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Zusammenfassung der Entscheidung Der österreichische Kläger hat in einem Reisebüro in Österreich bei der nicht in Österreich ansässigen Beklagten eine von ihr veranstaltete Reise für vier Personen nach Kenia gebucht. Im Reisebüro lagen Reiseprospekte der Beklagten aus. Er beabsichtigte die Beklagte wegen Mängeln der Reise zu verklagen und beantragte die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (AT).
Der OGH stellt fest, dass eine Verbrauchersache iSv. Art. 13ff. LugÜ vorliegt. Der Begriff des Verbrauchers sei dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Nach Art. 14 Abs. 1 LugÜ könne in Verbrauchergeschäften die Klage eines Verbrauchers u.a. vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dem Vorbringen des Klägers sei die Privatbezogenheit des von ihm behaupteten Geschäfts zu entnehmen, sowie dass der Vertrag im Inland beworben und abgeschlossen wurde. Damit sei die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger bringt vor, er habe in einem Reisebüro in Wien bei der Beklagten eine von ihr veranstaltete Reise für vier Personen nach Kenya gebucht. Im Reisebüro seien Reiseprospekte der Beklagten aufgelegen. Bei der Reise seien diverse Mängel und Missstände aufgetreten. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art. 14 LGVÜ. Er beantrage, gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das als örtlich zuständig zu gelten habe.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach Art. 13 Z 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit. b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Nach § 14 Abs. 1 LGVÜ kann in Verbrauchergeschäften die Klage eines Verbrauchers ua vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Dem Vorbringen der Klägerin ist die Privatbezogenheit des von ihr behaupteten Geschäfts mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Ebenso ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass der Vertrag im Inland beworben und abgeschlossen wurde. Damit ist die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, sodass das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.