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Zusammenfassung der Entscheidung Im Zusammenhang mit einem Obsorgeverfahren hatten sich die österreichischen Gerichte mit der Frage nach dem zeitlichen Beginn der Geltung der Brüssel II bis - Verordnung zu befassen.
Der OGH (AT) spricht in diesem Zusammenhang u.a. aus, dass es beim Übergangsrecht zur Brüssel II bis - Verordnung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2004 sondern auf den in Art. 72 Satz 2 festgelegten Geltungsbeginn am 1.3.2005 ankomme.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Das Erstgericht verwarf die vom Vater erhobene Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, dass auf das Obsorgeverfahren noch die Zuständigkeitsregeln des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens anzuwenden seien. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 (EuEheVO 2003 – „Brüssel IIa-VO“) gilt diese Verordnung nur für gerichtliche Verfahren, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art. 72 eingeleitet wurden. Art. 72 lautet wörtlich: „Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67, 68, 69 und 70, die ab dem 1. August 2004 gelten.“
Die Auffassung des Rekursgerichtes, die Aussage in Art. 64 Abs. 1 „....nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art. 72 eingeleitet ...“ beziehe sich auf den in Art. 72 Satz 2 der Verordnung genannten Geltungsbeginn (1. 3. 2005) und nicht auf das Inkrafttreten (1. 8. 2004) wirft entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes auf: Aus Art. 64 Abs. 2 der Verordnung ist klar abzuleiten, dass sich der Begriff der „Anwendung dieser Verordnung“ nicht auf das Datum des Inkrafttretens, sondern auf den in Art. 72 zweiter Satz der Verordnung genannten Geltungsbeginn bezieht. Das folgt aus der in Art. 64 Abs. 2 der Verordnung vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Anwendung dieser Verordnung“ und „Inkrafttreten der Verordnung“. Aber auch sonst zeigt der außerordentliche Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus Art. 16 der EuEheVO 2003, der mit der Vorgängerbestimmung in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1347/2000 (EuEheVO – „Brüssel II – VO“) wörtlich und mit Art. 30 EuGVVO sinngemäß übereinstimmt, ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht die Einbringung des Obsorgeantrages der Mutter (30. 9. 2004), der dem Vater am 4. 10. 2004 zugestellt wurde, als Einleitungszeitpunkt des Verfahrens ansahen.