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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-250
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-250  



OLG Wien (AT) 07.01.1997 - 4 R 308/96k; ECLI:AT:OLG0009:1997:00400R00308.96K.0107.000
Art. 17 LugÜ 1988 – unalexForm der Gerichtsstandsvereinbarung –unalexSchriftform –unalexAllgemeine Geschäftsbedingungen –unalexMöglichkeit der Kenntnisnahme –unalexGrundsatz der "halben Schriftlichkeit" –unalexMündliche Vereinbarung

OLG Wien (AT) 07.01.1997 - 4 R 308/96k, unalex AT-250


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Sofern aus den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Gerichtsstandklausel enthalten, einem Vertragsangebot beigelegt waren, liegt keine schriftliche oder schriftlich bestätigte Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ vor.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in Österreich ansässige Klägerin verlangt vor einem österreichischen Gericht von der Beklagten, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Zahlung des Entgelts für die Lieferung einer technischen Anlage. Das Erstgericht hat sich für unzuständig gehalten, weil die bloße Bezugnahme auf eine Gerichtsstandklausel beinhaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Angebot für eine Gerichtsstandvereinbarung nicht ausreichten.

Das OLG Wien (AT) hält fest, dass die von der Klägerin vorgelegten Urkunden keinerlei Hinweis darauf enthielten, dass deren Allgemeine Lieferbedingungen, welche eine Gerichtsstandklausel enthalten, dem Vertragsangebot angeschlossen waren. Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche einem Angebot nicht einmal beigelegt wurden, würde jedoch selbst bei einer Annahme dieses Angebots nicht Vertragsinhalt. Schon aus diesem Grund liege daher keine schriftliche oder schriftlich bestätigte Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art.17 Abs. 1 lit. a LugÜ vor.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von DM 40.088,80 s.A. und berief sich zur Zuständigkeit auf Punkt 11.1. der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs, welche dem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zugrundegelegt worden sei.

Über Auftrag des Erstgerichtes, den Schriftsatz durch genaue Angaben, inwiefern Allgemeine Lieferbedingungen dem Vertragsverhältnis zugrundegelegt wurden, diesbezüglich wolle der urkundliche Nachweis erbracht werden, zu verbessern, brachte die klagende Partei ergänzend vor:

Mit Angebot Nr. 3364 vom 7.4.1994 habe die klagende Partei der beklagten Partei Lieferung der klagsgegenständlichen Umlufttrockungsanlage angeboten und das Angebot gemäß dessen Punkt 0.7 unter die Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs gestellt. Diesem Anbot wären die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie beigelegt worden. Die Beklagte habe dieses Anbot mit Schreiben vom 13.4.1994 angenommen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen sähen unter Punkt 11.1. die Vereinbarung des für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständigen österreichischen Gerichts als Gerichtsstand vor.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage zurück, da die bloße generelle Bezugnahme in einem Anbot, noch dazu unter dem Titel „Preisstellung“, auf Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandklausel, die – ohne selbst unterschrieben zu sein – der Vertragsurkunde bzw. der schriftlichen Anbote beigefügt wurde, unzureichend sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der nicht berechtigt ist.

Das Rekursgericht billigt die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die sich auf Mayr (in Rechberger, Rn. 6 zu § 104 JN) stützt. Der Rekurswerberin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, die Grundsätze, die der OGH in der Entscheidung EvBl 1963/488 entwickelt habe und auf die Mayr besonders hinweist, auf diesen Rechtsstreit nicht zuträfen.

Dazu kommen im vorliegenden Fall noch folgende besondere Umstände:

Das Angebot vom 7.4.1994 ist an eine V***** gerichtet, das Schreiben vom 13.4.1994 jedoch von der A*****GmbH (der beklagten Partei) verfaßt, die laut Beilage./C ein privatisiertes Unternehmen aus der V*****AG ist. Das Schreiben vom 13.4.1994 lautet auszugsweise:

„hiermit beauftrage ich Sie ... gemäß Ihrem Angebot 3394 vom 07.04.1994 und den Verhandlungen am 12.04.1994 ...“. Dieses Schreiben stellt daher keine Annahme des Angebots der klagenden Partei vom 7.4.1994 dar, sondern ein neues Angebot der beklagten Partei an die klagende Partei, zu den Bedingungen des Angebotes vom 7.4.1994 und der Verhandlungen am 12.4.1994, einen Auftrag zu erteilen. Schon aus diesem Grund liegt keine schriftliche Vereinbarung und kein urkundlicher Nachweis einer Gerichtsstandvereinbarung vor.

Des weiteren heißt es unter Punkt 0.7. „Preisstellung: Sofern nicht anderweitig festgelegt, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs“. Die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden enthalten keinerlei Hinweis darauf, daß diese Allgemeinen Lieferbedingungen dem Angebot vom 7.4.1994 angeschlossen waren. Es ist aber keine Frage, daß der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Angebot nicht einmal beigelegt wurden, selbst bei Annahme dieses Angebotes nicht Vertragsinhalt wurden.

Der Rekurs rügt sodann, daß das Erstgericht nicht die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens, das seit 1.9.1996 auch für die Republik Österreich gelte, berücksichtigt habe. Nach dieser Bestimmung können Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, die Zuständigkeit eines Gerichtes oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbaren. Eine derartige Gerichtsstandvereinbarung muß geschlossen werden

a. schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder

b. in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c. im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Die strittige Gerichtsstandvereinbarung entspreche den Erfordernissen des Art. 17 Abs. 1 lit. a und b.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Parteien schriftlich eine Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen, auch eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung liegt nicht vor. Daß eine Gerichtsstandvereinbarung in einer Form getroffen wurde, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, hat die klagende Partei in erster Instanz nicht behauptet, sodaß die Berufung auf Art. 17 Abs. 1 lit. b dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot widerspricht und daher nicht berücksichtigt werden kann. Das Gleiche würde auch für eine Berufung auf lit. c dieser Bestimmung gelten.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Rekurses verfehlt, wonach die vom Erstgericht vorgenommene Prüfung des Sachverhaltes, die es zur Zurückweisung der Klage veranlaßt habe, in Widerspruch zu § 41 JN stünde. Das Erstgericht ist jedenfalls befugt, im Zuge seiner amtswegigen Zuständigkeitsprüfung den Parteien den urkundlichen Nachweis der Gerichtsstandvereinbarung aufzutragen (Mayr in Rechberger, aaO).

Es war daher dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da das Rekursgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des OGH abgewichen ist.





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