-
Zusammenfassung der Entscheidung Die österreichische Klägerin buchte am 28.8.1999 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Villach (AT) für sich und ihren Ehegatten für ihre Flitterwochen eine Tunesien-Pauschalreise. Veranstalter dieser Reise war die in Deutschland ansässige Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aufgrund von Mängeln der Reise geltend. Sie ist der Ansicht, dass es sich um eine Verbrauchersache handle und beantragt Bestimmung ihres Wohnsitzgerichts als örtlich zuständiges Gericht.
Der OGH (AT) stellt fest, dass der Begriff des Verbrauchers vertragsautonom zu bestimmen ist. Die Sonderregelung der Art. 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher. Von einer solchen Privatbezogenheit ist hier auszugehen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 13 ff EuGVÜ vorliegt, ist gemäß Art. 14 EuGVÜ die Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers zu bejahen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin brachte vor, am 28. 8. 1999 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Villach für sich und ihren Ehegatten eine Tunesien-Pauschalreise gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen sei. Diese Pauschalreise sei mit verschiedenen Mängeln behaftet gewesen, weshalb eine Preisminderung von S 8.000 begehrt werde, auf die abzüglich einer bereits von der Beklagten geleisteten Teilzahlung noch der Klagebetrag aushafte.
Es bestehe für die gegenständliche Rechtssache die internationale Zuständigkeit der Republik Österreich als Wohnsitzstaat der Klägerin. Sie habe den Vertrag weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen, ausschließlicher Reisezweck sei ein Erholungsurlaub (Flitterwochen) gewesen. Sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt. Es werde daher aus dem Kreis der sachlich zuständigen Gerichte die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts begehrt; angeregt werde die Bestimmung des Wohnsitzgerichts der Klägerin.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 3. 11. 2000 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ anzuwenden. Nach Art. 13 Abs. 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit – unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Z 5 – nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (RIS-Justiz RS0112279). Die Sonderregelung der Art. 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 510/99; 2 Nd 507/00 ua). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs. 2 JN) Angaben der Klägerin – ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs – auszugehen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art. 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rn. 12 vor § 83a JN).