Mit ihrer am 5.11.1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die Kläger von der Beklagten die Zahlung von ATS 123.472,‑ s.A. und brachten dazu vor, dag sie je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch K***** seien, auf dem sich das Haus „H*****“ befinde. Die Beklagte habe beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem Ehegatten diese Liegenschaft zu kaufen, was jedoch aufgrund der grundverkehrsbehördlichen Rechtslage im Jahre 1994 nicht möglich gewesen sei. In der Folge hatten die Parteien eine Vereinbarung ähnlich einem Immobilienleasing getroffen, wonach der Beklagten und ihrem Ehegatten ein unbefristetes Bestandsrecht an der Liegenschaft, verbunden mit einer Kaufoption für den Fall der geänderten Gesetzeslage eingeräumt worden sei. Im Mai 1994 sei als Bestandzins exklusive Betriebskosten die jeweilige Rückzahlungs und Tilgungsrate der von den Klägern in Anspruch genommenen Darlehen in der Höhe von ATS 4 Mio, nämlich im Monat etwa ATS 30.000,‑ vereinbart worden. Über Vermittlung des Ehegatten der Beklagten sei ein Darlehensvertrag bei der Kredit und Wechselbank Salzburg in der Höhe von ATS 4 Mio zuzüglich ATS 1,5 Mio für Umbau und Sanierung des Objektes abgeschlossen worden. In der hypothekarischen Sicherstellung auf der Liegenschaft hatten die Kläger formell als Kreditnehmer gezeichnet. Die Beklagte und ihr Ehegatte hatten die Haftung als Selbstzahler für sämtliche Zinsen, Provisionen, Schäden und Spesen einschließlich Kosten, Stempel und Gebühren übernommen. Dennoch hatten sie sich geweigert, die Kreditgebühr an die Salzburger Kredit und Wechselbank zu bezahlen, weshalb diese von den Klägern gefordert und zur Vermeidung unnötiger Einbringungskosten bezahlt worden sei.
Die Beklagte und ihr Ehegatte hätten am 1.9.1994 das Bestandobjekt bezogen und dieses bis 15.11.1994 benutzt. Dann seien sie ohne jegliche Vorankündigung und Begründung sowie ohne Entgeltleistung aus dem Bestandobjekt ausgezogen.
Für den 2 1/2 monatigen Bestandzeitraum bis Mitte November 1994 stünde den Klägern daher ein Bestandzins von ATS 71.778,‑ (8,5 % von ATS 4 Mio für diesen Zeitraum) zu. Darüber hinaus seien ihnen die an die Salzburger Kredit und Wechselbank bezahlten Gebühren und Beglaubigungskosten von ATS 51.694,‑ zu ersetzen.
Das Klagebegehren stutze sich auf die getroffene Vereinbarung hinsichtlich des vereinbarten Bestandzinses und hinsichtlich der von der Beklagten und ihrem Ehegatten zu tragenden Darlehensruckzahlung einschließlich Gebühren und Beglaubigungskosten. Darüber hinaus werde das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung und des Schadenersatzes gestutzt, da die Beklagte und ihr Ehegatte lediglich aus Gründen, die in ihrer Sphäre lägen, ungerechtfertigterweise einseitig die bestehenden DauerschuldverhäItnisse (Bestandrecht und Kreditruckzahlung) abgebrochen und damit die Fortsetzung der Vertragserfüllung schuldhaft vereitelt hätten, wodurch den Klägern ein Schaden zumindest in Höhe des Klagebegehrens entstanden sei. Durch die Benutzung des Bestandobjektes vom 1.9. bis 15.11.1994 seien die Beklagte und ihr Ehegatte unrechtmäßig bereichert.
Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck stutze sich auf § 94 Abs. 1 JN im Hinblick auf den bei Klagseinbringung anhängig gewesenen Rechtsstreit zwischen den Klägern und dem Ehegatten der Beklagten zu 8 Cg 233/95 f. Die Zusammenrechnung der Ansprüche habe aufgrund des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 55 Abs. 1 JN zu erfolgen. Außerdem sei die örtliche Zuständigkeit gemäß § 91 JN wegen der Lage der Bestandsache im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gegeben. Die inländische Gerichtsbarkeit werde durch die vorliegende ausschließliche örtliche Zuständigkeit indiziert und sei auch aufgrund der Lage des Bestandobjektes eine ausreichende Inlandsbeziehung gegeben.
