1. Bisheriger Verfahrensgang
Am 26.11.2003 (Datum des Einlangens) beantragte die *** beim Handelsgericht Wien die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des ***. Der Antragsgegner arbeite selbständig als Berater bzw. Konsulent, unter anderem mit der *** (***, ***, ***, ***) in London. Weiters sei er Geschäftsführer der zu FN *** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien eingetragenen *** in ***.
***, *** habe zur Besicherung eines Kredites, den die Creditanstalt-Bankverein der *** eingeräumt habe, die Wechselbürgschaft übernommen. Diese Forderung hafte großteils unberichtigt aus. Aus Kostengründen sei lediglich ein Teilbetrag von S 2,000.000,-- samt Anhang geltend gemacht worden. Im Zuge mehrfacher Exekutionsverfahren sei lediglich ein Betrag von € 1.462,50 eingebracht worden; insgesamt hafteten per 21.11.2003 € 231.881,88 aus.
*** verfüge in Österreich über kein Liegenschaftsvermögen. Auch beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger seien keine Daten gespeichert. Fahrnisexekutionen blieben bis auf eine Ausnahme ergebnislos. Sonstiges bewegliches Vermögen sei nicht bekannt.
Der Antragsgegner sei somit zahlungsunfähig und befriedige mit seinem Einkommen als Konsulent offenbar andere Gläubiger, wodurch die Antragstellerin benachteiligt werde.
Dem Antrag waren mehrere Exekutionsbewilligungen und sonstige Aktenstücke aus Exekutionsakten in Kopie eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass am 19.11.1997 im Zuge eines Vollzugsversuches die Gattin des Verpflichteten in der Wohnung *** angetroffen wurde (25 E 9700/97y10). Am 17.6.1998 wurde *** vom Gerichtsvollzieher in der angeführten Wohnung persönlich angetroffen (25 E 9700/97y-17 des Bezirksgerichtes Döbling).
Mit Beschluss vom 28.1.2004, 5 S 13/04b-1, eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des *** und bestellte Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Forderung trotz Exekutionsführung nicht bezahlt worden sei.
Am Tag nach Fassung dieses Beschlusses langte ein bereits am 27.1.2004 zur Post gegebener Schriftsatz des Gemeinschuldners ein, in dem dieser bekanntgab, einer Konkurseröffnung in Österreich stehe entgegen, dass bereits mit Beschluss eines englischen Gerichtes vom 27.3.2003 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieses Verfahren sei nach wie vor anhängig. Der Antragsgegner verfüge in Österreich weder über ein Einkommen noch über sonstiges Vermögen. Der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen liege gleichfalls nicht in Österreich. Gemäß Art 3 Abs 2 der EG-VO Nr. 1346/2000 sei daher die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens unzulässig. Als Anschrift warin diesem Schriftsatz die Adresse "***,***,**" angeführt.
Dieser Eingabe war ein Konkurseröffnungsbeschluss ("Bankruptcy order") des High Court of Justice, London, beigeschlossen. Demnach wurde über das Vermögen des *** mit Beschluss dieses Gerichtes vom 27.3.2003 zur Zahl 9849-2002 über Antrag der *** das Konkursverfahren eröffnet. Ausdrücklich ist in diesem Beschluss festgehalten, dass das englische Gericht das Verfahren als Hauptverfahren im Sinne des Art 3 der EUInsVO ansieht.
Gegen diesen Beschluss erhob der Gemeinschuldner fristgerecht Rekurs, zog diesen in der Folge jedoch vor Ergehen einer Entscheidung des Rekursgerichtes zurück (ON 11).
In der Folge erstattete der Masseverwalter Dr. Viktor Igali-Igalffy mehrere Berichte. In seinem dritten ausführlichen Bericht vom 13.8.2004 (ON 23) beantragte er die Erteilung einer Weisung hinsichtlich der beabsichtigten Einbringung einer Leistungsklage gegen die Gläubigerin *** wegen EUR 573,796.273,36 s.A. und im Falle der Untersagung der Einbringung dieser Klage die Ausscheidung dieser Forderung aus der Konkursmasse. Diesem Bericht war der Entwurf einer Klageschrift gegen die Komercni banka im Umfang von 151 Seiten beigelegt.
