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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-254
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-254  



OGH (AT) 30.05.2006 - 3 Ob 49/06m; ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00049.06M.0530.000
Art. 46, 34 Nr. 1 Brüssel I-VO – unalexAnerkennungshindernis Verstoß gegen den ordre-public –unalexInhalt des verfahrensrechtlichen ordre public –unalexAbweichende Ausgestaltung des ausländischen Zivilprozessrechts –unalexBesondere Institute des ausländischen Zivilprozessrechts –unalexAussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens –unalexVerfahren –unalexAntrag –unalexAnordnung einer Sicherheitsleistung –unalexErmessensentscheidung

OGH (AT) 30.05.2006 - 3 Ob 49/06m, unalex AT-254


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Ein italienisches „decreto ingiuntivo", welches noch nicht rechtskräftig ist, aber für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public und kann in Österreich mit der Vollstreckungsklausel versehen werden.

Der Antrag gemäß Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung mit der Begründung, dass im Ursprungsverfahren gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, Rechtsmittel eingelegt wurde, kann nur während des Rechtsbehelfsverfahrens nach den Art. 43 und 44 Brüssel I-VO gestellt werden, nicht aber mehr nach dessen Abschluss.

Bei der Entscheidung des mit einem Rechtsbehelf der Art. 43 und 44 Brüssel I-VO befassten Gerichts über die Anordnung einer Sicherheit gemäß Art. 46 Abs 3 Brüssel I-VO ist der Zweck der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat eine gewisse Sicherheit zur Verfügung zu stellen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Eine italienische Gesellschaft hatte in Italien einen Mahnbescheid („decreto ingiuntivo“) gegen eine österreichische Gesellschaft, die Vollstreckungsgegnerin, erwirkt, der für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Der Mahnbescheid wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AT) für in Österreich vollstreckbar erklärt. In zweiter Instanz wurde diese Entscheidung bestätigt. Daraufhin legte die Vollstreckungsgegnerin Revisionsrekurs ein.

Der OHG (AT) weist den Revisionsrekurs zurück. Er stellt fest, dass die Anerkennung des Mahnbescheids nicht gegen ordre public im Sinne des Art. 34 EuGVO verstößt. Wie sich aus Art 34. EuGVO ergebe, geht es dabei um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, also der österreichischen. Nach der Rechtsprechung des OGH sei ein Verstoß gegen den ordre public nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem liege wegen des Erfordernisses der Offensichtlichkeit nach Art. 34 Nr. 1 EuGVO nur in Ausnahmefällen ein Verstoß vor. Dafür bestünden dann keine Anhaltspunkte, wenn eine nicht rechtskräftige, aber (zumindest vorläufig) vollstreckbare Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat bereits für vollstreckbar zu erklären sei. Art 46 EuGVO ermögliche für solche Fälle einen Ausgleich für die Vollstreckbarkeit noch nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen durch Schutzmaßnahmen für den Verpflichteten, um irreversible Folgen der Vollstreckung zu vermeiden. Des Weiteren sei im vorliegenden Fall eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO nicht möglich, der sich speziell auf das Rechtsbehelfsverfahren der Art. 43, 44 EuGVO beziehe, da dieses mit der Zurückweisung der Revisionsrekurs sein Ende finde.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Zu 1.: Das Gericht zweiter Instanz bestätigte u.a. die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids für Österreich und die Bewilligung der Hereinbringungsexekution auf Fahrnisse sowie durch Pfändung eines Gewerbes sowie der diesem zugrunde liegenden Konzession (Punkt I.1.). Außerdem wies es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einen Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei „bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung“ ab (Punkt II.). Es sprach zu beiden Entscheidungsteilen aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen die genannten Punkte der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichtete (teils außerordentliche) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist teils nicht zulässig, teils jedenfalls unzulässig.