Die Beklagte wendete in ihrer Klagebeantwortung mangelnde inländische Gerichtsbarkeit sowie örtliche Unzuständigkeit ein und brachte dazu vor, dag sie ihren Wohnsitz und damit den allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich, sondern in Deisenhofen in Deutschland habe, so daß sie nach Art. 2 LGVÜ nur dort geklagt werden könne. Eine besondere Zuständigkeit im Sinne des 2. bis 6. Abschnittes des LGVÜ sei nicht gegeben. Insbesondere liege nicht der Gerichtsstand der Hauptintervention nach § 94 Abs. 1 JN vor, da die Beklagte in Bezug auf den Streitgegenstand mit ihrem Ehegatten in keinem Verhältnis der materiellen Streitgenossenschaft stehe. Ein Bestandverhältnis liege nicht vor. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei auch die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben.
Eingangs der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6.5.1997 wendete die Beklagte auch noch die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck ein, ohne dazu jedoch ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Die Kläger bestritten und brachten weiter vor, dag die Beklagte sehr wohl in Kitzbühel, sohin in Österreich einen Wohnsitz habe. Darüber hinaus wären die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck zu erfüllen gewesen und behänge auch das Parallelverfahren der Kläger gegen den Ehegatten der Beklagten beim Landesgericht Innsbruck. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stutze sich daher auf die Art. 2, 5 Abs. 1, 6 und 16 Z. 1 a LGVÜ.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage mangels (gemeint wohl: infolge) Unzuständigkeit zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, daß sich aus dem (gemeint: klägerischen) Vorbringen ergäbe, daß eine „Vereinbarung ähnlich einem Immobilienleasing“ getroffen worden sei, um zwingende Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu umgehen. Das Rechtsgeschäft, auf das sich das Klagebegehren stütze, sei daher kein reiner Bestandvertrag, sondern es sollte dadurch der Beklagten eine eigentümerähnliche Stellung an der Liegenschaft eingeräumt werden. Somit handle es sich um keinen Rechtsstreit aus einem Bestandvertrag, da ein solcher weder mündlich noch schriftlich vorliege.
Der Gerichtsstand des anhängigen Hauptprozesses gemäß § 94 Abs. 1 JN beziehe sich auf Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht werde, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig sei. Diese Klagen könnten bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses bei demselben Gericht der Hauptintervention geltend gemacht werden. Maßgeblich sei, daß ein Recht oder Anspruch in einem Verfahren streitgegenständlichen sei, aus dem ein Dritter seinen Rechtsanspruch ableitet. Darunter falle aber nicht ein Anspruch, der gegenüber einem Beklagten geltend gemacht werde, wenn bereits wegen desselben Anspruchs ein Hauptprozeß gegen einen anderen Beklagten anhängig sei. Die Regelung des Art. 6 LGVÜ (Gerichtsstand der Sachzusammenhänge) entspreche im wesentlichen dem Gerichtsstand des § 94 Z. 1 JN. Dieser geltend gemachte Gerichtsstand der Hauptintervention bzw. der Sachzusammenhänge liege daher nicht vor.
Da auch nach dem klägerischen Vorbringen weder das dingliche Recht noch Miete oder Pacht an einer unbeweglichen Sache Gegenstand des Verfahrens sei, da das tatsächliche Rechtsverhältnis, auf das sich der Klagsanspruch stütze, kein Bestandverhältnis sei, komme auch Art. 16 Abs. 1 lit. a LGVU nicht zur Anwendung.
Die Kläger könnten aber auch die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck nicht auf Art. 5 Abs. 1 LGVÜ stützen, da dieser auf Ansprüche aus einem Vertrag, der im Inland erfüllt worden ist oder zu erfallen wäre, beziehe. Tatsächlich begehre die Klägerin jedoch Entgelt für die Benutzung einer Liegenschaft and Schadenersatz, somit nicht Vertragserfüllung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerechte Rekurs der Kläger mit dem Antrag, in Stattgebung des Rekurses den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, dag die Klagszurückweisung aufgehoben and die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck festgestellt werde; hilfsweise wird eine Aufhebung and Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung and neuerlichen Entscheidung beantragt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt Berechtigung nicht zu.