Nach einem Aktenvermerk vom 26.8.2004 teilte der Erstrichter dem Masseverwalter telefonisch mit, dass er ihm die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage "nicht abnehme". Der Masseverwalter würde mit dem Gemeinschuldnervertreter ein "klärendes Gespräch" führen und sich wieder melden (ON 24).
In der Folge modifizierte der Masseverwalter seinen Antrag dahingehend, dass er primär die Ausscheidung der Forderung gegen die *** beantrage (ON 25). Der Gemeinschuldner stimmte diesem Antrag ausdrücklich zu (ON 26).
Mit vom 6.9.2004, ON 27, Beschluss schied das Erstgericht auf Antrag des Masseverwalters die angebliche Forderung des Gemeinschuldners gegen die *** in Höhe von EUR 573,796.273,36 samt Anhang gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse aus und überließ sie dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung.
2. Die Rekurse
Gegen diesen Beschluss richtet sich zunächst der rechtzeitige Rekurs der Yvonne Venvil als Masseverwalterin des in London geführten Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner. Die Rekurswerberin beantragt die (offensichtlich gemeint: ersatzlose) Aufhebung dieses Beschlusses. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Gemeinschuldners befinde sich in Großbritannien. Das in Großbritannien eröffnete Verfahren sei ein Hauptverfahren im Sinne der Insolvenzverordnung. Die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor dem High Court of Justice in London sei in Österreich anzuerkennen. Das in Österreich geführte Verfahren könne nach Art 3 Abs 2 EUInsVO nur ein Sekundärverfahren sein. Außerdem könnten Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art 34 EUInsVO nur mit Zustimmung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens beendet werden.
Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Auch die *** bekämpft den Beschluss ON 27 mit Rekurs, in dem sie die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses begehrt.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
3. Zur Rekurslegitimation
3.1 Rekurslegitimation der ***
Nach ständiger Rechtsprechung greift ein Beschluss auf Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO nicht in Rechte des Vertragspartners des Gemeinschuldners ein (RdW 1993, 246 u.a.; ebenso Kodek, Gehörprobleme im Konkurs, in Konecny, Insolvenzforum 2003, 56).
Dies gilt generell für den (angeblichen) Drittschuldner der ausgeschiedenen Forderung. Ob er diese Forderung anerkennt oder - wie im vorliegenden Fall - bestreitet, ist für die Frage der Rekurslegitimation ohne Bedeutung. Die Notwendigkeit, sich allenfalls in einem Rechtsstreit mit dem Gemeinschuldner statt mit dem Masseverwalter auseinandersetzen zu müssen, begründet kein rechtliches, sondern höchstens ein wirtschaftliches Interesse. Die Rekurswerberin vermag nicht darzutun, inwiefern durch den angefochtene Beschluss nicht nur ihre wirtschaftlichen, sondern auch ihre rechtlichen Interessen berührt werden. Dieser Rekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Für einen Kostenzuspruch bestand schon deshalb kein Raum. Allerdings sind im Konkursverfahren nach § 173 Abs 1 KO die Bestimmungen über den Kostenersatz überhaupt nicht anzuwenden, sodass ein Kostenzuspruch auch bei Erfolg des Rechtsmittels nicht in Betracht käme.
