Gestützt auf § 14 iVm § 13 Z 3 LGVÜ (richtig allerdings im vorliegenden Fall bereits: EuGVÜ) begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge ein für die von ihm einzubringende Schadenersatzklage gegen eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Unternehmens zuständiges Gericht bestimmen. Er brachte dazu unter anderem vor, er habe die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen, nämlich die Beibringung der Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich als letzten Akt des Vertragsabschlusses, in Österreich vorgenommen. Dazu sei er von der Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert worden.
Während der Antragsteller einen Klagsentwurf und die maßgebenden Vertragsurkunden (in Kopie) beilegte, liegt das besagte Aufforderungsschreiben nicht vor.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Nd 516/00 dargelegt hat, ist auch für die Fälle des § 28 Abs. 1 Z 1 JN die Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung erforderlich (ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rn. 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rn. 157).
Da sich der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang auf eine Urkunde berufen hat, ist ihm Gelegenheit zur Verbesserung dieses bloßen Formmangels zu geben (3 Nd 501/98; 3 Nd 505/98; 3 Nd 1/00; Mascher, aaO Rn. 130).