1. Zur Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit:
Über diese Einrede hat das Erstgericht nicht ausdrücklich entschieden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist eine selbständige Prozeßvoraussetzung, die getrennt, and zwar vor der Prüfung der Zuständigkeit, zu klären ist (JBI 1988, 386; SZ 62/101 = JBI 1990, 396; EvBl 1991, 182; EvBl 1992/8 = JBI 1992, 331). Die inländische Gerichtsbarkeit bildet eine absolute Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag, wahrzunehmen ist. Maßgebend ist dabei die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt de Entscheidung über die Voraussetzungen. lhr Fehlen führt zur Nichtigerklärung des durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage (Mayr in Rechberger ZPO Rn. 1 zu § 42 JN).
Nachdem das Erstgericht im angefochtenen Beschluß ausschließlich auf die Frage seiner Zuständigkeit eingegangen ist, hat es offenbar das Vorliegen de inländischen Gerichtsbarkeit bejaht, was nicht zu beanstanden ist. Denn sie besteht für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischer Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland – z.B. einer inländischen Gerichtsstand – vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (siehe Mayr, aaO Rn. 4 zu § 28 JN mwN; 1 Ob 2343/96 g; 1 Ob 2034/96 s; 4 Ob 604/95 ZfRV 1994/46). Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder an der Ortsgebundenheit der Partei oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (EVBI 1993/92; 2 Ob 550/95; 6 Nd 513/95). So wird insbesondere der in Inland gelegene – den allgemeinen Gerichtsstand begründende – Sitz oder Wohnort des Klägers regelmäßig als ausreichende Inlandsbeziehung angesehen (JBI 1994 243; ecolex 1995, 887; ZfRV 1995/26; ZfRV 1995/46; 4 Ob 604/95).
Nach dem Akteninhalt haben beide Kläger ihren Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Auch der Streitgegenstand weist eine ausschließliche Ortsbezogenheit nach Österreich auf, fordern doch die Kläger einen Bestandzins (Benutzungsentgelt) für eine in Kitzbühel gelegene Liegenschaft, und zwar in Höhe der Rückzahlungs und Tilgungsraten samt Gebühren und Spesen aus einem in diesem Zusammenhang von einem österreichischen Kreditinstitut bereitgestellten Kredit. Es liegt sohin eine ausreichende inländische Nähebeziehung im Sinne der oben angeführten Judikatur vor, wobei die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im gegenständlichen Fall insbesondere auch durch Art. 16 Z. 1 lit. a LGVÜ normiert wird, wie noch im folgenden auszuführen sein wird, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls vorliegt. Dementsprechend war im Rahmen einer Maßgabebestätigung – da das Erstgericht das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit stillschweigend annahm – in den Spruch ausdrücklich aufzunehmen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen wird.
2. Zu den Einreden der mangelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck:
Die Kläger machen in ihrem Rekurs geltend, daß es aktenwidrig sei, wenn das Erstgericht unter Berufung auf das Verfahren 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck zum Ergebnis gelangte, daß zwischen den Streitparteien kein Bestandverhältnis vorliege, da diese Frage dort offen gelassen worden sei. Es sei nämlich sehr wohl zwischen den Parteien ein Bestandvertrag betreffend die klägerische Liegenschaft in Kitzbühel zustande gekommen und hätten dies die Kläger auch vorgebracht. Schon allein deshalb sei das angerufene Landesgericht Innsbruck nach Art. 16 LGVÜ für diesen Rechtsstreit ausschließlich zuständig.
Im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch anhängige Verfahren 8 Cg 233195 f des Landesgerichtes Innsbruck sei auch die Zuständigkeit gemäß § 94 Abs. 1 JN bzw. Art. 6 Z. 2 LGVÜ gegeben. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck stütze sich aber weiter auch auf Art. 5 Abs. 1 LGVÜ, da die Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages in Österreich stattfinden hätte müssen. Weiters sei die Zuständigkeit auch nach Art. 2 LGVÜ gegeben, da die Beklagte eine Wohnung in Kitzbühel, sohin einen Wohnsitz in Österreich habe.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBI 1996, 448 (kurz LGVÜ genannt), trat in Österreich mit 1.9.1996 in Kraft. Nach dessen Art. 54 findet es daher auf den gegenständlichen, erst nach Inkrafttreten des LGVÜ anhängig gewordenen Rechtsstreit Anwendung. Das LGVÜ genießt innerhalb seines Anwendungsbereichs Vorrang vor den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts, insbesondere vor denen der JN. Die JN ist daher dem LGVÜ nachrangig (AnWBl 1997, 219). Innerhalb des Anwendungsbereiches des LGVÜ bleibt der JN nur der Regelungsbereich der Festlegung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, sofern die örtliche Zuständigkeit nicht ebenfalls schon vom LGVU mitgeregelt wird (siehe Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Kurzkommentar, Rn. 32 vor Art. 1).
