-
Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien streiten über die Zahlung einer Geldsumme.
Der OGH (AT) stellt fest, dass in den zeitlichen Anwendungsbereich des LugÜ gemäß Art. 54 LugÜ nur Rechtssachen fielen, die nach dessen Inkrafttreten im Ursprungsstaat anhängig werden. Das LugÜ wirke daher nicht zurück.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Art. 54 Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 5 Art. 54 Rn. 2 ff: mwN; Mayr, Ab wann ist das Lugano-Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381 [382] mwN). Diese Frage ist im Übereinkommen so klar gelöst, daß das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht schadet.
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und sie dahin ergänzt, daß es aus Anlaß des Rekurses das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt hat. Die Nichtigerklärung erfaßt das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren, nicht aber auch seine Entscheidung. Die Klage ist daher nach wie vor zurückgewiesen; vom Erstgericht sind keine weiteren Verfügungen zu treffen.