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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-198
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-198  



OGH (AT) 11.10.2001 - 8 Ob 225/01y; ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00225.01Y.1011.000
Art. EuGVÜ – unalexBestimmung des Orts des Wohnsitzes –unalexGrundsatz: Bestimmung nach dem für den Wohnsitz geltenden Recht

OGH (AT) 11.10.2001 - 8 Ob 225/01y, unalex AT-198


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Ob ein Wohnsitz  im Gerichtsstaat besteht, ist gemäß Art. 52 Abs. 1 EuGVÜ nach der lex fori zu beurteilen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

In einem Verfahren vor den österreichischen Gerichten stellte sich die Frage, ob ein Wohnsitz im Sinne des EuGVÜ bzw. LugÜ in Österreich begründet ist, wenn der Beklagte, ein österreichischer Staatsbürger, sich nicht nur regelmäßig an Wochenenden, sondern auch im Urlaub in Österreich aufhält, dort ein Haus gekauft und saniert hat und auch an dieser Adresse gemeldet ist.

Der OGH (AT) stellt fest, dass die Frage, ob eine Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der Übereinkommen von Lugano und Brüssel einen Wohnsitz hat, entsprechend Art 52 dieser Übereinkommen nach dem eigenen Recht des Gerichtes, also der lex fori, zu entscheiden ist.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Nach zutreffender und vom Beklagten nicht bekämpfter Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Frage, ob eine Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der Übereinkommen von Lugano und Brüssel einen Wohnsitz hat entsprechend Art. 52 dieser Übereinkommen nach dem eigenen Recht des Gerichtes, also der lex fori, zu entscheiden. Damit kommt hier § 66 Abs. 1 JN zur Anwendung, wonach der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet wird, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außenhin erkennbar wird. Daher ist etwa auch die bloße – innere – Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0046600 mwN = RZ 1985/53 = JBl 1985, 629, RZ 1990/54; RIS-Justiz RS0046627 mwN; Simotta in Fasching2 I § 66 Rn. 9 ff; Mayr in Rechberger ZPO2 § 66 Rn. 2). Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei für die Frage der Begründung eines – zweiten – Inlandswohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem auch ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (vgl Mayr aaO mwN = RZ 1990/52, ZfRV 1991/18; RIS-Justiz RS0046692; RS0046688; RS0046667).

Ob ausgehend von diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO dar, es sei denn, es würde sich um eine auffallende Fehlbeurteilung handeln (vgl auch RIS-Justiz RS0021095; RS0042742). Geht man aber von den Feststellungen aus, wonach der Beklagte, ein österreichischer Staatsbürger, sich nicht nur regelmäßig an Wochenenden, sondern auch im Urlaub hier aufhält, das Haus gekauft und aufwendig saniert hat und auch an dieser Adresse gemeldet ist, so ist für eine derartige Fehlbeurteilung kein Ansatz zu sehen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang aufzeigt, dass allein die Meldung nicht entscheidend ist, trifft dies zwar zu, jedoch hat das Rekursgericht darauf auch nur als eines der verschiedenen objektiv nach außen erkennbaren Indizien für die Absicht der Begründung eines Wohnsitzes abgestellt (vgl in diesem Zusammenhang auch Simotta aaO Rn. 19).

Die weiters vom Beklagten relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vermögensgerichtsstand des § 99 JN stellen sich schon deshalb nicht, da die Übereinkommen von Lugano und Brüssel in ihrem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm ersetzen (vgl dazu RIS-Justiz RS0106679 mzwN etwa SZ 69/227, SZ 71/2, SZ 71/29, SZ 71/129, SZ 71/191, SZ 71/207) und die Übereinkommen ausdrücklich den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN ausschließen (vgl auch Mayr aaO § 99 JN Rn. 12).

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen.





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