Das LGVÜ enthält keine Regel, was zu geschehen hat, wenn der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt nach Gerichtsanhängigkeit wegfällt oder sich ändert. In diesem Fall kommt § 29 JN zum Zug, der den Grundsatz der perpetuatio fori aufstellt und die nachträgliche Änderung des Kompetenzsachverhalts für unbeachtlich erklärt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher grundsätzlich jener der Klagseinbringung (siehe Mayr, aaO Rn. 1 zu § 29 JN mwN).
a) Zu Art. 2 LGVÜ:
Danach sind vorbehaltlich der Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes des LGVÜ Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Da das LGVÜ keinen vertragsautonomen Wohnsitzbegriff kennt, verweist es in Art. 52 hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „Wohnsitz einer Partei“ auf das Recht der Vertragsstaaten. Wenn ein österreichisches Gericht zu beurteilen hat, ob eine Partei in Österreich ihren Wohnsitz hat, so ist zur Beantwortung dieser Frage § 66 JN heranzuziehen (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 1 und 2 zu Art. 52).
Nach § 66 Abs. 1 JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zur Begründung eines Wohnsitzes ist daher einerseits notwendig das körperliche Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort und andererseits das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen (siehe Mayr, aaO Rn. 2 zu § 66 JN mwN).
Abgesehen davon, daß die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nur völlig unsubstantiiert vorbrachten, daß die Beklagte in Kitzbühel einen Wohnsitz habe, jedoch nicht näher ausführten, unter welcher Anschrift dies sein soll, läßt sich dies auch nicht aus dem von den Klägern hiezu angebotenen Akt 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck entnehmen. Denn die Beklagte sagt in dem angeführten Verfahren als Zeugin aus, daß „wir“ (gemeint: sie und ihr Ehegatte) in Kitzbühl, Am Hornweg 1, vor glaublich fünf Jahren eine Ferienwohnung gemietet haben. Weiters führt sie aus, daß sie das Haus „H*'`***“, welches sich auf der klägerischen Liegenschaft befindet und deren Kauf die Beklagte ins Auge gefaßt hat, auch nur als Ferienwohnung wollte, und auf Dauer dort gar nicht wohnen hätte können, da sie vier Kinder in der Schule in München habe (siehe ON 27, Seite 3 und 10, im Akt 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck). Zudem sagt sie aus, daß sie während des Sommers 1994 nur eine Woche Urlaub in Kitzbühel verbrachten, zwei oder drei Wochen jedoch in Venedig. Wenn, waren sie nur am Wochenende in Kitzbühel und haben in der Ferienwohnung geschlafen. Mit Schulanfang der Kinder zwischen 9. und 12.9.1994 waren sie jedenfalls nicht mehr in Kitzbühel (siehe ON 30, Seite 10 und 11, im Akt 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck). Aus diesen Angaben der Beklagten läßt sich jedenfalls nicht ableiten, daß sie sich in ihrer Ferienwohnung in Kitzbühel in der Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Es liegt daher auch diesbezüglich nicht der von den Klägern gerügte Feststellungsmangel vor. Eine allfällige Zuständigkeit des Erstgerichtes aufgrund eines Wohnsitzes der Beklagten in Kitzbühel liegt daher jedenfalls nicht vor.
