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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin mit Sitz in Österreich verlangt vor einem österreichischen Gericht von der Beklagten, die in Deutschland wohnt, die Zahlung von Werklohn für die Errichtung verschiedener Anlagen. Hinsichtlich der Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandvereinbarung. In der von der Beklagten unterzeichneten Auftragsbestätigung der Klägerin (und ebenso in allen ihren Schreiben und Rechnungen) befindet sich nur auf der ersten Seite in einer durch Querstriche vom Vertragstext abgegrenzten Fußzeile in kleinerer Schrift neben Informationen über die Klägerin durch Großbuchstaben hervorgehoben „Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck“. Dagegen findet sich im Text kein Hinweis auf eine Gerichtsstandvereinbarung. Das Erstgericht (AT) hielt dies für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs.1 EuGVÜ, während das Zweitgericht sie als nicht ausreichend deutlich ansah.
Der OGH (AT) hält zunächst fest, dass die Willenseinigung hinsichtlich des Gerichtsstandes klar und deutlich zum Ausdruck zu kommen habe und bei einer Gerichtsstandklausel in AGB im Vertragstext auf sie Bezug genommen werden müsse. Im vorliegenden Fall befinde sich der Hinweis auf den Gerichtsstand dagegen abgegrenzt vom Vertragstext in einer Fußzeile versteckt, wo er nicht zu erwarten und daher im geschäftlichen Verkehr unüblich sei. Die Willenserklärung der Beklagten erfasse zweifelsfrei nicht die Informationen über die Klägerin in der Fußzeile, etwaige darin enthaltene AGB seien zudem nicht erkennbar. Die erforderliche Willenseinigung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ sei daher weder klar noch deutlich, so dass eine Gerichtsstandvereinbarung nicht vorliege.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes auf eine mit der Klage vorgelegte von der Beklagten unterfertigte Auftragsbestätigung vom 7. 6. 1999. Dort wurde nach der Beschreibung des Vertragsgegenstandes und nach einem 3 cm vor dem Ende der ersten Seite in 5 mm hoher Schrift wiedergegebenen Text, der durch Querstriche darüber und darunter hervorgehoben wird, in der Seitenmitte: „Mens sana in corpore sano“, darunter (also am Blattende in 2 mm hoher Schrift) die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl angegeben. Ohne weitere Hervorhebung steht neben der HRB-Zahl in Großbuchstaben, die rund 1 mm kleiner sind als der Text der Auftragsbestätigung selbst: „Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck“. Die darauffolgenden Seiten weisen diese Fußzeilen nicht auf. Im Text befindet sich kein Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die gleiche Fußzeile wie in der Auftragsbestätigung scheint auf jedem Schreiben und jeder Rechnung der Klägerin auf. Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte wohnt in Deutschland.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung des restlichen Werklohns laut auftragsgemäßer Lieferung und Errichtung verschiedener Anlagen in einer von der Beklagten errichteten Erlebnistherme in Deutschland. Als Gerichtsstand sei Innsbruck vereinbart worden.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, da keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Bei Unterfertigung der Auftragsbestätigung sei über eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht gesprochen worden. Die Beklagte habe den Hinweis auf S. 1 der Auftragsbestätigung, wonach Gerichtsstand das Landesgericht Innsbruck sei, erst im Zuge des Verfahrens bemerkt. Das Klagebegehren bestritt sie wegen Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistungen.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Es vertrat die Ansicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sei. Sie sei auf der ersten Seite der Auftragsbestätigung, die von beiden Parteien unterfertigt worden sei, an einem dafür üblichen Ort zu finden, sei also nicht versteckt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die Klage zurückgewiesen werde. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen sei. Es müsse geprüft werden, ob die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sei, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Die Fußnote, in der sich der Zusatz über den Gerichtsstand befinde, sei nicht eigentlicher Bestandteil des mit „Auftragsbestätigung“ übertitelten Vertragstextes. Der Ausdruck in der untersten Zeile sei unscheinbar und keineswegs klar und deutlich, zumal er nicht in den Vertragstext eingearbeitet worden sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ sei daher nicht wirksam zustande gekommen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da es an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Frage der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dass dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben – das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) zwischen Österreich und Deutschland am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und daher die maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ zur Anwendung zu kommen haben.
Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ lautet:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. ...
