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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich ansässige Kläger verlangt vom Beklagten, einem Kaufmann mit Sitz in Deutschland, Schadensersatz aufgrund einer von jenem im Internet für den gesamten deutschen Sprachraum kommerziell angebotenen, jedoch nicht zustande gekommenen „EU-Führerscheinprüfung“ in Großbritannien. Es solle gemäß Art. 14 EuGVÜ ein österreichisches Gericht am Sitz des als Verbraucher anzusehenden Klägers für zuständig bestimmt werden.
Der OGH (AT) bestimmt das Gericht am Wohnsitz des Klägers als zuständig, weil der Kläger bei dem vorliegenden Geschäft im Zweifel als nicht berufs- oder gewerbebezogener privater Endverbraucher anzusehen sei. Außerdem lägen die weiteren Voraussetzungen des Art. 13 EuGVÜ vor, insbesondere stelle der Auftritt des Beklagten im grenzüberschreitenden Internet eine Werbung im Wohnsitzstaat des Klägers gemäß Art. 13 Nr. 3 lit. a EuGVÜ dar.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Kläger, Dienstnehmer in Österreich, macht den Beklagten, Kaufmann in Deutschland, aus dem Titel des Schadenersatzes und jedes sonstigen erdenklichen Rechtsgrundes für Schäden aus dem Nichtzustandekommen einer vom Beklagten im Internet unter einer Domain kommerziell angebotenen, an Letztverbraucher gerichteten und im gesamten deutschen Sprachraum beworbenen „EU-Führerschein“-Prüfung in Großbritannien haftbar. Der Beklagte, der auch Leistungen für seinen Fahrzeughandel in Essen (Deutschland) anbiete, habe alle Leistungen aus Deutschland aus angeboten, der Kläger (als Verbraucher) die verlangten Vorauszahlungen auf ein Konto des Beklagten in Deutschland geleistet und auch alle sonst erforderlichen Unterlagen an den Beklagten in Deutschland mit dem Hinweis „Repräsentanz für Germany“ geschickt. Der Beklagte sei Vertragspartner des Klägers, mache jedoch keine Anstalten, den Vertrag (zur Erlangung des EU-Führerscheins mit Prüfung in Großbritannien) zuzuhalten. Der Klagsbetrag setze sich zusammen aus geleistetem Preis, Zugfahrt zum Flughafen Düsseldorf, Ausgaben in London sowie Kosten für PKW-Fahrt Mönchengladbach, zusammen S 29.088,‑ bzw EUR 2.113,98, zuzüglich 7 % Zinsen p.a. seit 22. 11. 2000.
Zur Zuständigkeit führte der Kläger aus, sich als „(End )Verbraucher“ im Sinne des Art. 13 LGVÜ(EuGVÜ) bzw des österreichischen KSchG auf den Aktivgerichtsstand des Art. 14 leg cit zu berufen. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge mangels eines anderen inländischen österreichischen Gerichtsstandes das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Villach ordinieren.
Der Ordinationsantrag ist (ausgehend von den maßgeblichen Klagsangaben) berechtigt (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN).
Vorauszuschicken ist, dass im Verhältnis zu Deutschland nicht (mehr) das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern das EuGVÜ BGBl III 1998/209 iVm BGBl III 1998/207) Anwendung findet.
Nach dessen Art. 13 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu dem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet des (hier nicht zutreffenden) Art. 4 und 5 Z 5, nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Z 3) um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handelt, sofern (lit. a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, und (lit. b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Sonderregelung der Art. 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, sodass diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH 19. 1. 1993 Rs C-89/91 Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen (Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO3 Rn. 2 zu Art. 13; Geimer/Schütze, EuZVR [1997] Rn. 18 zu Art. 13; 3 Nd 501/99). Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er die nunmehr verfahrensgegenständlichen (Schadenersatz )Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw. eine entsprechende Werbung des Beklagten in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet – so wie etwa das Zusenden von Katalogen (9 Nd 503/00) – die Voraussetzung nach Art. 3 Z 3 lit. a EuGVÜ erfüllt.
Im Sinne des gestellten Antrages war daher das Bezirksgericht Villach als sachlich und örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680), weil es an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt, weshalb gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 JN das im Spruch genannte als solches zu bestimmen war.