b) Zu Art. 5 Z. 1 LGVÜ:
Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nur im Zusammenhang mit Ansprüchen oder aus einem Vertrag gegeben sein, and zwar auch für Ansprüche auf Schadenersatz aus Vertrag, Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder Ansprüche aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 5 zu Art. 5), nicht aber für rein gesetzliche Ansprüche ohne Zusammenhang mit irgendeinem Vertrag (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 6 mwN). Der Gerichtsstand des Art. 5 Z. 1 LGVÜ steht aber auch dann zur Verfügung, wenn streitig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. In diesem Fall ist der Erfüllungsort unter der vorläufigen Hypothese zu bestimmen, daß der Vertrag gültig zustande gekommen ist (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 7 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3. Aufl. , Rn. 6 zu Art. 6 mwN).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung“ wird grundsätzlich diejenige Verpflichtung verstanden, die den Gegenstand der Klage bildet (siehe Kropholler, aaO Rn. 7 mwN). Die Klage kann daher nur an dem Ort eingebracht werden, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Synallagmatische Verträge können daher mehrere Erfüllungsorte haben, je nachdem, welche Verpflichtung eingeklagt werden soll (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 12, 13 mwN). Zur Feststellung des Erfüllungsortes wird primär auf eine allfällige vertragliche Vereinbarung der Parteien abzustellen sein. Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer derartigen Vereinbarung hängt nicht von der Einhaltung der in Art. 17 für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab (siehe Kropholler, aaO Rn. 17 mwN). Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich entweder gemäß § 35 IPRG aus der Rechtswahl der Parteien oder gemäß § 36 IPRG aus der gesetzlichen Verweisung (siehe Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 15 mwN).
Diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall umgelegt ergeben daher: Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren nur lapidar vorgebracht, daß „die vertraglichen Verpflichtungen der Streitparteien im Sprengel des LG Innsbruck zu erfüllen gewesen wären“, ohne konkret zu behaupten, daß die Parteien überhaupt eine Vereinbarung trafen, an welchem Ort die Beklagte ihre vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen gehabt hätte. Auch in ihrem Rekurs berufen sich die Kläger nicht auf eine getroffene Vereinbarung hinsichtlich des Ortes, wo die Beklagte ihre vertragliche Zahlungsverpflichtung erfüllen sollte, sondern führen lediglich aus, daß „das Mietzinsentgelt aufgrund der in Österreich gelegenen Bestandsache natürlich auch in Österreich zu bezahlen und somit die Vertragsfüllung in Österreich hätte stattfinden müssen“. Die Kläger berufen sich sohin nicht auf eine Vereinbarung zwischen ihnen und der Beklagten für den Erfüllungsort hinsichtlich des Bestandzinses, sondern stützen sich offensichtlich auf einen gesetzlichen Erfüllungsort, wobei allerdings ein konkreter Ort, wo die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung erfüllen hätte sollen, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren behauptet wird.
Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, daß die Parteien ausdrücklich oder schlüssig die Anwendung österreichischen Rechtes auf den behaupteten Bestandvertrag betreffend die in Kitzbühel gelegene Liegenschaft bestimmten (§ 35 Abs. 1 IPRG) oder man diesbezüglich die subsidiäre Bestimmung des § 36 IPRG heranzieht, wonach gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergibt sich, daß auf den behaupteten Bestandvertrag jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden ist. Nach § 905 ABGB richtet sich der Erfüllungsort primär nach der Vereinbarung – eine solche Vereinbarung hinsichtlich eines bestimmten Erfüllungsortes betreffend die Bestandzinszahlung durch die Beklagte wurde von den Klägern, wie bereits ausgeführt, nicht behauptet , ansonsten im Zweifel nach dem Sitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Geldschulden sind zwar Schickschulden, ihr Erfüllungsort ist aber im Zweifel der Sitz des Schuldners (siehe Reischauer in Rummel, ABGB 2. Aufl. , Rn. 2, 6, 14 zu § 905 mwN). Mietverträgen wohnt an und für sich die stillschweigende Vereinbarung inne, den Zins wahlweise im Rahmen verkehrsüblicher Erfüllungsorte zu verlangen, etwa Zahlung in der Hauseigentümerwohnung oder mittels Erlagschein (siehe Reischauer, aaO Rn. 23 mwN), damit ist aber für die Kläger auch nichts gewonnen, da diese ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt nach den Angaben in der Klage nicht in Kitzbühel oder an einem sonstigen Ort im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck haben, sondern in Weis. Nach den Behauptungen in der Klage habe der Bestandzins im Zusammenhang mit einem bei der Kredit und Wechselbank Salzburg bzw. Salzburger Kredit und Wechselbank eingeräumten Darlehens gestanden, nämlich sei als Bestandzinsgeber die jeweilige Rückzahlungs und Tilgungsrate der von den Klägern in Anspruch genommenen Darlehens vereinbart worden. Sollte nun der behauptete Bestandzins direkt an das Kreditinstitut bezahlt werden, so käme als Erfüllungsort auch dessen Sitz in Frage, welcher sich jedoch auch außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Innsbruck, nämlich im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg befindet. Ansonsten kommt nur der Wohnsitz der Beklagten als Erfüllungsort in Frage, welcher sich jedoch, wie bereits ausgeführt, in Deisenhofen in Deutschland befindet, so daß sich die Kläger hinsichtlich der behaupteten Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck auch nicht erfolgreich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen können.
