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Zusammenfassung der Entscheidung Der österreichische Kläger beabsichtigte gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine Zahlungsklage einzubringen. Er habe über ein deutsches Reisebüro bei der beklagten Partei eine Pauschalreise nach Siam/Thailand gebucht. Er machte Ansprüche aufgrund von Mängeln der Reise und Schadensersatzansprüche geltend. Nach Ansicht des Klägers war die Zuständigkeit seines österreichischen Wohnsitzgerichts gemäß Art. 14 LugÜ begründet, da der Reisevertrag ein Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 13 Nr. 3 LugÜ darstelle.
Der OGH (AT) stellt fest, dass kein Angebot in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Art. 13 Nr. 3 lit. a LugÜ), erfolgt ist. Eine „Werbung“ muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein, doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein. Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, sei jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Art. 13 Nr. 3 kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Art. 13 Nr. 3 lit. b) mangele. Der Kläger habe die Buchung der Reise nicht in Österreich; sondern in Deutschland vorgenommen. Damit liege kein Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 13 LugÜ vor.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagte, eine AG mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Zahlung von S 78.828,‑ sA einzubringen. Er habe über das Reisebüro Monika G*****, D-88045 Friedrichshafen, bei der beklagten Partei eine Reise nach Siam/Thailand für die Zeit vom 19. bis 30. 11. 1999 gebucht. Die Pauschalreise habe den Flug von Zurüch nach Thailand und zurück, Unterbringung im Club Aldiana/Siam, sowie den Flug von Zürich nach Wien umfasst. Die Leistung sei nicht nur mangelhaft erbracht worden, darüber hinaus stünden dem Kläger auch Schadenersatzansprüche zu. So sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein gefahrloses Baden im offensichtlich stark verschmutzten, an die Hotelanlage angrenzenden Meer, nicht möglich sei, sodass der Kläger einen Ausschlag und eine Ohrenentzündung davongetragen habe. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Reisevertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Art. 13 Z 3 LGVÜ, sodass Art. 14 LGVÜ Anwendung finde. Danach könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Art. 14 LGVÜ begründe jedoch nur die inländische Gerichtsbarkeit, lege aber kein örtlich zuständiges Gericht fest, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen sei. Der Kläger habe wohl die Buchung über ein Reisebüro in Deutschland vorgenommen, doch sei die beklagte Partei Inhaberin einer weltweit führenden Reiseveranstaltermarke und eines entsprechenden Unternehmens-Goodwills. Auch für den Kläger sei die Beklagte ein bekannter Reiseveranstalter und daher gleichsam eine „Garantie“ für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen gewesen. Die Beklagte werbe für ihre Reisen in Österreich, sowohl in Printmedien, als auch im Wege des Internets. Rufe man die Web-Seite der beklagten Partei auf, werde man auf K***** Österreich mit einer österreichischen Internet-Adresse verwiesen, wobei K***** Österreich gleichsam als Österreich-Niederlassung der beklagten Partei dargestellt werde. Der Antragsteller berief sich zum Beweise hiefür auf zwei Inserate in österreichischen Zeitungen dieses Jahres.
Der Antrag, für diesen Rechtsstreit ein österreichisches Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs. 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs. 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs. 1 Z 3).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Art. 13 Z 3, 14 LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Art. 13 LGVÜ (ident mit Art. 13 EuGVÜ) entspricht grundsätzlich jenem des Art. 5 Abs. 1 EVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rn. 6 zu Art. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rn. 22 zu Art. 13) und des § 1 KSchG (Czernich/Tiefenthaler aaO). Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art. 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art. 2 ff bzw Art. 17 (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 4 zu Art. 13). Der Kläger stützt sich ausschließlich auf die Z 3 des Art. 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 4 und 5 Nr. 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Eine Anbotsstellung in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Art. 13 Z 3 lit. a), wurde nicht einmal behauptet; eine „Werbung“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein (Kropholler aaO Rn. 23; Czernich/Heiss EVÜ-Kommentar Rn. 32 zu Art. 5), doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein (Czernich/Heiss aaO Rn. 33). Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, mag bezweifelt werden, ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Art. 13 Z 3 kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Art. 13 Z 3 lit. b) mangelt (Kropholler aaO Rn. 22). Dem Antrag lässt sich nicht nur kein Hinweis auf derartige Rechtshandlungen des Klägers in Österreich entnehmen, vielmehr ist nach dem Vorbringen davon auszugehen, dass die Rechtshandlung (Buchung) in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art. 13 LGVÜ abgeleitet werden kann.