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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien wohnen sämtlich in Deutschland. Die Kläger haben gegen den Beklagten ein Zahlungsurteil eines deutschen Gerichts erstritten. Sie haben dargelegt, der Beklagte verfüge über keine zur Vollstreckung geeigneten Vermögenswerte. Die Vollstreckung gegen ihn sei deshalb aussichtlos. Die Mutter des Beklagten sei Eigentümerin eines in Österreich belegenen Grundstücks. Sie habe "zur Sicherung des Familienvermögens" zu dessen Gunsten unentgeltlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für dieses bestellt. Die Gläubiger erhoben vor dem Landesgericht Klagenfurt (AT) gegen den Beklagten Anfechtungsklage mit dem Ziel seiner Verurteilung zur Erteilung der Zustimmung zu ihrer Vollstreckung in das Grundstück. Der Beklagte rügte die Unzuständigkeit des Gerichts. Sowohl das Erstgericht als auch das in zweiter Instanz das OLG Graz (AT) wiesen die Klage wegen Unzuständigkeit ab. Die Kläger legten Revisionsrekurs zum OGH (AT) ein.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Die internationale Zuständigkeit bestimme sich nach dem LugÜ. Die Kläger könnten sich für ihre Klage nicht auf den dinglichen Gerichtsstand des Art. 16 Nr. 1 LugÜ stützen. Zwar habe der OGH in Inlandsfällen entschieden, die Anfechtung einer Verfügung über ein dingliches Grundstücksrecht könne in dem vom österreichischen Zivilprozessrecht vorgesehenen dinglichen Gerichtsstand erhoben werden. Im Anwendungsbereich des LugÜ müsse jedoch die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ berücksichtigt werden. Dieser habe in der Entscheidung vom 10.01.1990 - 115/88 - Reichler/Dresdner Bank AG entschieden, dass es sich bei dem Anfechtungsrecht des Gläubigers um ein persönliches Forderungsrecht handele, für das nach dem autonom auszulegenden Art. 16 Nr. 1 LugÜ der dingliche Gerichtsstand nicht in Anspruch genommen werden könne. Für die Klage stünde auch kein anderer Gerichtsstand zur Verfügung, weshalb die Vorinstanzen diese zu Recht abgewiesen hätten.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien haben ihren Wohnsitz in Deutschland, einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ), dem auch Österreich beigetreten und das hier seit 1.9.1996 anzuwenden ist. Die Kläger sind Gläubiger des Beklagten. Dessen Mutter ist Eigentümerin einer in Österreich gelegenen Liegenschaft, auf welcher zugunsten des Sohnes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist.
Mit ihrer am 31.1.1997 beim Gericht der gelegenen Sache eingebrachten Klage begehren die Kläger, gestützt auf die Bestimmungen der Anfechtungsordnung (§ 2 Z 3 und § 3 Z 1 AnfO) die Einwilligung des Beklagten zur Exekutionsführung auf die Liegenschaft zugunsten der titulierten Forderungen der Kläger aus einem Versäumungsurteil eines deutschen Gerichtes. Eine Exekution in Deutschland sei aussichtslos. Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei unentgeltlich „zur Sicherung des Familienvermögens“ erfolgt. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes beriefen sich die Kläger auf die §§ 81 und 99 JN.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt das Vorliegen eines inländischen Anknüpfungspunktes (für die inländische Gerichtsbarkeit).
Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück und erklärte das bis dahin durchgeführte Verfahren für nichtig. Einer Gläubigeranfechtungsklage liege kein dingliches, sondern ein persönliches Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner zugrunde. Es werde auf die relative Unwirksamkeit der Verfügung abgestellt. Die Anfechtungsklage begründe keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 EUGVÜ. Dies entspreche der Rechtsprechung des EuGH. Die Zuständigkeitsvorschriften des EUGVÜ gingen den Zuständigkeitsregeln des autonomen österreichischen Rechts vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger in der Hauptsache nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß das LGVÜ unmittelbar anwendbar sei und das nationale Recht verdränge. Gläubigeranfechtungsklagen fielen nicht unter Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Kläger die Abänderung dahin, daß der Beschluß der ersten Instanz aufgehoben werde.
Der Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung. Er beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen oder ihm allenfalls nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Art. 16 LGVÜ iVm der inländischen Zuständigkeitsnorm des § 81 JN zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Da alle Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano haben, ist dieses für die Frage der internationalen Zuständigkeit alleine maßgeblich. Nach Art. 3 LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens verklagt werden. Nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätte, bestimmte sich die Zuständigkeit (vorbehaltlich des Art. 16) der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach dessen eigenen Gesetzen (Art. 4 LGVÜ). Ansonsten ersetzt das Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (4 Nd 513/96). Auf diese Bestimmungen (hier die §§ 81 und 99 JN) können sich die Kläger daher nicht berufen.
Der von den Klägern angestrebten internationalen Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes nach Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ steht die von den Vorinstanzen richtig zitierte Rechtsprechung des EuGH entgegen. Die zitierte Vertragsbestimmung sieht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen vor, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Der EuGH vertrat in seiner Entscheidung vom 10.1.1990 (GHSlg 1990 I 27; Leitsätze wiedergegeben in Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rn. 18 zu Art. 16 sowie in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 92) die Auffassung, daß Anfechtungsklagen, mit denen Gläubiger anstreben, daß ihnen gegenüber eine Verfügung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache für unwirksam erklärt werde, von der zitierten Zuständigkeitsbestimmung nicht erfaßt seien. Diese Klagen hätten ihren Grund in einem persönlichen Forderungsrecht des Gläubigers. Nach der autonomen Auslegung des Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ umfasse der Gerichtsstand nur diejenigen Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens (dieses stimmt mit dem LGVÜ überein) fielen und darauf gerichtet seien, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Der EuGH vertrat ferner die Auffassung, daß sich bei Gläubigeranfechtungsklagen für das Gericht am Lageort des Grundstücks auch aus den anderen Vorschriften des Übereinkommens keine Zuständigkeit ableiten ließe (Kropholler aaO Anm. 31).
Der Oberste Gerichtshof vertrat bisher bei der Auslegung des § 81 Abs. 1 JN die Auffassung, daß unter Streitigkeiten um unbewegliche Güter auch Anfechtungsklagen zu verstehen seien, mit denen die Unwirksamkeit von bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverboten geltend gemacht werden. Dabei handle es sich zwar um ein obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten, das Verbot werde aber durch die Eintragung im Grundbuch verdinglicht und so zu einem dinglichen Recht im Sinne des § 81 JN (1 Ob 174/97p). Auf dieses nach Auslegungskriterien des nationalen österreichischen Rechts gewonnene Auslegungsergebnis kommt es aber im Anwendungsbereich des LGVÜ nicht an. Der EuGH legt den Begriff „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Interesse einer einheitlichen europäischen Rechtsprechung autonom aus. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (4 Ob 233/97m). Die vertragsautonome und mit der objektives Recht schaffenden Rechtsprechung des EuGH (SZ 69/56) übereinstimmende Auslegung des Art. 16 Z 1 lit. a LGVÜ ergibt aber das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis. Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.