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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-217
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-217  



OGH (AT) 16.06.1999 - 9 Ob 149/99y; ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00149.99Y.0616.000
Art. 25 LugÜ 1988 – unalexBegriff der Entscheidung, Art. 2 lit. a Abs. 1 Brüssel Ia-VO –unalexEntscheidungen über Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten –unalexEntscheidungen über die Kosten von gerichtlichen Verfahren

OGH (AT) 16.06.1999 - 9 Ob 149/99y, unalex AT-217


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Kraft der Legaldefinition des Art 25 LugÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der „gerichtlichen Entscheidung“. (Leitsatz des Gerichts)


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

In einer grenzüberschreitenden Streitigkeit vor den österreichischen Gerichten stellt sich die Frage, ob sich die Anerkennung und Vollstreckung auch von Kostenentscheidungen nach dem LugÜ richtet.

Der OGH (AT) stellt fest, dass Art. 26 LugÜ die Anerkennung und Art. 31 LugÜ die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen gewährleiste, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Art. 25 LugÜ fielen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der „gerichtlichen Entscheidung“.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Art. 26 LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Art. 31 LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Art. 25 LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der „gerichtlichen Entscheidung“. Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ jedenfalls von der Prozeßkostensicherheit iSd § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO befreit (Czernich, Die Ausländerprozeßkostensicherheit nach § 57 ZPO in ÖJZ 1998, 251 f). Der Rekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das LGVÜ im Zusammenhang mit § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO nur hinsichtlich der Vollstreckung eines Kostentitels, nicht aber auch für die Auslegung des Aufenthaltsbegriffs Bedeutung hat, sodaß kein Verweis auf Schweizer Recht anzunehmen ist, doch vermag sie nicht darzulegen, daß eine Subsumption unter § 66 JN die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unvertretbar erscheinen ließe.

Die Frage, ob und wo eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder sogar einen Wohnsitz hat, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beantworten und weist demnach nicht die im § 528 Abs. 1 ZPO genannte Erheblichkeit auf. Steht aber das Vorhandensein eines Wohnsitzes nach den vorerwähnten Kriterien und damit der Ausnahmetatbestand nach § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO bereits fest, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Wohnsitzbegriff des Art. 17 des Haager Prozeßübereinkommens zutrifft, unterbleiben.

Der Vorwurf, das Rekursgericht sei von seiner im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht abgegangen, ist nicht berechtigt, weil dieses erst auf Grund der im zweiten Rechtsgang erfolgten Ergänzungen der Feststellungen, somit unter Zugrundelegung eines geänderten Sachverhaltes, zu einer abschließenden Beurteilung gelangen konnte, welche mit den im Aufhebungsbeschluß genannten Erwägungen im Einklang steht.

Mit ihren Erörterungen zu einer angeblichen Verkennung der Behauptungs- und Bescheinigungslast durch das Rekursgericht versucht die Rekurswerberin lediglich eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Beweisrüge zu relevieren.





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