Der Antragsteller, ein Musikstudent mit Wohnsitz in Graz, beabsichtigt, gegen den Beklagten, einen Einzelunternehmer mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Zahlung von S 18.001,75 sA einzubringen. Der Beklagte habe im Jahr 2000 einen internationalen Meisterkurs und Wettbewerb für angehende Dirigenten in Sofia beworben, welcher vom 1. bis 17. September 2000 hätte stattfinden sollen. Der Antragsteller habe sich hiezu angemeldet und die vorgeschriebenen Teilnehmer- und Kursgebühren von zusammen UStiny_mce_markeramp;nbsp;1.500 bezahlt. Nach diversen Absagen anderer Teilnehmer sei für den Antragsteller das Kursziel, nämlich in Sofia ein Orchester dirigieren zu können, nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe daher rechtzeitig seine Anmeldung zurückgezogen und den Beklagten zur Rückzahlung der bereits überwiesenen UStiny_mce_markeramp;nbsp;1.500 aufgefordert, jedoch nur einen Betrag von umgerechnet S 5.347,25 zurückerhalten. Der klageweise geltend zu machende Rest von S 18.001,75 hafte aus. Der zwischen dem Antragsteller und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Art. 13 LGVÜ, sodass zwar die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes, jedoch kein örtlich zuständiges Gericht gegeben sei.
Der Antrag, für diesen Rechtsstreit ein österreichisches Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs. 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs. 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs. 1 Z 3).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Art. 13 (offensichtlich iVm Art. 14) LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art. 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art. 2 ff bzw Art. 17 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rn. 4 zu Art. 13). Der Antragsteller stützt sich erkennbar auf die Z 3 des Art. 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 4 und 5 Nr. 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der Antrag enthält weder die Behauptung, dass dem Vertragschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Österreich vorangegangen seien (lit. a), noch, dass bzw. welche zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen der Verbraucher in Österreich vorgenommen habe (lit. b). Somit mangelt es an den nach Art. 13 Z 3 lit. a und b LGVÜ erforderlichen Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rn. 22), weshalb hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft abgeleitet werden kann.
Da Inhaltsmängel vorliegen, der Ordinationsantrag aber nicht fristgebunden war, war gemäß § 84 Abs. 3 ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich (3 Nd 516/99).