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Zusammenfassung der Entscheidung Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Deutschland lieferte der Klägerin, die in Österreich ansässig ist, Sonnenbrillen direkt an deren verschiedene Kunden als Wiederverkäufer. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung für vereinbarungsgemäß an die Beklagte zurückgegebene Ware. Die Zuständigkeit am Sitz der Klägerin ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO. Das Erstgericht nahm als Erfüllungsort den Sitz der Klägerin an und bejahte seine Zuständigkeit. Das Zweitgericht lehnte dies ab, weil nicht nur ein einziger sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Erfüllungsorte vorlägen.
Der OGH (AT) will ebenfalls Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO anwenden, kann jedoch dieser Vorschrift nicht entnehmen, ob sich der Erfüllungsort auch bei einer vereinbarungsgemäßen Lieferung in Teilleistungen an in verschiedenen Orten ansässige Kunden des Käufers am Sitz der Käuferin befindet. Es sei überhaupt zweifelhaft, ob in diesem Fall ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Teillieferungen vorliege. Daraus rechtfertige sich die Vorlagefrage.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
1.) Sachverhalt, Parteienvorbringen
Die Beklagte, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Nürnberg, lieferte der Klägerin, die ihren Sitz in Schwarzach in Österreich hat, auf Grund einer Sammelorder Sonnenbrillen direkt an diverse Kunden (Wiederverkäufer) der Klägerin an mehrere (auch außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes gelegene) Orte in Österreich. Die Waren wurden von der Klägerin als Käuferin bezahlt.
Mit der Behauptung, die Streitteile hätten vereinbart, dass nicht verkaufte Ware der Beklagten retourniert werden könne, begehrte die Klägerin mit der am 10. 5. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage den Zuspruch von EUR 9.291,56 sA. Nach vereinbarungsgemäßer Rückstellung der nicht verkauften Ware habe die Beklagte zwar vorerst eine entsprechende Gutschrift ausgestellt, dann aber keine Zahlung geleistet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 (im Folgenden EuGVVO).
Die Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Art. 5 EuGVVO komme nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der begehrten Zahlung sei Nürnberg als Erfüllungsort anzusehen, wohin auch die Retoursendung der Waren erfolgt sei. In ihren der Klägerin vor Anbotsannahme übermittelten Liefer- und Zahlungsbedingungen, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Nürnberg genannt. Damit sei eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO getroffen worden. Im Übrigen sei nach den genannten Geschäftsbedingungen das Rückgaberecht nur in Verbindung mit einer – nicht erfolgten – umsatzwirksamen „Listung“ (Bestellung) für das Folgejahr vereinbart worden.
2.) Bisheriges Verfahren
Das Erstgericht, das über die von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelte, wies die Prozesseinreden ab und gab mit dem zugleich gefällten Urteil der Klage statt. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass zwischen den Streitteilen ein Rückgaberecht hinsichtlich der Brillen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart worden sei. Eine Vereinbarung, dass das Retourrecht von einer Umsatzleistung für das nächste Geschäftsjahr abhänge, sei hingegen nicht getroffen worden. Die dann zeitgerecht von ihren Kunden an die Klägerin rückgelieferte Ware sei von dieser gesammelt an die Beklagte rückübermittelt worden. Die Beklagte habe der Klägerin, die ihren Kunden ihrerseits die entsprechenden Gutschriften geleistet habe, zunächst die Vornahme einer Gutschrift bestätigt, habe dies aber mit Schreiben vom 17. 2. 2004 mit der Begründung widerrufen, dass mehr als 50 % der ausgelieferten Ware an sie retourniert worden sei. Eine Kenntnisnahme von Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten durch die Klägerin sei nie erfolgt.