c) Zu Art. 6 LGVÜ (§ 94 Abs. 1 JN):
Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch verklagt werden,
1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestutzt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.
Der Gerichtsstand nach Z. 1 scheidet schon deshalb aus, da die Kläger die Beklagte nicht zusammen mit ihrem Ehegatten verklagten, sondern zwei getrennte Klagen einbrachten.
Eine Widerklage liegt nicht vor, so daß auch der Gerichtsstand nach Z. 3 ausscheidet. Auch der Gerichtsstand nach Z. 4 liegt jedenfalls nicht vor, da die Kläger keine Klage wegen dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache gegen die Beklagte eingebracht haben, mit welcher sie allfällige andere Ansprüche verbinden könnten.
Aber auch auf den Gerichtsstand nach Z. 2 können sich die Kläger aufgrund des diesbezüglichen österreichischen Vorbehaltes (Art. V im Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen, BGBl 1996/448) nicht erfolgreich berufen (siehe auch Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 10 zu Art. 6).
Die gegenständliche Zahlungsklage stellt aber auch keine Hauptinterventionsklage im Sinne des § 16 ZPO dar (siehe zum Begriff der Hauptintervention: Fucik in Rechberger, ZPO Rn. 1 und 2 zu § 16; Fasching, Lehrbuch 2. Aufl. Rn. 391 f), da die Kläger mit der gegenständlichen Zahlungsklage keinen Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend machen, über welchen zwischen anderen Personen zu 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck ein Rechtsstreit anhängig war. Denn die Inanspruchnahme einer zweiten beklagten Partei wegen derselben Bestandzinsforderung, weil allenfalls Solidarhaftung vorliegt oder die Klage gegen den ersten Beklagten erfolglos sein könnte, stellt nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Sache oder ein Recht dar, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte.
d) Zu Art. 16 Z. 1 lit. a LGVIJ:
Den Klägern ist beizupflichten, daß im Verfahren 8 Cg 233/95 f des Landesgerichtes Innsbruck nicht darüber entschieden wurde, ob zwischen den Klägern und der Beklagten ein Bestandvertrag zustandekam, sondern lediglich die Passivlegitimation des Ehegatten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen der Kläger verneint wurde, und weiters, daß die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl vorgebracht haben, daß sie mit der Beklagten einen Bestandvertrag hinsichtlich ihrer Liegenschaft abgeschlossen hätten, auf welchen sie die gegenständliche Forderung stützen. Die Beklagte hat lediglich das Zustandekommen eines Bestandvertrages bestritten, einen Einwand, daß der Vertrag nichtig sei, da es sich um eine Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handle, hat sie nicht erhoben und läßt sich dies – entgegen der Ansicht des Erstgerichtes – auch keinesfalls bereits aus dem Klagsvorbringen zwangsläufig ableiten.
Im streitigen Verfahren hat das Gericht nach Einlangen der Klage nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen; ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen, ist erst über Einwendung der Unzuständigkeit zu prüfen (siehe Mayr in Rechberger, ZPO Rn. 3 zu § 41 JN mwN). Erhebt der Beklagte nunmehr eine Unzuständigkeitseinrede, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die der Beklagte in seiner rechtzeitigen Einrede vorbringt und beweist. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen allerdings zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein aufgrund der Klagebehauptungen zu prüfen (Mayr, aaO Rn. 4 mwN).
