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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-189
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-189  



OGH (AT) 25.04.2001 - 9 Ob 73/01b; ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0004131
Art. 18 LugÜ 1988 – unalexArt. 26 Brüssel Ia-VO im Zuständigkeitssystem der Verordnung –unalexRügelose Einlassung entgegen anderslautender Gerichtsstandsvereinbarung

OGH (AT) 25.04.2001 - 9 Ob 73/01b, unalex AT-189


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Lässt sich ein Beklagter im Rahmen einer umfänglichen Streitsache, die von den Parteien in mehreren voneinander unabhängigen streitigen Verfahren geführt wird, in einem dieser Verfahren vor einem entgegen einer anderslautenden Gerichtsstandsvereinbarung angerufenen Gericht zur Sache ein, so wird das Gericht dadurch nur in diesem Verfahren gemäß Art. 18 LugÜ zur Entscheidung zuständig. Eine weitergehende Bindung der Art, dass der Beklagte auch für alle folgenden Streitigkeiten nicht mehr an der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung festhalten wolle, kann der rügelosen Einlassung in dem ersten Verfahren nicht entnommen werden.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Vor den österreichischen Gerichten wurde die nicht in Österreich ansässige Beklagte in zwei verschiedenen Verfahren betreffend dasselbe Vertragsverhältnis von derselben Klägerin verklagt. Auf das erste Verfahren ließ sich die Beklagte ein. Im Rahmen des zweiten Verfahrens berief sie sich jedoch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der die österreichischen Gerichte nicht zuständig seien.

Der OGH (AT) stellt fest, dass die Einlassung im ersten Verfahren nicht als eine auch für das zweite Verfahren wirksame Streiteinlassung zu werten sei. Die Streiteinlassung im ersten Verfahren führe nicht nach Art. 18 LugÜ dazu, dass die Beklagte auch für alle folgenden Streitigkeiten von der Gerichtsstandsvereinbarung abgehe.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Einwand, das Erstgericht habe über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Unzuständigkeit entgegen § 261 Abs. 1 ZPO ohne vorgängiger mündlicher Verhandlung entschieden ist unzutreffend; die vom Revisionsrekurswerber vermisste mündliche Verhandlung hat am 15. 6. 2000 stattgefunden.

Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften Sache des angerufenen nationalen Gerichts (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rn. 63 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, ist – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO. Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist jedenfalls nicht unvertretbar und daher nicht revisibel.

Dass sich die Beklagte in einem anderen zwischen den Parteien geführten, ebenfalls das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis betreffenden Rechtsstreit auf das in Österreich geführte Verfahren eingelassen hat, ist nicht als eine auch für das hier zu beurteilende Verfahren wirksame Streiteinlassung zu werten. Die Meinung, die Streiteinlassung im Vorverfahren sei nach Art. 18 LGVÜ als Abgehen von der Gerichtsstandsvereinbarung für sämtliche folgenden von ihr erfassten Streitigkeiten zu werten, findet in der zitierten Bestimmung keinerlei Deckung und kann auch nicht im Wege des § 863 ABGB begründet werden.





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