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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-158
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-158  



OGH (AT) 27.09.2005 - 1 Ob 153/05i; ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00153.05I.0927.000
Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO – unalexVertragsgerichtsstand –unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexMaßgebliche Verpflichtung –unalexMehrere streitige Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis

OGH (AT) 27.09.2005 - 1 Ob 153/05i, unalex AT-158


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Zur Bestimmung des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO im Rahmen einer auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten" gerichteten Klage, ist von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Klägerin mit Wohnsitz in Österreich begehrte vor den österreichischen Gerichten die Verurteilung der Beklagten zur „Unterfertigung und Zuhaltung“ eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft. Die Beklagten beantragten, die Klage wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts zurückzuweisen.

Der OGH (AT) bestätigt, dass ein Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 lit a EuGVO in Österreich gegeben ist und damit die österreichischen Gerichte zuständig sind. Unter der zu erfüllenden „Verpflichtung“ sei grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. Darunter fielen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend sei der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die festgestellt hatten, dass – ausgehend vom Klagebegehren auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten“ – von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen sei, sei nicht zu beanstanden. Somit gelte der Erfüllungsort für „Geldschulden“ – also im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung und Zuhaltung des – in der Klage näher bezeichneten – Kaufvertrags über eine in B***** gelegene Liegenschaft. Die Beklagten beantragten, die Klage wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts zurückzuweisen. Überdies stellten sie den Antrag, gemäß § 7 RATG den Streitwert mit EUR 465.000,‑ festzusetzen.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück (ON 11) und bewertete den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG mit EUR 465.000,‑ (ON 18).

Das Rekursgericht bestätigte die Klagszurückweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insoweit 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs sei insoweit nicht zulässig. Weiters wies es den Rekurs gegen die Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit – ebenso wie zur abändernden Kostenentscheidung – jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Zur Zuständigkeitsfrage:

Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, dass Rechtsfragen, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukäme, vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden seien, zeigt die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs. 1 ZPO auf:

Die Klägerin stützt sich vorliegend auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Nach Art. 5 Z 1 lit. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dieser Gerichtsstand steht auch dann zur Verfügung, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist (SZ 70/226; 5 Ob 312/01w; 6 Ob 148/04i; RIS-Justiz RS0108679). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung“ versteht Art. 5 Z 1 lit. a EuGVVO grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 70/176; 7 Ob 89/03v; RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung (5 Ob 313/03w).

In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass – ausgehend vom Klagebegehren auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten“ – von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen sei und insoweit der Erfüllungsort für „Geldschulden“ – also im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners – gelte (Reischauer in Rummel ABGB3 § 905 Rn. 6 und 14, jeweils mwH), kann eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht, nicht erblickt werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO insoweit zurückzuweisen. Soweit sich der Rekurs gegen die übrigen Punkte des angefochtenen Beschlusses richtet, erweist er sich gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO als jedenfalls unzulässig. Nach dem Kernanliegen dieser Norm soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rn. 134, 136) Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar (Zechner aaO Rn. 137 mwH).





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