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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger hat bei einer österreichischen Firma zwei Wasser-Luft-Relaxbetten erworben. Der Verkäufer dieses österreichischen Unternehmens hatte dem Kläger nach erfolgter Lieferung ein Garantie-Zertifikat der beklagten deutschen Partei ausgehändigt, welches eine dreijährige Garantie bestätigte. Nach nur einjähriger Nutzung der Betten wurden die Ventile undicht, sodass der Kläger gezwungen war, beinahe täglich Luft nachzupumpen. Der Kläger nimmt die deutsche Beklagte aus einem „Garantievertrag“ in Anspruch und beantragt Bestimmung eines zuständigen österreichischen Gerichts.
Der OGH (AT) stellt fest, dass sich aus Art. 13, 14 EuGVÜ keine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergibt. Ein Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ liege nur vor, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Zum einen sei zweifelhaft, ob die vom Kläger behauptete Garantiezusage unter die vertragsautonom auszulegenden Begriffe der „Dienstleistung“ bzw. „Lieferung beweglicher Sachen“ fällt. Jedenfalls mangele es aber an der weiteren notwendigen Voraussetzung eines vorausgegangenen ausdrücklichen Angebots oder einer Werbung der Beklagten in Österreich. Die bloße Übergabe eines Garentie-Zertifikats bei Kaufabschluss mit einem Dritten stelle weder ein vorangegangenes Angebot noch eine Werbung dar. Daher sei die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art. 13 und 14 EuGVÜ zu verneinen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, eine Klage auf Zahlung von S 23.800,‑ sA einzubringen. Er habe bei der Firma Fritz P*****, Service und Verkauf, 5020 Salzburg, zwei Wasser-Luft-Relaxbetten zu einem Kaufpreis von S 23.800,‑ gekauft. Der Verkäufer dieses österreichischen Unternehmens habe dem Kläger nach erfolgter Lieferung am 7. 1. 1998 ein Garantie-Zertifikat der beklagten Partei ausgefolgt, welches die dreijährige „H*****-Garantie“ bestätige. Nach nur einjähriger Nutzung der Betten seien die Ventile undicht geworden, sodass der Kläger gezwungen sei, beinahe täglich Luft nachzupumpen. Mit Schreiben vom 15. 9. 1999 habe er den aufgezeigten Mangel bei der Beklagten urgiert. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Es liege im vorliegenden Fall ein echter Garantievertrag vor, mit welchem sich die Beklagte verpflichtet habe, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen bzw. die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Die Verpflichtung sei neben das mit einem Dritten abgeschlossene Veräußerungsgeschäft getreten. Die Beklagte komme dieser ihrer Garantieverpflichtung jedoch nicht nach.
Gemäß § 41 IPRG bzw. Art. 5 EVÜ sei österreichisches Recht anwendbar.
Im Hinblick auf § 13 bzw. Art. 14 EuGVÜ sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen Gericht im Inland, sodass gemäß § 28 Abs. 1 JN ein solches zu bestimmen sei.
Der Antrag, für diesen Rechtsstreit ein österreichisches Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs. 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs. 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs. 1 Z 3). Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227, 3 Nd 501/99 ua).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Art. 13, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Art. 13 EuGVÜ entspricht grundsätzlich jenem des Art. 5 Abs. 1 EVÜ und des § 1 KSchG. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des EuGVÜ erfasst (RV 1285 BlgNR 20. GP). Art. 13 EuGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinne des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art. 2 ff bzw. Art. 17 EuGVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rn. 4 zu Art. 13). Während für die Tatbestände der Z 1 und 2 jeglicher Anhaltspunkt fehlt, bleibt demnach das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 3 zu prüfen: Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 4 und 5 Nr. 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob die vom Antragsteller behauptete Garantiezusage den vertragsautonom auszulegenden (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 19) Begriffen der „Dienstleistung“ bzw. „Lieferung beweglicher Sachen“ zu unterstellen ist, mangelt es schon nach dem Vorbringen jedenfalls an der weiteren notwendigen Voraussetzung eines vorausgegangenen ausdrücklichen Angebots oder einer Werbung der Beklagten in Österreich. Wenn auch bezweifelt wird, dass es sich beim Angebot um ein solches im Sinn der §§ 861 ff ABGB handeln muss (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 17), muss auch nach dieser weiten Auslegung des Angebotsbegriffes eine Einladung zur Anbotstellung, wie etwa das Zusenden von Katalogen, vorangegangen sein. Die bloße Übergabe eines „Garantie-Zertifikates“ bei Kaufabschluss mit einem Dritten bzw. bei Erfüllung des Kaufvertrages erfüllt jedenfalls weder die Voraussetzung des vorangegangenen Angebots noch der Werbung. Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art. 13 EuGVÜ abgeleitet werden kann.
Unbeachtlich ist, ob der Antragsteller die österreichische internationale Zuständigkeit auch auf Art. 5 EuGVÜ stützen könnte, weil dort – im Gegensatz zu Art. 14 – nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 1 zu Art. 5), sodass gemäß § 28 Abs. 1 JN eine Ordination ausscheidet.