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Zusammenfassung der Entscheidung Die in Österreich wohnhafte Klägerin buchte bei dem in Deutschland ansässigen Beklagten als Reiseveranstalter eine Nilkreuzfahrt zu einem Pauschalpreis. Als sie von dem Vertrag zurück trat, verweigerte der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Die Klägerin machte die Rückzahlung des geleisteten Betrages geltend und stützte die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für diese Klage auf Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ.
Der OGH (AT) stellt fest, dass es sich nicht um eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 13 EuGVÜ handelt, sodass keine internationale Zuständigkeit nach Art. 14 EuGVÜ begründet sei. Der OGH führt aus, dass Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, als Dienstleistung den Sondervorschriften des Art. 13 EuGVÜ unterliegen. Vorliegend bestünden zwar an der Privatbezogenheit keine Bedenken, doch fehle es an Behauptungen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und b.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin brachte vor, im Juli 2000 beim Beklagten als Reiseveranstalter eine Nilkreuzfahrt zum Termin 18. 11. 2000 bis 25. 11. 2000 zu einem Pauschalpreis von DM 2.381 gebucht zu haben und bei der Buchung eine Anzahlung von DM 800 geleistet zu haben (S 5.628,42). Mit Zustimmung des beklagten Reiseveranstalters sei sie am 25. 8. 2000 vom Vertrag zurückgetreten. Eine Vereinbarung einer Stornogebühr sei nicht vorgelegen. Der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Anzahlung.
Die Klägerin habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen und habe ihren Wohnsitz in Österreich. Die inländische Gerichtsbarkeit werde auf Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ gestützt. Weil der Beklagte Kaufmann sei (er übernehme insbesondere die Beförderung von Reisenden zu Lande und auf Binnengewässern und das Unternehmen des Beklagten erfordere nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb), werde beantragt, für den gegenständlichen Rechtsstreit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständig zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Ordination gemäß § 28 JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
Die Klägerin leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art. 13, 14 EuGVÜ, somit aus ihrer Verbraucherstellung, ab. Art. 13 Abs. 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b).
Nun bestehen zwar an der Privatbezogenheit nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin keine Bedenken, doch fehlt es an Behauptungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 lit. a und b. Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, unterliegen nämlich als Dienstleistung den Sondervorschriften des Art. 13 EuGVÜ (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rn. 20 zu Art. 14 mwN). Nach den Behauptungen der Klägerin im Ordinationsantrag ist somit zweifelhaft, ob es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Art. 13 EuGVÜ handelt, sodass die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Art. 14 dieses Übereinkommens nicht zu bejahen ist.
Die begehrte Ordination war daher abzulehnen.