a) Wenn es auch zutrifft, dass der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden hatte, ob die Vollstreck[barerklär]ung eines italienischen Mahnbescheids (decreto ingiuntivo) gegen den ordre public verstößt (in concreto offen lassend 3 Ob 248/98m = SZ 73/74 = RdW 2001, 39 [zum LGVÜ]), ist dennoch im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 ZPO nicht zu beantworten. Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen solchen Verstoß. Wie sich aus Art. 34 EuGVVO ergibt, geht es dabei um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, IZVR, Art. 34 EuGVO Rn. 9 mwN der ausländischen Rsp; Kropholler, Europäisches ZPR8 Art. 34 Rn. 5), demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 81 Z 3 (früher Abs. 4) EO, auf die zurückgegriffen werden kann (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art. 34 Rn. 7). Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (3 Ob 251/02m = SZ 2002/142 [zu einem deutschen Urkundenvorbehaltsurteil] mwN). Zudem müsste nach Art. 34 Z 1 EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann (Burgstaller/Neumayr aaO; G. Kodek aaO; Kropholler aaO Rn. 6 Rn. 3). Die verpflichtete Partei kann keine Gründe ins Treffen führen, aus denen eine solche Unvereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung des vorliegenden decreto ingiuntivo mit der österreichischen Rechtsordnung ableitbar wäre. Dafür reicht es eben nicht aus, dass etwa nach innerstaatlichem Recht ein Wechselzahlungsauftrag nach § 371 Z 2 EO nur zur Exekution zur Sicherstellung, aber noch nicht zur Befriedigung berechtigt; ebenso wenig, dass schon die Beschaffenheit der (in § 379 Abs. 3 EO taxativ aufgezählten) Sicherungsmittel die Vorwegnahme des Ergebnisses des Hauptverfahrens – und auch der Vollstreckung der Geldforderung – im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindert (s dazu Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 378 Rn. 20 mwN). Es gehört eben nicht nur wesentlich zum Inhalt der EuGVVO, dass nach dieser auch nicht rechtskräftige, aber (zumindest vorläufig) vollstreckbare Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat bereits für vollstreckbar zu erklären sind und damit vollstreckt werden können (3 Ob 145/03z; Burgstaller/Neumayr aaO Art. 32 EuGVO Rn. 10; G. Kodek aaO Art. 38 Rn. 5; Kropholler aaO Art. 32 Rn. 21 je mwN), auch die rein innerstaatliche Norm des § 79 EO (idF der EO-Nov 1995 iVm § 80 Z 3 EO) setzt nur die Vollstreckbarkeit, nicht die Rechtskraft einer Entscheidung im Erststaat voraus (Burgstaller/Höllwerth aaO § 79 Rn. 3, § 80 Rn. 34, 36 je mwN). Das gilt im Anwendungsbereich der EuGVVO unabhängig davon, wie solche Entscheidungen im Erststaat bezeichnet werden (Art. 32 EuGVVO). Gerade zum Ausgleich für die Vollstreckbarkeit noch nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen werden (Art. 38 EuGVÜ entsprechend: 3 Ob 209/05i) durch Art. 46 EuGVVO Schutzmaßnahmen für den Verpflichteten (s dazu unten unter 2.) ermöglicht (G. Kodek aaO Art. 46 Rn. 1), um irreversible Folgen der Vollstreckung zu vermeiden (Burgstaller/Neumayr aaO Art. 46 Rn. 2; ähnlich Kropholler aaO Art. 46 Rn. 1). Eine parallele Regelung enthält innerstaatlich der Art. 38 EuGVÜ nachgebildete § 84 Abs. 5 EO (Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 Rn. 39). Aus diesem wie dargelegt auch im rein innerstaatlichen Recht der Vollstreckbarerklärung geltenden Regelungssystem folgt, dass die Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen welcher Instanz immer nicht gegen die österreichischen ordre public verstoßen kann. Besondere Gründe die – entgegen diesen allgemeinen Erwägungen – im Einzelfall einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen könnten trägt die verpflichtete Partei nicht vor.

b) Der Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil die Ausnahmeregelung nach § 84 Abs. 4 EO nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen ist, es bei bewilligenden Entscheidungen in zwei Instanzen aber bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung bleibt (3 Ob 205/04z; 3 Ob 76/05f).

c) Infolge Rechtskraft der Exekutionsbewilligung durch die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz (s oben b) ist zugleich mit dem Aufschiebungsgrund auch die Beschwer der verpflichtenden Partei durch Abweisung ihres Aufschiebungsantrags ON 14 in zweiter Instanz weggefallen, begehrte sie doch damit die Aufschiebung der Exekution auf Grund – und folglich bis zur Erledigung – ihres Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Dies machte den Revisionsrekurs insoweit von Anfang an unzulässig. Damit liegt aber auch kein Fall des § 50 Abs. 2 ZPO vor.

