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Zusammenfassung der Entscheidung Für einen in Deutschland wohnenden österreichischen Staatsbürger wurde auf Beschluss eines deutschen Gerichts wegen depressiver Störungen eine Betreuung angeordnet. Aufgrund seiner Übersiedlung nach Österreich "übernahm" das österreichische Erstgericht das vom deutschen Gericht "abgetretene" Betreuungsverfahren und bestellte einen österreichischen Sachwalter. Anlässlich eines Rekurses über die Kompetenz für die Bestimmung des Aufenthaltes des Betreuten hob das Zweitgericht die „Übernahme“ des Betreuungsverfahrens durch das Erstgericht auf, da der Beschluss des deutschen Gerichts mangels einer internationalen Regelung in Österreich keine Geltung entfalte.
Der OGH (AT) stellt dazu fest, die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichts auf Bestellung eines Betreuers sei im EuGVÜ nicht vorgesehen, da Art. 1 EuGVÜ Entscheidungen betreffend die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnehme. Auch aus der EuGVO ergebe sich nichts anderes.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass der Beschluss des Erstgerichtes vom 23. 1. 2002 ein solcher im Sinn des § 273 ABGB ist und damit nicht bloß die Person des Sachwalters umbestellt wurde. Gemäß § 110 Abs 1 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit für die im § 109 JN genannten Angelegenheiten (darunter die Bestellung eines Sachwalters) unter anderem dann gegeben, wenn der Pflegebefohlene österreichischer Staatsbürger ist. Gemäß § 110 Abs 2 JN kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung des Sachwalters absehen, wenn der österreichische Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland hat oder wenn es sich um einen ausländischen Pflegebefohlenen handelt, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Diese Abstandnahme ist durch (anfechtbaren) Beschluss auszusprechen. Einen solchen Beschluss hat das Erstgericht aber nicht erlassen. Es hat auch gar nicht geprüft, ob der Betroffene Vermögen in Deutschland hat. Nur unter dieser Voraussetzung käme eine Abstandnahme überhaupt in Betracht, weil der Betroffene österreichischer Staatsbürger ist und nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Zudem bringt das Erstgericht in seinem Beschluss deutlich zum Ausdruck, dass es durch die Bestellung des Betreuers in Deutschland die Rechte und Interessen des Betroffenen als nicht ausreichend gewahrt betrachtet. Der Beschluss kann auch nicht als Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichtes Niebüll auf Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen gedeutet werden. Eine solche Interpretation lässt weder die Formulierung des Spruches, wonach eine bestimmte Sachwalterin für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt wurde, noch die Begründung des Beschlusses zu, den das Erstgericht ausdrücklich auf § 273 ABGB (und die Bestimmung der zu besorgenden Angelegenheiten auf § 273 Abs 3 Z 2 ABGB) gegründet hat. Abgesehen davon ist die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) weder in internationalen Abkommen (vgl Art 1 EuGVÜ, der Entscheidungen betreffend die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnimmt) noch in bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, ist auf derartige Entscheidungen nach dem in Art 1 umschriebenen Wirkungsbereich nicht anwendbar (vgl die Zusammenfassung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen betreffend außerstreitige Angelegenheiten von Schütz, RZ 1999, 41; diese beziehen sich jeweils ebenfalls nicht auf die Handlungsfähigkeit betreffende Beschlüsse). Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I).
Die dem Erstgericht bekannt gewordene Tatsache, dass für den Betroffenen in Deutschland eine Betreuung eingerichtet war, kann daher nur Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters im Sinn des § 236 AußStrG sein. Der Beschluss des Erstgerichtes ist als solcher auf Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB zu verstehen. Da diese Bestellung des Sachwalters ohne das hiefür in den §§ 237 ff AußStrG zwingend vorgeschriebene Verfahren erfolgte und damit das Gehör des Betroffenen verletzt wurde, hat das Rekursgericht den Sachwalterbestellungsbeschluss zutreffend als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Mangels Bestellung und Beiziehung eines Verfahrenssachwalters im Sinn des § 238 Abs 1 AußStrG und Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses (auch) an diesen konnte der grundsätzliche Ausspruch, dass die Rechtsmittelwerberin zum Sachwalter bestellt werde, nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Bestellung eines Sachwalters alleine, ohne dessen Wirkungskreis zu bestimmen, ist auch gar nicht zulässig. Gemäß § 273 Abs 3 ABGB ist vielmehr Art und Umfang der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten im Sinn der Z 1 bis 3 dieser Bestimmung zugleich mit der Bestellung anzuordnen. Der aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht ausdrücklich die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zur Bestellung des Sachwalters aufgetragen wurde, ist daher nur dahin zu verstehen, dass der Sachwalterbestellungsbeschluss insgesamt beseitigt und lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, dass gegen die Bestellung der Person der Sachwalterin grundsätzlich keine Einwände bestünden. Insoweit ist daher der Spruch des Beschlusses des Rekursgerichtes klarzustellen. Das Erstgericht wird somit den vom Rekursgericht erteilten Aufträgen auf Durchführung einer Erstanhörung des Betroffenen gemäß § 237 AußStrG und, falls demnach das Verfahren fortzusetzen ist, einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 239 ff AußStrG und auf Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständiger (§ 241 Abs 2 AußStrG) nachzukommen haben.
Diese Aufträge sind allerdings noch dahin zu ergänzen, dass das Erstgericht im Fall der Fortsetzung des Verfahrens nach Erstanhörung einen Verfahrenssachwalter für den Betroffenen zu bestellen haben wird. Gemäß § 238 Abs 1 AußStrG hat das Gericht, wenn es nicht bereits nach Erstanhörung von einer Fortsetzung des Verfahrens Abstand nimmt – zwingend – für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene – wovon hier offenbar auszugehen ist – keinen (gesetzlichen oder) selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Dass der Wille des Erstgerichtes darauf gerichtet gewesen wäre, mit dem strittigen Beschluss bereits einen Verfahrenssachwalter in diesem Sinn zu bestellen, kann seiner Entscheidung im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes nicht entnommen werden. In jenem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators oder Sachwalters vorliegen, ist die für den Fall einer positiven Entscheidung in Aussicht genommene Person nicht vertretungsbefugt. Sie wird es erst – und auch nur für den im Bestellungsbeschluss umschriebenen Bereich – mit wirksamer Bestellung (1 Ob 9/02h mwN). Eine wirksame Vertretung des Betroffenen im Verfahren war daher bislang nicht gegeben.
Die Aufhebung des bekämpften Beschlusses durch das Rekursgericht und der Auftrag zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erweisen sich somit jedenfalls als zutreffend. Dem Revisionsrekurs der Sachwalterin, mit dem sie primär die Bestätigung der Sachwalterbestellung für den vom Erstgericht vorgesehenen Aufgabenkreis mit Ausnahme der Aufenthaltsbestimmung anstrebt, ist daher ein Erfolg zu versagen.