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Zusammenfassung der Entscheidung Die in Österreich wohnhafte Antragstellerin wurde von einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland unterrichtet, dass sie bei einem Gewinnspiel einen Geldbetrag gewonnen habe. Die Auszahlung des Gewinnes verweigerte die deutsche Gesellschaft jedoch, da Voraussetzung eine Warenbestellung sei. Die Antragstellerin war der Ansicht, nach Art. 5 EuGVÜ in Österreich klagen zu können. Die österreichische Rechtsordnung sehe jedoch keinen örtlichen Gerichtstand für die Klage vor, weshalb sie beantragte, dass der OGH (AT) das örtlich zuständige Gericht bestimme.
Der OGH (AT) erklärt die Brüssel I-VO für anwendbar und stellt fest, dass die beabsichtigte Klage eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO betreffe. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO könne die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz habe oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers werde somit nach der Brüssel I-VO – im Unterschied zu der Regelung nach EuGVÜ und LugÜ – nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Die örtliche Zuständigkeit sei somit am Wohnsitzgericht der Klägerin gegeben.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Nach dem vorliegenden Ordinationsantrag beabsichtigt die in Österreich wohnhafte Antragstellerin gegen die S***** GmbH, die in Deutschland ihren Sitz hat, eine auf § 5j KSchG gestützte Klage einzubringen. Die genannte Firma habe sie unterrichtet, dass sie bei einem Scheck-Gewinnspiel EUR 3.500,- gewonnen habe, verweigere aber nun die Auszahlung des – an die von ihr erfüllte Voraussetzung einer Warenbestellung geknüpften – Gewinnes. Sie, die Antragstellerin, sei nach Art. 5 EuGVÜ legitimiert in Österreich zu klagen. Die österreichische Rechtsordnung sehe jedoch keinen örtlichen Gerichtsstand für die Klage eines Verbrauchers gegen ein ausländisches Versandhandelsunternehmen vor.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auf die gegenständlich beabsichtigte Klagsführung die mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß deren Art. 66 Abs. 1 anzuwenden ist.
Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-96/00, hat der EuGH erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art. 13 Z 3 des EuGVÜ (dem Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO entspricht) zu qualifizieren ist (2 Nd 510/02, RIS-Justiz RS0113168 [T 2]). Die gegenständliche beabsichtigte Klage betrifft demnach eine Verbrauchersache. Gemäß Art. 16 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat wird also in der EuGVVO – im Unterschied zu LGVÜ und EuGVÜ (zur Rechtslage nach dem EuGVÜ vgl etwa 3 Nd 509/02) – nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art. 16 Rn. 1). Im Hinblick auf die damit gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes der Klägerin fehlt es im vorliegenden Fall an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht gar nicht, weshalb auch nicht die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben sind (6 Nc 10/03b).