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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Österreich wohnhafte Kläger hat von der Beklagten mit Sitz in Deutschland im Internet angebotene Schmuckstücke gekauft, diese jedoch nie erhalten. Er verlangt von der Beklagten nunmehr stattdessen Zahlung. Zu diesem Zweck beantragt er, das zuständige österreichische Gericht zu bestimmen.
Der OGH (AT) hält zunächst fest, dass der Beklagte sich mit Inseraten über ein Internetauktionshaus sowie durch die Einrichtung eines speziellen Kontos bei einer österreichischen Bank direkt an Kunden in Österreich wende. Damit könne der Kläger gemäß Art. 16 EuGVO unmittelbar an seinem Wohnsitz klagen, so dass eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht mehr erforderlich sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Mit der Behauptung, vom Beklagten im Internet feilgebotene Schmuckstücke ersteigert und den Kaufpreis samt Nebengebühren ordnungsgemäß überwiesen, die Schmuckstücke bzw deren Versicherungssumme aber nie erhalten zu haben, will der Kläger den Beklagten bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung von EUR 3.316 sA klagen. In der Meinung, es sei gemäß Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, es fehle aber an einem örtlich zuständigen Gericht, hat er beantragt, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht – nach Möglichkeit das BG Linz-Land, in dessen Sprengel er wohnt – zu bestimmen. Für den Fall, dass seinem Ordinationsantrag aus welchen Gründen auch immer nicht Folge gegeben werden sollte, wurde die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige BG Linz-Land beantragt.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Das betreffende Begehren wurde damit begründet, dass der Antragsteller Verbraucher iSd Art. 13 Z 3 EuGVÜ sei. Der Beklagte richte sich mit Inseraten auf der web site www.ebay.at und durch die Einrichtung eines speziellen Kontos bei einer österreichischen Bank direkt an Kunden in Österreich. Gemäß Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ könne damit der Kläger seine Ansprüche aus der Nichterfüllung des zustande gekommenen Vertrages in Österreich einklagen, doch fehle hiefür ein örtlicher Gerichtsstand.
Bei dieser Argumentation wurde übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. 1. 2001, L 012/1–23) anzuwenden sind. Diese Verordnung (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EG (mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme) unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl. Burgstaller/Neumayr, EuGVO, 128 f.), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Ihr Art. 16 Abs. 1 regelt durch den Verweis auf „das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (vgl. den Einführungserlass des BMJ vom 11. 1. 2002 zur Brüssel I-Verordnung, JABl 2002/11). Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279, insbesondere 9 Nd 502/02 ff. mwN). Der Verbraucher hat die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes.
Der für den Fall der Abweisung des Ordinationsantrages gestellte Überweisungsantrag ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und damit unzulässig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.