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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin, eine österreichische Gesellschaft, hat für die Beklagte, eine deutsche Gesellschaft, die Abnahme von sortierfähiger Baurestmasse durchgeführt. Die Abnahme erfolgte nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Österreich. Die Klägerin klagt vor dem für den Ort ihres Sitzes und Betriebsgeländes zuständigen österreichischen Gericht auf Zahlung des vereinbarten Werklohns. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte bestritten und beim OGH (AT) die Bestimmung des zuständigen Gerichts – Ordination – beantragt.
Der OGH (AT) entscheidet, dass für eine Ordination kein Anlass bestehe. Das von der Klägerin angerufene Gericht sei gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO als das Gericht am Erfüllungsort der vertragstypischen Leistung für die Entscheidung zuständig. Der Begriff der Dienstleistung in Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO sei weit auszulegen. Er umfasse alle Verträge, die eine tätigkeitsbezogene Leistung zum Gegenstand haben oder bei denen ein tatsächlicher Erfolg geschuldet wird, damit auch Werkverträge. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts stehe für sämtliche vertraglichen Ansprüche und damit auch für die von der Klägerin erhobene Werklohnklage zur Verfügung.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Abnahme sortierfähiger Baurestmassen, somit für eine von ihr erbrachte Leistung. Nach ihren Angaben im Ordinationsantrag hat sie die Leistung – der vertraglichen Vereinbarung entsprechend – auf ihrem Betriebsgelände in Jenbach erbracht. Sie nimmt daher die Beklagte am Ort der Erfüllung der charakteristischen (vertragstypischen) Leistung in Anspruch.
Damit sind nicht nur die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit, sondern auch für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben (Art. 5 Z 1 lit b EuGVVO). Danach bestimmt sich der Erfüllungsort (mangels anderslautender Vereinbarung) nach dem Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen und umfasst alle Verträge, die eine tätigkeitsbezogene Leistung zum Gegenstand haben oder bei denen ein tatsächlicher Erfolg geschuldet wird, somit auch Werkverträge (Brenn, Europäischer Zivilprozess, 45 Rn. 72 mwN). Im vorliegenden Fall ist Jenbach Erfüllungsort.
Der nach Art. 5 Z 1 lit EuGVVO bestimmte Erfüllungsort ist generell für alle Ansprüche aus dem Vertrag, so auch für Zahlungsklagen, heranzuziehen (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 5 EuGVVO Anm. 1; Brenn aaO, 44 Rn. 71).
Für die angestrebte Ordination besteht daher kein Anlass.