28 JN Rn. 11 mwN). Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung) in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Art. 76). In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark (Art. 1 Abs. 3). Die Brüssel I-Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1). Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist (Art. 66 Abs. 1). Die Brüssel I-Verordnung tritt nach Art. 68 Abs. 1 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ).
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Brüssel I-Verordnung bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung im Internet erfüllt auf Grund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen (vgl 7 Nd 507/01, 10 Nd 501/02 ua). Der Begriff des Verbrauchers ist vertragsautonom zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0112279). Von der erforderlichen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs. 2 JN) Angaben der Antragstellerin auszugehen. Der 4. Abschnitt der Verordnung ist nach Art. 15 Abs. 3 Brüssel I-Verordnung zwar nicht auf (bloße) Beförderungsverträge anzuwenden; ausdrücklich ausgenommen sind jedoch von dieser Anordnung Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Es ist sohin im vorliegenden Fall (arg Pauschalreise) von einer Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff Brüssel I-Verordnung auszugehen (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 15 Brüssel I-Verordnung E 37).
Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-Verordnung lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Zusammenhang mit den Änderungen der verbraucherrechtlichen Vorschriften durch die Brüssel I-Verordnung wurde auch ein spezifisch österreichisches Problem gelöst. Bis dahin verwies Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ/LGVÜ nämlich auf „die Gerichte“ des Verbraucherwohnsitzstaates. Geregelt war somit nur die internationale Zuständigkeit; für die örtliche Zuständigkeit musste auf das nationale Verfahrensrecht zurückgegriffen werden. Da das österreichische Zivilprozessrecht keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers kennt, hatte in der Regel der OGH gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Matscher aaO § 28 JN Rn. 32 mwN; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686, RS0112279 ua). Auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtssache 8 Nd 514/01 betraf noch die Rechtslage nach dem EuGVÜ. Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung ist hingegen in derartigen Fällen eine Ordination nicht mehr erforderlich, da Art. 16 Abs. 1 durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit regelt (9 Nd 502/02 = AnwBl 2002/7828 [zust Mayr] ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686). Liegt sohin – entgegen der Annahme des Antragstellers – ein Gerichtsstand im Inland vor, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher aaO § 28 JN Rn. 12 mwN).