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Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin kaufte bei der österreichischen Außenstelle einer Schweizer Bergbahnengesellschaft, die in Österreich für ihr Schigebiet warb, eine Liftkarte und verletzte sich beim Aussteigen aus dem Sessellift. Sie machte gegenüber der Gesellschaft Schadensersatz aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Liftpersonals geltend. Die österreichische internationale Zuständigkeit leitete sie aus ihrer Verbraucherstellung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 LugÜ ab. Sie beantragte die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH weist den Antrag ab, da die von der Antragsstellerin herangezogenen Bestimmungen des LugÜ nicht zum Tragen kommen. Der 4. Abschnitt des LugÜ (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) sei gemäß Art. 13 Abs. 3 LugÜ nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden. Der Grund für diesen Ausschluss liege darin, dass solche Verträge verschiedenen anderen Übereinkommen unterworfen seien und ihre Einbeziehung in das LugÜ daher zu schwer lösbaren Konventionskonflikten führen würde. Ausgeschlossen seien nach dem klaren Wortlaut alle Beförderungsverträge schlechthin und nicht nur die einer sonstigen Konvention unterworfenen. Damit beruhe auch die Beförderung mit einem Sessellift, wie sie im vorliegenden Fall nach Kauf einer Liftkarte erfolgt sei, auf einem Beförderungsvertrag i.S.v. Art. 13 Abs. 3 LugÜ. Auch handle es sich um keinen Pauschalreisevertrag, also einen verschiedene Einzelleistungen kombinierenden Vertrag, der nicht in seine Segmente auseinander gerissen werden soll.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin beantragte, der Oberste Gerichtshof möge im Sinne des § 28 JN ein inländisches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmen und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Sie habe bei einer österreichischen Außenstelle einer Schweizer Bergbahnengesellschaft, die in Österreich für ihr Schigebiet auch werbe, eine Liftkarte gekauft und sich am 25. 1. 2003 beim Aussteigen aus dem Sessellift verletzt. Wegen des schuldhaften Verhaltens ihres Liftpersonales hafte die Gesellschaft für den Schaden der Klägerin von EUR 1.780,- (beschädigte Kleidung und Snowboardausrüstung, Schmerzengeld, Spesen), sie habe aber bisher keine Zahlung geleistet. Die österreichische inländische Zuständigkeit leite sich als Folge der Verbraucherstellung der Antragstellerin aus Art. 13 iVm Art. 14 LGVÜ ab, es fehle aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN besteht eine Ordinationspflicht, wenn ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben ist, Österreich aber auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Auch das Luganer Übereinkommen (LGVÜ), auf dessen Art. 13 und 14 sich die Antragstellerin ausschließlich stützt, kann eine Ordinationspflicht auslösen (Mayr in Rechberger2 § 28 JN Rn. 3).
Es trifft zu, dass im Verhältnis zur Schweiz noch das LGVÜ anzuwenden ist (Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Einleitung Rn. 50). Dessen 4. Abschnitt (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) ist aber gemäß Art. 13 Abs. 3 LGVÜ nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden. Hiedurch sind Beförderungsverträge jeder Art (Personen- und Güterbeförderung) ausgeschlossen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 13 Rn. 38; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO2 Band 3 Art. 13 EuGVÜ Rn. 9). Dieser Ausschluss hat seinen Grund darin, dass solche Verträge durch verschiedene Übereinkommen einem weit verästelten Sonderregime unterworfen sind und schwer lösbare Konventionskonflikte befürchtet wurden (Geimer/Schütze aaO; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art. 15 EuGVVO Rn. 29; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Art. 15 EuGVVO Rn. 10). Soweit keine dieser Spezialkonventionen zur Anwendung kommt, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Art. 2 ff LGVÜ (Geimer/Schütze aaO; Gottwald aaO; Schlosser aaO; Czernich/Tiefenthaler/Kodek Art. 15 EuGVVO Rn. 31; Simotta in Fasching2 vor §§ 83a und 83b JN Rn. 110). Ausgeschlossen sind nach dem klaren Wortlaut des Übereinkommens Beförderungsverträge schlechthin und nicht nur die einer sonstigen Konvention unterworfenen (anders wohl Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 700, 769). Hier zu differenzieren könnte wegen der Unübersichtlichkeit der Konventionslage erst wieder zu einer Belastung für die Praxis führen. Beförderungsverträge aller Art sind also aus dem Anwendungsbereich der Art. 13 ff LGVÜ vollständig ausgenommen, obwohl der Verbraucher auch bei ihnen schutzbedürftig wäre (Gottwald aaO).
Auch die Beförderung mit einem Sessellift, wie sie im vorliegenden Fall nach Kauf einer Liftkarte erfolgt ist, beruht auf einem (reinen) Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 3 LGVÜ. Um einen – verschiedene Einzelleistungen kombinierenden – Pauschalreisevertrag, der nicht in seine Segmente auseinandergerissen werden soll (4 Nd 501/99; RIS-Justiz RS0111522, RS0108686; vgl nunmehr ausdrücklich Art. 15 Abs. 3 EuGVVO), handelt es sich hier nicht.
Die von der Antragstellerin herangezogenen Bestimmungen des LGVÜ können somit nicht zum Tragen kommen, weshalb die daraus abgeleitete Ordinationspflicht nicht besteht.
Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.