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Zusammenfassung der Entscheidung In einem grenzüberschreitenden Verfahren vor den österreichischen Gerichten stellte sich die Frage, wie der Zeitpunkt, bis zu dem der Beklagte gemäß Art. 18 LugÜ die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, zu beurteilen ist. Ebenso stellte sich die Frage der Auslegung des Begriffes der Einlassung auf das Verfahren iSv. Art. 18 LugÜ. Eine der Parteien beantragte daher die Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH.
Der OGH (AT) stellt fest, dass Art. 177 EGV nicht zur Anwendung komme, da eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH – anders als bei dem im vorliegenden Fall nicht anwendbaren EuGVÜ – nicht bestehe. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, sei nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beantworten. Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren iSv. Art. 18 LugÜ sei vertragsautonom zu bestimmen. Es sei möglich, im selben Schriftsatz neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben. Dies gelte unabhängig von der Reihenfolge, damit aber auch unabhängig vom Gebrauch von Floskeln wie „im übrigen“.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Zu 1. Eine Prozeßpartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262 mwN; RIS-Justiz RS0058452). Da der Kläger sein Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formuliert hat, ist dieser auch hier zurückzuweisen. Abgesehen davon kann Art. 177 EGV nicht zur Anwendung kommen, weil eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH beim LGVÜ – anders als beim hier noch nicht anzuwendenden EuGVÜ (vgl. Klauser, EuGVÜ und EVÜ in Kraft getreten, ecolex 1998, 903, 906) – nicht besteht (RIS-Justiz RS0109736; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Art. 1 Rn. 8).
Zu 2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bereits klargestellt, daß das LGVÜ dem nationalen Recht grundsätzlich vorgeht (2 Ob 304/98i mwN), daß aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach innerstaatlichem Verfahrensrecht – hier: vor Anwendbarkeit der WGN 1997 – zu beantworten ist (9 Ob 246/97k mwN), daß der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Art. 18 LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen ist und daß es möglich ist, im selben Schriftsatz – unabhängig von der Reihenfolge, damit aber auch unabhängig vom Gebrauch von Floskeln wie „im übrigen“ – neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben (2 Ob 304/98i mwN).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.