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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine von der in Deutschland ansässigen beklagten Partei angebotene Urlaubsreise nach Mauritius. Die Buchung der Reise erfolgte in einem österreichischen Reisebüro. Wegen verschiedener Unterbringungsmängel verklagte der Kläger die Beklagte vor einem österreichischen Gericht auf Preisminderung. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte er auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 EuGVÜ.
Der OGH (AT) stellt fest, dass eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 13ff. EuGVÜ vorliegt. Der Begriff des Verbrauchers sei dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Von einer solchen Privatbezogenheit sei vorliegend auszugehen. Somit sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben und das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers örtlich zuständig.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der in Innsbruck wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, S 7.468,‑ sA mit der Begründung, er habe als Verbraucher eine von der beklagten Partei angebotene Urlaubsreise mit seiner Ehegattin nach Mauritius gebucht, bezahlt und konsumiert. Wegen verschiedener Unterbringungsmängel begehre er eine 10 %ige Preisminderung in Höhe des Klagsbetrages. Die Buchung sei in einem Innsbrucker Reisebüro erfolgt, dessen sich die beklagte Partei bedient habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Innsbruck gründe sich auf Art. 13 Abs. 1 Z 3 EuGVÜ.
Die beklagte Partei wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus Art. 13 EuGVÜ ergebe sich lediglich die internationale, nicht aber eine örtliche Zuständigkeit.
Der Kläger stellte für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck nicht gegeben sei, den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Innsbruck, in eventu ein sonst sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges bestimmen.
Das Bezirksgericht Innsbruck erklärte sich für örtlich unzuständig, da die beklagte Partei in Österreich offenbar keine Niederlassung habe. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts vor.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Ordination gemäß § 28 JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (9 Nd 503/00, 7 Nd 510/01).
Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art. 13, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Art. 13 Abs. 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem Vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN; 2 Nd 507/00, 8 Nd 509/01 ua). Die Sonderregelung der Art. 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Sitz bzw seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs. 2 JN) Angaben des Klägers auszugehen (8 Nd 509/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.
Da Art. 14 EuGVÜ für die (internationale) Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl Mayr in Rechberger, ZPO2, vor § 83a JN Rn. 12; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00, 8 Nd 508/01, 8 Nd 509/01, 7 Nd 510/01 ua).