Nach Verbesserung ihrer Klage stützten die Kläger die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bezau auf den Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN) mit der Behauptung, die Beklagte sei Eigentümerin von 34/925 Anteilen B-LNr 20 in EZ ***** Grundbuch *****. Die Kläger seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, u.a. bestehend aus Gst. *****, auf der eine Autoabstellgarage errichtet sei. Die Beklagte benütze aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages einen Autoabstellplatz auf der Liegenschaft der Kläger, für welchen sie vertrags- und gesetzesgemäß die Betriebskosten zu bezahlen habe. Diesbezüglich komme es mit der Beklagten laufend zu Schwierigkeiten und es seien beim angerufenen Gericht schon vielfach Verfahren anhängig gewesen, die zum Teil von der Beklagten initiiert worden seien (z.B. Msch 35/96). Die Beklagte sei bis heute die Betriebskosten für ihren Abstellplatz für die Jahre 1994 und 1995 von insgesamt DM 127,76 schuldig geblieben.
Aufgrund dieser Klage erließ das Erstgericht antragsgemäß den Zahlungsbefehl vom 5.11.1996, der der Beklagten am 27.12.1996 zugestellt wurde. Die Beklagte erhob mit dem am 9.1.1997 zur Post gegebenen Schriftsatz Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und führte darin aus, sie bitte um Beiziehung der Gerichtsakten 1 C 186/93-3. Das Verfahren sei von der Ehefrau des Zweitklägers, Frau Ingeborg F*****, anhängig gemacht und ohne Erledigung zurückgenommen worden. Eine weitere Begründung folge.
Mit dem am 21.7.1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz teilte die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte mit, es werde die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet, da nach Art. 2 LGVÜ Klagen grundsätzlich bei einem Gericht jenes Staates, in welchem die beklagte Partei ihren Wohnsitz habe, erhoben werden müssen. Der Einwand der Unzuständigkeit werde, falls eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt werde, ausdrücklich auch dort erhoben.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die auf den 31.1.1997 anberaumte Tagsatzung abgesetzt und die Klage zurückgewiesen. Dabei vertrat es die Auffassung, aus dem Vorbringen der Kläger seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Miet- oder Pachtverhältnisses abzuleiten, sodaß auch keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ gegeben sei. Zuständigkeiten nach Art. 4 – 15 LGVÜ würden von vornherein nicht in Frage kommen. Eine Zuständigkeit nach Art. 18 LGVÜ scheide gleichfalls aus, da sich die Beklagte nicht rügelos in das Verfahren eingelassen habe.
Diesen Beschluß bekämpfen die Kläger mit Rekurs, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Kläger keine Folge zu geben und ihnen den Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Kläger machen im Rekurs geltend, die Zuständigkeit des Erstgerichtes sei nach § 99 Abs. 1 JN (Vermögensgerichtsstand) und nach § 83 JN (Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten) gegeben. Überdies habe sich die Beklagte durch Erhebung des rügelosen Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl in den Streit eingelassen.
Diesen Erwägungen der Rekurswerber, die sich nicht näher mit den Bestimmungen des LGVÜ befassen, ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Erstgericht hat zutreffend bei der Zuständigkeitsprüfung auf das „Luganer Übereinkommen“ abgestellt. Nach etlichen Verzögerungen ist nämlich nun auch Österreich dem am 16.9.1988 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luganer Übereinkommen-LGVÜ) beigetreten und hat am 27.6.1996 die Ratifikationsurkunde beim Schweizerischen Bundesrat in Bern hinterlegt. Das Übereinkommen ist daher am 1.9.1996 für Österreich (völkerrechtlich) in Kraft getreten (Art. 61 Abs. 4 LGVÜ). Die Zuständigkeitsregeln des LGVÜ und die damit zusammenhängenden allgemeinen Bestimmungen finden auf alle Klagen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat erhoben worden sind. Der maßgebliche Zeitpunkt hiefür ist in Österreich der Zeitpunkt der Überreichung der Klage bei Gericht, also der Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit (§ 232 Abs. 1 ZPO). Da vorliegendenfalls die Klage am 30.10.1996 beim Erstgericht eingelangt ist, ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufgrund