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Zusammenfassung der Entscheidung Die beiden Kläger sind minderjährige Kinder, die bei einem Verkehrsunfall in Slowenien verletzt wurden, an dem das in Österreich zugelassene Auto ihrer Eltern und auf der Gegenseite das bei einem deutschen Versicherer versicherte Fahrzeug des deutschen Schädigers beteiligt waren. Die Kläger beabsichtigen, vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen österreichischen Gericht gegen den deutschen Versicherer des Schädigerfahrzeugs vorzugehen. Sie haben hierzu bei dem zuständigen österreichischen Pflegschaftsgericht unter Vorlage eines Klageentwurfs die die Genehmigung der Klageeinreichung beantragt.
Der OGH (AT) verweist darauf, dass in diesem Zusammenhang auch die Frage der Zuständigkeit zu berücksichtigen sei. Nach allgemein herrschender Auffassung gewähre Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ nur dem Versicherungsnehmer, der gegen den Versicherer als seinen Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag vorgehen wolle, einen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz. Dagegen stehe dem durch eine unerlaubte Handlung Verletzten, der gegen den Versicherer des Schädigers vorgehe, ein Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz nicht zur Verfügung. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage wird von dem OGH allerdings nicht getroffen. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass wegen des aus dieser herrschenden Auffassung folgenden hohen Klagerisikos für eine dennoch am Sitz des Geschädigten eingebrachte Klage für das Pflegschaftsgericht keine Verpflichtung zu deren Genehmigung bestehe.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die beiden mj. Kinder wurden am 5. 11. 1998 in Jesenice (Slowenien) bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dem das Fahrzeug ihrer Eltern mit einem österreichischen Kennzeichen und ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen, welches bei einem deutschen Versicherer haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
Mit Antrag vom 3. 8. 2000 haben die mj. Kinder die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Unfallsgegners begehrt, wobei der Entwurf einer an das Erstgericht gerichteten Klage vorgelegt wurde.
Das Erstgericht genehmigte die Klagsführung nicht, weil nach den Art. 8, 10 EuGVÜ ein Klägergerichtsstand nicht am Wohnsitz des Verletzten, sondern nur am Wohnsitz des (offensichtlich in Deutschland wohnhaften) Versicherungsnehmers bestehe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,‑ nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den angeschnittenen Rechtsfragen fehle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der mj. Kinder; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0048207). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage im Rahmen des § 154 Abs. 3 ABGB ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch gegeben ist, sondern es ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 § 154 ABGB Rn. 27 mwN). Dies gilt auch für die Zuständigkeitsfrage.
Bei der Abwägung des Risikos einer Klagseinbringung beim Erstgericht ist von der herrschenden Ansicht auszugehen, derzufolge Art. 8 Abs. 1 Z 2 (hier iVm Art. 10 Abs. 2) EuGVÜ einen Klägergerichtsstand nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (Vertragspartner des Versicherers) und nicht auch des Verletzten vorsieht (Simotta in Fasching, Komm2 vor §§ 76-84 JN Rn. 37, 53; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art. 8 Rn. 3, Art. 10 Rn. 7; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art. 8 Rn. 2 [mit Hinweis auf BGHZ 74, 248], Art. 10 Rn. 4; Jenard-Bericht zu Art. 8 und 10; RV 34 BlgNR 20. GP 33). Im Hinblick auf diese herrschende Ansicht ist aber die Auffassung durchaus vertretbar, eine Klagseinbringung beim Erstgericht (und nicht bei den zuständigen deutschen Gerichten) liege wegen des hohen Risikos einer Klagszurückweisung nicht im Interesse der Pflegebefohlenen.
An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf Art. 18 EuGVÜ nichts, weil es wenig wahrscheinlich ist, dass sich der deutsche Haftpflichtversicherer ohne Rüge in ein Verfahren vor dem Erstgericht einlassen wird. Bei der Abwägung des Prozessrisikos schlägt der Umstand, dass die Klage bloß nicht a limine zurückgewiesen werden könnte, noch nicht zu Gunsten einer Verneinung desselben aus, wenn die als wahrscheinlich anzunehmende Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit zum Erfolg führen würde.
Schließlich trifft es nicht zu, dass das Erstgericht eine Klagsführung gegen den Haftpflichtversicherer generell nicht genehmigt hätte und auch einer Klage vor den zuständigen deutschen Gerichten nicht zustimmen würde. Vielmehr bezieht sich der erstgerichtliche Beschluss ganz offensichtlich auf den dem Antrag beigelegten Entwurf einer an das Erstgericht gerichteten Klage.
Das Rekursgericht hat somit bei seiner Ermessensentscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes – als unzulässig zurückzuweisen.