3.2 Rekurslegitimation der Masseverwalterin Yvonne Venvil
Die Rekurslegitimation der englischen Masseverwalterin ist zu bejahen. Allerdings lässt sich dies nicht unmittelbar aus Art 32 Abs 3 EuInsVO ableiten: Nach dieser Bestimmung kann jeder Verwalter eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Insolvenzverfahren "wie ein Gläubiger mitwirken". Ausdrücklich führt die Verordnung jedoch nur das Recht zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung an. Im Übrigen überließ die Verordnung jedoch bewusst den Mitgliedstaaten, die Mitwirkung des Verwalters selbst gesetzlich festzulegen (Duursma/Kepplinger ua, EuInsVO Art 32 Rz 18). Soweit die Problematik im österreichischen Schrifttum überhaupt behandelt wird, wird vertreten, dem ausländischen Masseverwalter das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO einzuräumen (Duursma/Kepplinger aaO). Die in Art 32 Abs 3 EuInsVO angeordnete Gleichstellung der Befugnisse eines ausländischen Verwalters mit derjenigen von Gläubigern im Konkursverfahren hilft im vorliegenden Fall schon deshalb nicht weiter, weil einzelne Gläubiger nach ständiger Rechtsprechung im Verwertungsverfahren nicht rekurslegitimiert sind und auch einen Ausscheidungsbeschluss nicht bekämpfen können (SZ 69/124 = ecolex 1996, 673 JB1 1997, 120 . RdW 1996, 476 = ZIK 1997, 186 ua).
Durch die vom Erstgericht ausgesprochene Ausscheidung der Forderung und deren Übertragung in die freie Verfügung des Gemeinschuldners wurde jedoch in die Rechtsstellung der Masseverwalterin des in Großbritannien anhängigen Konkursverfahrens eingegriffen, sodass diese als in ihren Rechten verletzt und damit rekurslegitimiert anzusehen ist (vgl OLG Wien ZIK 1997, 104; SZ 13/58; EvBl 1987/196 = JBl 1987, 327 uva). Damit ergibt sich die Rekurslegitimation der Masseverwalterin bereits aus 176 KO iVm Art 18 Abs 1 EUInsVO. Die Masseverwalterin Yvonne Venvil hat ihre Bestellung auch im Sinne des Art 19 EuInsVO nachgewiesen.
4. Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
Nach neuerer Rechtsprechung ist das Rekursverfahren im Konkurseröffnungsverfahren zweiseitig, weil durch die Konkurseröffnung in civil rights des Schuldners im Sinne des Art 6 MRK eingegriffen wird (8 Ob 282/Olf = JB1 2002, 737 - RdW 2002/549 . RZ 2002/15 - ZIK 2002/191; 8 Ob 232/01b RdW 2002/551). Diese Rechtsprechungslinie lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf alle Entscheidungen im Zuge eines Konkursverfahrens übertragen. Vielmehr ist in Hinblick auf die vom einfachen Gesetzgeber angeordnete Einseitigkeit des Rekursverfahrens (§ 521a ZPO e contrario) stets zu fragen, ob es sich um eine Entscheidung über ein civil right des Gemeinschuldners oder anderer Beteiligten handelt und daher von Verfassungs wegen die Gehörgewährung auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich ist (vgl Kodek, Gehörprobleme im Konkurs, in Konecny, Insolvenzforum 2003, 19 ff; ders, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 537, 539 ff).
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Bei der Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gläubigerausschusses bzw des Konkursgerichts (OLG Wien 28 R 420/03w, 28 R421/03t; OLG Innsbruck ZIK 1995, 120) im Interesse der zügigen und wirtschaftlichen Abwicklung des Verfahrens. Der Gemeinschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Überlassung nach dieser Gesetzesstelle (OLG Wien 28 R 420/03w, 28 R 421/03t m.w.N.; OLG Innsbruck ZIK 1995, 120). Grund für die Ausscheidung ist nicht die zivilrechtliche Rechtsposition des Gemeinschuldners, die schon durch den mit der Konkurseröffnung verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis eine massive Beschränkung erfahren hat, sondern ausschließlich die Interessen der Konkursmasse, die der Eintreibung einer zweifelhaften Forderung in Hinblick auf die fraglichen Erfolgsaussichten und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens als nicht zweckmäßig erscheinen lassen.
