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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger, ein Arzt, buchte über ein österreichisches Reisebüro bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen Urlaub auf den Malediven inklusive Flugreise, Unterkunft und Verpflegung. Der Kläger war durch eine von der Beklagten in Österreich durchgeführte Katalogwerbung auf die Veranstaltung aufmerksam geworden. Er verletzte sich, als eine morsche Sprosse der von seinem Bungalow ins Meer führenden Leiter brach. Der Kläger verklagte die Beklagte vor einem österreichischen Gericht auf Schadensersatz. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte stützte er auf Art. 14 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LugÜ.
Der OGH (AT) stellt fest, dass hier das EuGVÜ bereits Anwendung finde. Es stelle sich die Frage, ob eine „Klage aus einem Vertrag“ i.S.v. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ vorliegt. Dies sei zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspreche im Wesentlichen dem in Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ verwendeten Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Er erfasse demnach auch Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, sodass Art. 13 und Art. 14 EuGVÜ zur Anwendung kommen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
In der dem gegenständlichen Ordinationsantrag vom 15. 10. 1999 angeschlossenen Klage behauptet der Kläger, dass ihm die beklagte Partei aus einem Unfall schadenersatzpflichtig sei, den er am 21. 10. 1996 bei einem Urlaub auf den Malediven erlitt, als eine morsche Sprosse der von seinem Pfahlbungalow ins Meer führenden Leiter brach. Die beklagte Partei, bei der er nicht nur die Flugreise, sondern auch Unterkunft und Verpflegung gebucht hatte, hafte ihm nach Vertragsgrundsätzen für das Verschulden des Hotelbetreibers, der ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei.
Seine Schadenersatzansprüche wolle der in 6335 T*****/Tirol wohnhafte Kläger bei einem österreichischen Gericht geltend machen, und zwar – wegen der Höhe des Streitwerts (S 154.644,‑ s.A.) – beim Landesgericht Innsbruck. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gemäß Art. 14 Abs. 1 LGVÜ iVm Art. 13 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 LGVÜ gegeben, doch fehle es an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass die Zuständigkeit gemäß § 28 Abs. 1 lit. 1 JN zu bestimmen sei. Es liege ein Verbrauchergeschäft vor, weil die Buchung des Urlaubsarrangements nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers – eines Arztes – zugerechnet werden könne; die Buchung selbst – also die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung – sei in Kufstein über das Reisebüro der V***** GmbH erfolgt, nachdem der Kläger durch eine von der beklagten Partei in Österreich durchgeführte Katalogwerbung auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht worden sei. Die bekagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland; in Österreich bestehe keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, allfälliges Vermögen der beklagten Partei im Inland sei nicht bekannt.
Auf Basis dieser Angaben ist der Ordinationsantrag gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 des bereits anwendbaren Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ (näheres dazu bei Boric, Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, 385; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 33; 2 Nd 510/99) iVm § 28 Abs. 1 Z 1 JN – berechtigt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 700 [771 f]). In Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ ist nämlich nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass – im gegenständlichen Fall über § 28 Abs. 1 Z 1 JN – eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rn. 1 zu Art. 14 EuGVÜ mwN; vgl 2 Nd 510/99). Einzugehen ist angesichts der klaren Rechtslage nur auf die Frage, ob iSd Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ eine „Klage aus einem Vertrag“ vorliegt.
Auch das ist zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspricht im Wesentlichen dem in Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ verwendeten Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rn. 11 zu Art. 13 EuGVÜ ua). Er erfasst demnach auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen (Czernich/Tiefenthaler aaO, Rn. 5 zu Art. 5 EuGVÜ; vgl Schoibl aaO, 704 f; Schlosser, EuGVÜ, Rn. 3 zu Art. 5 ua). Ein solcher Anspruch ist Gegenstand der Klage, für die der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ die inländische Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.