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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger buchte eine Reise nach Frankreich, deren Veranstalter die nicht in Österreich ansässige Beklagte war. Für die Erhebung einer Klage auf Preisminderung beantragte er die Bestimmung des zuständigen österreichischen Gerichts durch den OGH (AT). Der Kläger führt aus, dass sich die österreichische Gerichtsbarkeit aus Art. 14 LugÜ bzw. EuGVÜ ergebe.
Der OGH stellt fest, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ nur jener Verbraucher geschützt sei, in dessen Wohnsitzstaat der Vertrag beworben oder angeboten und abschlossen wurde. Dieses für die Qualifikation als Verbrauchersache maßgebliche Vorbringen könne aber vorliegend weder dem Antrag, noch der beigefügten Klage entnommen werden. Damit sei der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichts abzuweisen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger brachte vor, er habe am 25. 5. 2000 eine Reise nach Frankreich gebucht, deren Veranstalter die Beklagte gewesen sei. Mit der dem Antrag beiliegenden Klage mache er Preisminderungsansprüche geltend. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art. 14 LGVÜ bzw. EuGVÜ. Er beantrage, gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Bezirksgericht seinen Wohnsitzes für zuständig zu erklären.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Art. 13 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN).
Von einer solchen Privatbezogenheit wäre nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs. 2 JN) Angaben des Klägers zwar auszugehen, jedoch reichen seine Behauptungen im Antrag nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 JN bejahen zu können. Geschützt ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 13 EuGVÜ nämlich nur jener Verbraucher, in dessen Wohnsitzstaat der Vertrag beworben oder angeboten und abschlossen wurde. Dieses für die Qualifikation als Verbrauchersache maßgebliche Vorbringen kann aber weder dem Antrag, noch der lediglich in Halbschrift angeschlossenen Klage entnommen werden.
Die fehlenden Behauptungen stellen Inhaltsmängel dar, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Z 2761; 3 Nd 508/00).