der Bestimmungen des LGVÜ zu beurteilen (Mayr, Ab wann ist das Luganer Übereinkommen anzuwenden? in WBl 1996, 381 ff mwN). Ist das LGVÜ auf einen Sachverhalt anzuwenden, so verdrängt es das nationale Zuständigkeitsrecht vollständig. Auch wo das LGVÜ eine Regelungslücke hinterläßt, darf zu deren Füllung nicht nationales Recht herangezogen werden, vielmehr ist diese durch Interpretation des LGVÜ zu schließen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 (1996) Rn. 15 – 17 vor Art. 2). Das LGVÜ schafft ebenso wie das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen (EuGVÜ), das für Österreich allerdings noch nicht in Kraft getreten ist, eine geschlossene europäische Zuständigkeitsordnung. Das LGVÜ ist anzuwenden, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt und wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat. Wohnt die beklagte Partei außerhalb eines Vertragsstaates, so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit bzw. inländische Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vertragsstaates gemäß Art. 4 LGVÜ nach dessen eigenen autonomen Gesetzen. Ausgenommen davon sind lediglich die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 16 LGVÜ oder wenn Art. 17 LGVÜ über die Zuständigkeitsvereinbarung anwendbar ist. Nach der Grundregel des Art. 2 LGVÜ hat der Kläger dem Beklagten in dessen (Wohn )Sitzstaat zu klagen. Damit ist nur die internationale Zuständigkeit geregelt. Die konkrete örtliche Zuständigkeit ist dann nach dem nationalen Verfahrensrecht zu ermitteln. Vor anderen Gerichten als denen seines Wohnsitzstaates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach Art. 5 – 18 LGVÜ besteht (Art. 3 Abs. 1 LGVÜ). Nur in diesen Fällen kann Wohnsitzstaat und Gerichtsstaat nicht identisch sein. Einschlägige Zuständigkeitsregelungen des nationalen Verfahrensrechts kommen hier von vornherein nicht zur Anwendung. Die Aufzählung besonders unerwünschter Gerichtsstände der nationalen Zuständigkeitsordnungen in Art. 3 Abs. 2 LGVÜ – darunter auch § 99 JN (Vermögensgerichtsstand) – hat daher nur demonstrativen Charakter. Die besonderen Zuständigkeiten der Art. 5 – 6 a LGVÜ begründen Wahlgerichtsstände außerhalb des Wohnsitzstaates. Sie regeln sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit. Dazu gehören die Gerichtsstände des Erfüllungsortes, für Unterhaltssachen, für Deliktsklagen, für Adhäsionsverfahren und der Niederlassung. Art. 6 LGVÜ enthält Gerichtsstände, die es ermöglichen, Klagen mit Sachzusammenhang vor ein Gericht zu bringen, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Dazu zählen der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, der Gewährleistungs- und Interventionsklage, der Widerklage und der Gerichtsstand für Immobiliargeschäfte. Besondere Schutzbestimmungen sind in Art. 7 ff LGVÜ für Versicherungsnehmer, in Art. 13 ff LGVÜ für Verbraucher sowie in Art. 5 Z 1 zweiter Satz und Art. 17 Abs. 5 LGVÜ für Arbeitnehmer vorgesehen.
Art. 16 LGVÜ zählt taxativ ausschließliche Zuständigkeiten auf, die sowohl den allgemeinen Gerichtsstand als auch die besonderen Gerichtsstände verdrängen. Es ist weder eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung noch eine rügelose Einlassung in den Prozeß zulässig. Es handelt sich dabei um die Gerichtsstände der gelegenen Sache, für Gesellschaftssachen, für Registersachen, für gewerbliche Schutzrechte und für exekutionsrechtliche Klagen.
Art. 17 LGVÜ gibt den Parteien die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen Vereinbarungen über die (internationale und örtliche) Zuständigkeit zu schließen.
Schließlich wird nach Art. 18 LGVÜ ein unzuständiges Gericht eines Vertragsstaates auch durch rügelose Einlassung des Beklagten in das Verfahren zuständig, es sei denn, daß eine internationale Zwangszuständigkeit nach Art. 16 LGVÜ entgegensteht.
Erstmals im Rekurs stützen die klagenden Parteien die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs. 1 JN. Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung handelt, schließt Art. 3 LGVÜ den österreichischen Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN) ausdrücklich aus (Czernich, Vermögensgerichtsstand und Europäisches Zivilprozeßrecht, AnwBl 1996, 286; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano (1996), 61).