Nach Art. 16 Z. 1 lit. a LGVÜ sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig. Nach dem Vorbringen der Kläger betrifft die Klage die Miete der klägerischen Liegenschaft in Kitzbühel, so daß die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für diesen Rechtsstreit gegeben ist. Der Einwand der Beklagten, daß kein Bestandvertrag abgeschlossen worden sei, muß bei der Frage der Prüfung der Zuständigkeit unbeachtlich bleiben, da das Vorliegen eines Bestandvertrages zugleich auch Anspruchsvoraussetzung ist.
Welches Gericht im einzelnen sachlich und örtlich für eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag betreffend eine Liegenschaft zuständig ist, regelt das LGVÜ nicht, sondern die JN. Für Bestandstreitigkeit besteht zwar sachlich unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck hat die Beklagte jedoch in der Klagebeantwortung nicht erhoben, sondern erst in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Bei der Anrufung des Gerichtshofes in einer Rechtssache, für die eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben ist, handelt es sich zwar um eine unprorogable Unzuständigkeit, was bedeutet, daß das angerufene Gericht auch durch eine Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann (siehe Mayr, aaO Rn. 2 zu § 42 JN). Sie kann von Amts wegen oder auf Einrede des Beklagten so lange wahrgenommen werden, als noch keine Heilung nach § 104 Abs. 3 JN erfolgt ist (siehe Mayr, aaO Rn. 4). Im Anwaltsprozeß ist die Unzuständigkeit auch einer unprorogablen Unzuständigkeit spätestens in der Klagebeantwortung zu erheben (EVBI 1986/85), es reicht hiefür nicht aus, daß diese erstmals zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung erhoben wird. Denn die unprorogable Unzuständigkeit heilt, wenn der Rechtsvertreter der Partei schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt, ohne die Einrede der (sachlichen) Unzuständigkeit zu erheben (siehe Mayr, aaO Rn. 15 zu § 104 JN). Die [amtswegige] Beachtlichkeit der sachlichen Unzuständigkeit endet daher nicht nur durch eine Einlassung in die Hauptsache selbst, sondern durch jede Einlassung in das Verfahren ohne Geltendmachung der Unzuständigkeit nach § 49 Abs. 2 Z. 5 JN (vgl. EvBl 1986/85). Die verspätet erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck war daher schon aus diesem Grund zu verwerfen.
Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich Bestandstreitigkeiten ist in § 83 JN normiert (die diesbezügliche Anführung des § 91 JN in der Klage stellt offenbar ein Fehlzitat dar, wobei inhaltlich die klagende Partei eindeutig auf § 83 JN Bezug nimmt). Nach § 83 Abs. 1 JN gehören die in § 49 Abs. 2 Z. 5 bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Nachdem die Liegenschaft der Kläger, hinsichtlich welcher nach ihrem Klagsvorbringen ein Bestandvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden sei, im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck liegt, ist das Erstgericht für diesen Rechtsstreit örtlich zuständig.
In Stattgebung des Rekurses der Kläger waren daher auch die Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit zu verwerfen und auszusprechen, daß das angerufene Erstgericht in der Rechtssache zuständig ist.
Aufgrund der abändernden Entscheidung hat das Rekursgericht auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 50 Abs. 1 ZPO neu zu entscheiden. Zwischen den Parteien entstand über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sowie örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ein Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache selbständig zu entscheiden ist. Die beiden Tagsatzungen im erstinstanzlichen Verfahren betrafen ausschließlich die angeführten Prozeßvoraussetzungen, so daß die Kosten dieser beiden Tagsatzungen die Beklagte endgültig selbst zu tragen hat. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten für diese beiden Tagsatzungen, sie haben es jedoch unterlassen, die Kosten fristgerecht im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO zu verzeichnen, sodaß sie die Kosten für diese beiden Tagsatzungen ebenfalls endgültig selbst zu tragen haben. Klage und Fortsetzungsantrag, in welchen insbesondere das Klagebegehren neu gefaßt wurden, betrafen auch die Hauptsache, so daß über die Kosten für diese beiden Schriftsätze erst mit der Entscheidung in der Hauptsache endgültig abgesprochen werden kann.
Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor, da sich das Rekursgericht bei seiner Entscheidung an die herrschende Judikatur des Höchstgerichtes gehalten hat, wie durch die Entscheidungszitate belegt.