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Zusammenfassung der Entscheidung Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Streitigkeit vor den österreichischen Gerichten stützt die Klägerin ihre Klage auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen Kooperationsvertrag. Sie macht geltend, dass sich der Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft (einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Beklagten) mit den Interessen der Beklagten identifiziert habe und stützt daher die internationale Zuständigkeit auf Art. 5 Nr. 5 LugÜ.
Der OGH (AT) stellt fest, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, dass die der Klage zugrunde liegende Vereinbarung „aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ entstanden wäre. Der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 5 LugÜ setze das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden. Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies „aus dem Betrieb der Zweigniederlassung“ ergeben. Es müsse sich daher – von den hier nicht in Frage kommenden weiteren Fällen abgesehen – um Verpflichtungen handeln, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Z 5 LGVÜ setzt das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rn. 57 ff zu Art. 5). Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies „aus dem Betrieb der Zweigniederlassung“ ergeben. Es muß sich daher – von den hier nicht in Frage kommenden weiteren Fällen abgesehen – um Verpflichtungen handeln, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 61; EuGHSlg 78, 2183, 2194 – Somafer/Saar – Ferngas).
Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt nach den Klageangaben. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihr Begehren auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen und von dieser unterfertigten Kooperationsvertrag. Sie hat im Verfahren nie behauptet, die der eingeklagten Forderung zugrundeliegende Vereinbarung sei von der K***** im Namen der Beklagten eingegangen worden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schon mangels eines Art. 5 Z 5 LGVÜ entsprechenden Prozeßvorbringens verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden. Daß sich der Geschäftsführer der K***** (einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Beklagten) mit den Interessen der Beklagten identifiziert hat, vermag ein derartiges Vorbringen nicht zu ersetzen. Aus dieser Feststellung des Erstgerichts ergibt sich auch nicht, daß die der Klage zugrundeliegende Vereinbarung „aus dem Betrieb der Zweigniederlassung“ entstanden wäre. Auf die von den Vorinstanzen gleichfalls verneinte Frage, ob die Tochtergesellschaft der Beklagten den Rechtsschein erweckt hat, Zweigniederlassung der Beklagten zu sein, kommt es somit nicht mehr an.