Aus diesen Feststellungen schloss das Erstgericht, dass es gemäß Art. 5 Nr. 1 LIT b EuGVVO zuständig sei. Erfüllungsort sei der Unternehmensstandort der Klägerin in Schwarzach gewesen, der in seinem Sprengel liege. Die genannte Bestimmung sei auch für Rückforderungsansprüche maßgebend. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor, zumal es am Nachweis einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung iSd Art. 23 EuGVVO fehle. In der Sache selbst vertrat das Erstgericht die Auffassung, der eingeklagte Anspruch („Gutschriftsbetrag“) bestehe auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen zu Recht. Die Klägerin habe zeitgerecht die Retourware an die Beklagte übermittelt und damit einen Anspruch auf den Refundierungsbetrag erworben. Von einer Bedingung, wie beispielsweise einer umsatzwirksamen Bestellung für das Folgejahr, sei das Rücknahmeversprechen der Beklagten nicht abhängig gemacht worden.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und wies die Klage mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Sei – wie hier – der Erfüllungsort nicht gesondert vereinbart worden, dann sei gemäß Art. 5 Nr. 1 LIT b EuGVVO der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden seien oder hätten geliefert werden müssen. Die genannte Bestimmung enthalte damit eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsortes, welche einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag bilde, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen oder sonstige Rückforderungsansprüche. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis komme es daher bei diesem Gerichtsstand zu einer Zuständigkeitskonzentration am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung, der verordnungsautonom zu bestimmen sei. Diese autonome Bestimmung des maßgebenden Erfüllungsortes stoße allerdings bei komplexeren Vertragsverhältnissen an Grenzen. Im vorliegenden Fall könne die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes nicht auf Art. 5 Nr. 1 LIT b EuGVVO gestützt werden, da die Lieferungen letztlich an eine Vielzahl von Einzelhändlern in ganz Österreich gegangen seien. Selbst wenn einzelne Lieferungen auch an Orte erfolgt wären, die im Sprengel des angerufenen Gerichtes lägen, wäre für die Klägerin damit nichts gewonnen, weil die Verordnung auf das Bestehen eines einzigen Erfüllungsortes abstelle.
Eine daher nach Art. 5 Nr. 1 LIT c EuGVVO zu erfolgende Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 LIT a EuGVVO führe – ebenso wie eine Anwendung des Art. 2 EuGVVO – zum Ergebnis, dass die Klägerin die Beklagte an deren Sitz in Deutschland klagen hätte müssen.
3.) Begründung des Entscheidungsersuchens und der Auslegungsfrage
Der von der Klägerin mit Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz angerufene Oberste Gerichtshof ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht nicht mehr angefochten werden können. Er ist deshalb gemäß Art. 68 Abs. 1 iVm Art. 234 EG befugt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwecks Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzurufen.
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung, namentlich deren Art. 5 Nr. 1, für die zu beantwortende Zuständigkeitsfrage maßgeblich ist. Ausschlaggebend dafür, ob das Erstgericht als (international und örtlich) zuständig angesehen werden kann, ist die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 LIT b der genannten Verordnung. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass die in den Art. 5 bis 7 EuGVVO aufgezählten „besonderen Zuständigkeiten“ (Wahlgerichtsstände) nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Vorgängerbestimmungen grundsätzlich eng bzw einschränkend auszulegen sind. Weiters geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass Art. 5 Nr. 1 LIT b der genannten Verordnung im Gegensatz zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsortes enthält, der einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa den gegenständlichen. Da demnach nach dieser Bestimmung der (Erfüllungs )Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl )Zuständigkeit wird, ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass die (internationale und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes nach dieser Bestimmung jedenfalls dann zu bejahen wäre, wenn alle Kaufsachen vereinbarungsgemäß der Klägerin nach Schwarzach direkt geliefert (und erst dann von dieser an ihre Kunden weitergesendet) worden wären. Ob dies auch bei einer Lieferung in (vereinbarungsgemäßer) Form von Teillieferungen an Kunden der Klägerin in verschiedenen Orten Österreichs der Fall ist, kann dem Wortlaut der genannten Bestimmung nicht ohne weiteres entnommen werden. Allgemeiner formuliert ist unklar, ob bei vertragsgemäßen Teillieferungen an verschiedene Orte des betreffenden Mitgliedstaates die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 LIT b EuGVVO hinsichtlich eines alle Teillieferungen betreffenden Anspruches tatsächlich, wie das Berufungsgericht meint, „an Grenzen stößt“, also unmöglich ist, oder nicht.
Da sich damit eine für die gegenständliche Entscheidung erhebliche Frage des Gemeinschaftsrechtes stellt, die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht beantwortet wurde und die richtige Beantwortung dieser Frage auch nicht derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe, erachtet sich der Oberste Gerichtshof gemäß Art. 234 EG zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 90a Abs. 1 GOG.