Die in Art. 5 – 15 LGVÜ enthaltenen besonderen Zuständigkeiten kommen vorliegendenfalls schon begrifflich nicht in Frage. Auch haben sich die Kläger auf keinen der dort genannten Gerichtsstände gestützt.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die vorliegende Klage auch nicht von den ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 16 LGVÜ erfaßt wird. Nach Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Diese Zuständigkeitsnorm entspricht am ehesten den Gerichtsständen der §§ 81, 83 und 91 JN. Wie bereits oben ausgeführt, darf zur Interpretation des LGVÜ nicht nationales Recht herangezogen werden, sodaß es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Rekurswerber zu § 83 JN einzugehen. Der EuGH nimmt aufgrund des Charakters des Art. 16 LGVÜ als einer ausschließlichen und nicht bloß konkurrierenden Zuständigkeitsnorm eine enge Auslegung vor. Danach darf Art. 16 LGVÜ nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie vor einem Gericht prozessieren müssen, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH 14.12.1977, Rs 73/77, Sanders/van der Putte; EuGH 10.1.1990, RsC-115/88, Reichert/Dresdner Bank I; EuGH 9.6.1994, RsC-292/93, Lieber/Göbel). Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen werden vorliegendenfalls von den Klägern nicht geltend gemacht. Da in Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ ausdrücklich von „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ gesprochen wird, verbietet sich eine erweiternde Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm dann, wenn kein Miet- oder Pachtverhältnis vorliegt. Dies trifft selbst dann zu, wenn der Rechtsstreit teilweise ähnliche Fragen wie bei Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages betrifft (Kropholler5 Rn. 27 zu Art. 16 mwN). In der hier zu beurteilenden Rechtssache leiten die Kläger ihren Klagsanspruch aus einem Dienstbarkeitsvertrag ab. Daß ein Miet- oder Pachtverhältnis vorliegen würde, wurde nicht behauptet und läßt sich den Klagsangaben auch nicht entnehmen. Die Kläger können daher die Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ stützen.
Schließlich wird von den Rekurswerbern die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich bereits durch die Erhebung des Einspruchs, in dem die Unzuständigkeit nicht eingewendet worden sei, in den Streit eingelassen.
Dieser Standpunkt wird nicht geteilt. Nach Art. 18 LGVÜ wird ein an sich nach dem Übereinkommen nicht zuständiges Gericht dadurch zuständig, daß sich die beklagte Partei vorbehaltlos auf das Verfahren einläßt. Nicht als Einlassung ist es anzusehen, wenn die beklagte Partei nur tätig wird, um die fehlende Zuständigkeit zu rügen. Dasselbe gilt, wenn sich die beklagte Partei eventualiter, also nur für den Fall, daß ihre Zuständigkeitsrüge nicht akzeptiert wird, zur Hauptsache äußert (Lechner/Mayr, aaO, 101 mwN). Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist aus dem Übereinkommen heraus, also autonom zu bestimmen. Danach ist unter Einlassung auf das Verfahren jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt, im Unterschied zu Handlungen im Vorfeld der Verteidigung. Bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede der Unzuständigkeit wirksam geltend gemacht werden kann, entscheidet in den vom LGVÜ gesetzten Grenzen das innerstaatliche Verfahrensrecht. Die Rüge darf nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (EuGH 24.6.1981, Rs 150/80, Elefantenschuh/Jacqumain). Jedenfalls ist dem Satz 2 des Art. 18 LGVÜ aber stets dann Genüge getan, wenn die Rüge vor jeder Sachverteidigung erfolgt (Kropholler5, aaO Rn. 16 zu Art. 18 mwN). Zutreffend hat das Erstgericht hier die Frage der Rechtzeitigkeit der Einrede der Unzuständigkeit nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht beurteilt. Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs. 3 JN. Eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes tritt hier erst bei der ersten mündlichen Streitverhandlung ein, wenn sich die beklagte Partei in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (EvBl 1992/8). Eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erfolgt also erst durch qualifizierte Sacheinlassung der beklagten Partei bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz (Fasching, Lehrbuch2, Rn. 1642; EvBl 1992/8).
Da die Beklagte im vorliegenden Fall bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 20.1.1997, also vor der Sacheinlassung bei der ersten mündlichen Streitverhandlung die Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet hat, kann trotz des Einspruchs, der diesen Einwand noch nicht enthalten hatte, nicht von einer rügelosen Einlassung auf das Verfahren nach Art. 18 LGVÜ die Rede sein.
Da die Beklagte nach den Klagsangaben ihren Wohnsitz in Deutschland hat, eine Zuständigkeit des Erstgerichtes aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des LGVÜ nicht begründet ist und sich die Beklagte auf das Verfahren nicht rügelos eingelassen hat, hat das Erstgericht zu Recht die Klage nach Art. 20 LGVÜ wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen.
Dem Rekurs der klagenden Parteien ist sohin keine Folge zu geben, sondern der angefochtene Beschluß zu bestätigen.