Da im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des Gerichts eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichts) behauptet wird, ist die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art. 17 Rn. 19 mwH) zu beurteilen. Dabei sind, wie der EuGH wiederholt betont hat (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 „Colzani/Rüwa“ Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 „Segoura/Bonakdarian“ Slg 1976, 1851) angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Art. 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen (vgl. Czernich/Tiefenthaler aaO Art. 17 Rn. 30, 7 Ob 38/01s, vgl. auch 1 Ob 358/99z ua). Der vertragsautonom aufzufassende (EuGH 10. 3. 1992 Rs 214/89 „Duffryn/Petereit“ Slg 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 = NJW 1992, 1671; Simotta in Fasching I2 § 104 JN Rn. 219 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 3 Rn. 235 ua) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984 Rs 71/83 „Russ/Goeminne“ Slg 1984, 2417 = IPRax 1985, 152; 7 Ob 37/01s; BGH NJW 1994, 2699; Geimer/Schütze, EuZVR Art. 17 EuGVÜ Rn. 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87; ua). Art. 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien „tatsächlich feststeht“ (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 „Segoura/Bonakdarian“; EuGH 9. 11. 2000 Rs C 387/98 „Coreck Maritime/Handelsveen“ Slg 2000 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Art. 17 Rn. 3; Geimer/Schütze aaO; vgl. RIS-Justiz RS0113571; ua). Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVÜ soll Art. 17 vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art. 17 Rn. 23 unter Hinweis auf den Jenard Bericht zu Art. 17). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 „Colzani/Rüwa“ Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; Simotta aaO § 104 JN Rn. 222 mwN; 1 Ob 149/00v; 7 Ob 38/01s); allerdings kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch stillschweigend zustande kommen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 „Colzani/Rüwa“; BGH NJW 1994, 2699; Kropholler aaO Art. 17 Rn. 23; Czernich/Tiefenthaler, aaO Art. 17 Rn. 25; Simotta, aaO § 104 JN Rn. 222 mwN). Soweit aus den Formerfordernissen des Art. 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus (Czernich/Tiefenthaler aaO Rn. 24); lediglich für die Klärung der darüber hinausgehenden Voraussetzungen für eine Willenseinigung ist das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht (lex causae) heranzuziehen – etwa für die Fragen nach der Geschäftsfähigkeit, Willensmängeln oder der wirksamen Stellvertretung (EuGH 11. 11. 1986 Rs 313/85 „Iveco/van Hool“ Slg 1986, 3337 = IPRax 1989, 383 = NJW 1987, 2155; 7 Ob 38/01s; Czernich/Tiefenthaler, aaO Rn. 24; Simotta aaO § 104 JN Rn. 223, jeweils mwN). Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ aufgestellten Formerfordernisse sind vertragsautonom auszulegen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 „Colzani/Rüwa“; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 „Segoura/Bonakdarian“; Kropholler, aaO Art. 17 EuGVÜ Rn. 29; Simotta, aaO § 104 JN Rn. 241, mwN), wobei die Beachtung der richtigen Form Wirksamkeitsvoraussetzung der Gerichtsstandsvereinbarung ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 „Colzani/Rüwa“; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 „Segoura/Bonakdarian“; Geimer/Schütze aaO Art. 17 EuGVÜ Rn. 102; Kropholler aaO Art. 17 EuGVÜ Rn. 29; Schlosser aaO Art. 17 Rn. 15).
Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mehrfach ausgesprochen, dass diese grundsätzlich den Schriftlichkeitserfordernissen für Gerichtsstandsvereinbarungen genügen, im Vertragstext aber eine Bezugnahme auf sie enthalten sein muss (EuGH Slg 1999, S. I-1597; Kropholler aaO, Art. 17 EuGVÜ, Rn. 31 ff.; Geimer/Schütze, aaO, Art. 17 EuGVÜ; Rn. 85 ff., Simotta aaO, § 104 JN, Rn. 248).
Im vorliegenden Fall befindet sich die Wortfolge „Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck“ nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite eindeutig durch die zwei Striche und den Satz „Mens sana in corpore sano“ hervorgehoben wird. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, war dort nicht zu erwarten und ist daher in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVÜ geht schon deshalb ins Leere, da sie sich gar nicht auf einen Handelsbrauch gestützt hat. Für einen Erklärungsempfänger endet der Vertragstext über den Abschlusssatz „Mens sana in corpore sano“. Unterschreibt daher der Erklärungsempfänger die Auftragsbestätigung, so sind von seiner Willenserklärung zweifellos nicht die Faxnummer, e-Mail-Adresse usw der Klägerin umfasst und damit auch nicht eine Erklärung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Es ist nicht einmal erkennbar, dass hier in der Fußzeile sozusagen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin aufgenommen wurden. Das Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am versteckten Ort würde aber auch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu einer Gerichtsstandsvereinbarung führen, wenn darauf weder im Vertragstext Bezug genommen wurde noch eine entsprechende mündliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Zielsetzung des Art. 17 EuGVÜ soll eben gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Eine Willenseinigung der Parteien kommt daher im Sinne des Art. 17 EuGVÜ weder klar noch deutlich zum Ausdruck. Die Klägerin kann sich auf eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Nach der Grundregel des Art. 2 EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen (Wohn )Sitzstaat zu klagen. Vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitzstaates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art. 5 bis 18 EuGVÜ besteht (7 Ob 38/01s), was hier aber nicht der Fall ist.