Zu 2.: Die verpflichtete Partei ließ im Hinblick auf die stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0118738) die Abweisung der mit ihrem Rekurs verbundenen (jeweils hilfsweise gestellten) Anträge unbekämpft, die Entscheidung des Erstgerichts ON 1 dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Titelverfahrens ausgesetzt und sie von einer Sicherheitsleistung der betreibenden Partei abhängig gemacht werde. Allerdings verband sie mit ihrem Revisionsrekurs wiederum dieselben Anträge (die Aussetzung nunmehr aber anders als in zweiter Instanz vor Sicherheitsleistung begehrt), und zwar ausdrücklich jeweils „in eventu“, was nur so verstanden werden kann, dass sie nur für den Fall gestellt werden, dass der jeweils voranstehende Antrag (in erster Linie daher der Antrag des Revisionsrekurses) erfolglos bliebe.

Wie sich aus Art. 46 Abs. 1 EuGVVO unmissverständlich ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (so ausdrücklich § 84 Abs. 5 EO; 3 Ob 20/04v = EvBl 2004/179; 3 Ob 209/05i; ebenso § 84 Abs. 5 erster Satz EO; Kodek aaO Art. 46 Rn. 8), speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 43, 44 EuGVO (Burgstaller/Neumayr aaO Art. 46 Rn. 3), das jedoch mit der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt, daher auch nicht im vorliegenden Fall. Einen solchen Antrag stellte die verpflichtete Partei auch nicht. Für die dagegen von der betreibenden Partei begehrte Aussetzung der Zwangsvollstreckung bietet weder Art. 46 EuGVVO noch eine Bestimmung der EO eine Grundlage. Daher kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein.

Zu 3.: Anders als Art. 46 Abs. 1 EuGVVO ermöglicht es dessen Abs. 3 (wie auch nach österreichischem Recht § 84 Abs. 5 zweiter Satz EO) – unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (Burgstaller/Neumayr aaO Art. 46 EuGVO Rn. 3; G. Kodek aaO Art. 46 Rn. 13; Kropholler aaO Art. 46 Rn. 3) -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Art. 43 oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz (3 Ob 209/05i mwN). Die Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO (bzw. § 84 Abs. 5 zweiter Satz EO) soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen (s oben 1.a) sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (G. Kodek aaO Art. 47 EuGVVO Rn. 3; Kropholler aaO Art. 47 Rn. 7) zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch lang dauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten (3 Ob 209/05i). Dass die verpflichtete Partei im Ursprungsstaat Italien einen noch nicht erledigten „ordentlichen Rechtsbehelf“ (Widerspruch) gegen das vorläufig vollstreckbare decreto ingiuntivo einlegte, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz. Im Gegensatz zum zweitinstanzlichen Antrag enthält der nunmehr zu beurteilende eine nähere Begründung. Da nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung die Einschränkung der Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach Art. 47 Abs. 3 EuGVVO wegfällt, ist als bescheinigt anzusehen, dass der verpflichteten Partei ein nicht oder nur schwer zu ersetzender Vermögensnachteil droht. Das ist bei der bewilligten Fahrnisexekution nach innerstaatlichem österreichischen Recht offenkundig (Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 44 Rn. 3 mwN). Aber auch die Tatsache, dass sich die betreibende Partei in Zahlungsschwierigkeiten („Schwierigkeiten, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen“) befindet, ist durch die Vorlage einer Entscheidung des zuständigen italienischen Konkursgerichts vom 22. April 2004 (in ON 10) bescheinigt. Da auch nicht gesagt werden kann, der im Ursprungsstaat eingelegte Rechtsbehelf habe keine oder nur geringe Erfolgsaussichten, liegen nach Auffassung des erkennenden Senats die – nicht näher umschriebenen – Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 EuGVVO vor. Im Hinblick auf die Verzinsung der betriebenen Forderung mit 4 % per anno und die zu erwartende Verfahrensdauer ist die Sicherheitsleistung mit 2 Mio. EUR festzusetzen. Der Nichterlag der aufgetragenen Sicherheitsleistung würde zum Unterbleiben weiterer Exekutions-, insbesondere von jeglichen Verwertungsmaßnahmen (Verkauf, Überweisung) führen, nur die Sicherungsvollstreckung iSd Art. 47 Abs. 3 EuGVVO bliebe weiter zulässig (3 Ob 209/05i). Bis zum Erlag haben solche Maßnahmen ab sofort zu unterbleiben (arg „abhängig machen“).





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