Daher bestand keine Veranlassung, dem Gemeinschuldner Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung einzuräumen. Die Ausscheidung als solche begegnet - wie zu zeigen sein wird - auch nach Auffassung des Rekursgerichtes keinen Bedenken; insoweit wird daher dem vom Gemeinschuldner im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt ohnedies Rechnung getragen. Eine bindende Entscheidung darüber, ob die ausgeschiedene Forderung in die Konkursmasse des in England anhängigen Konkursverfahrens fällt, ist im vorliegenden Verfahren ohnedies nicht möglich.
Aber auch zivilrechtliche Ansprüche der Konkursmasse sind durch die vorliegende Entscheidung nicht tangiert. Ein Verbleib der Forderung gegen die *** im österreichischen Konkurs wird im - allein zulässigen - Rekurs der englischen Masseverwalterin nicht angestrebt. Die vom Rekursgericht ausgesprochene allfällige fortdauernde Unterworfenheit der Forderung *** sich aus dem englischen Konkurs ergebende Beschlagswirkungen vermag Interessen der inländischen Masse nicht zu berühren, sodass auch die Rekursbeantwortung des Masseverwalters zurückzuweisen war.
Die "Stellungnahme" der Yvonne Venvil vom 4.11.2004 zur - unzulässigen - Rekursbeantwortung war schon wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Kodek in Fasching 2 §§ 84, 85 ZPO Rz 139ff) zurückzuweisen.
5. Zur Anerkennung des englischen Konkursverfahrens
Mit aktenkundigem Beschluss vom 27. 3. 2004 hat der High Court of Justice über Antrag der *** und nach Anhörung der Rechtsvertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners und nach Einsicht in die Beweismittel ("upon reading the evidence") über das Vermögen des *** das Konkursverfahren eröffnet. Im Anschluss an den Spruch dieser Entscheidung findet sich folgender Satz: "And the Court being satisfied that the EC Regulation does apply and that these proceedings are main proceedings as defined in Article 3 of the Regulation." Damit bezieht sich der High Court zweifelsfrei auf die EuInsVO und nimmt die Zuständigkeit als Gericht des Hauptinsolvenverfahrens iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO in Anspruch.
Gemäß Art 16 EuInsVO ist aber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Das englische Konkursverfahren ("bankruptcy") ist ein "Gesamtverfahren" iSd Art 1 Abs 1, Art 2 lit a EuInsVO (vgl Anhang A und B leg cit), sodass die Verfahrenseröffnung nach Art 16 EuInsVO auch in Österreich prinzipiell anzuerkennen ist (vgl. Kodek aaO Rz 8 zu Art 16 InsVO).
Die EuInsVO sieht eine automatische und formlose Anerkennung vor; eines Exequaturverfahrens bedarf es ebensowenig wie weiterer Voraussetzungen wie etwa einer - im vorliegenden Fall in Österreich bisher unterbliebenen - Veröffentlichung der ausländischen Entscheidung (vgl. Kodek in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II Rz 2 zu Art 16 InsVO). Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art 3 Abs 1 EuInsVO entfaltet in jedem anderen Staat, ohne dass es hiefür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern die EuInsVO nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Art 3 Abs 2 EuInsVO eröffnet ist (Art 17 Abs 1 EuInsVO).
Die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsgerichtes ist aufgrund des Prinzips des gemeinschaftsweiten Vertrauens in die Gerichte der Mitgliedstaaten ("community trust") grundsätzlich nicht nachzuprüfen (vgl den 22. Erwägungsgrund der EuInsVO; Virgos/Schmit, Bericht zum EuInsÜ Nr. 79, 202; Kodek aaO Rz 11 zu Art 16 InsVO, Lücke, ZZP 1998, 286, 289; Huber, ZZP 2001, 146; Morscher, EuInsVO 22; Smid, Europäisches internationales Insolvenzrecht 42, 66; Duursma/Kepplinger ua, EuInsVO Rz 14 zu Art 16). Entscheidend ist nicht, ob nach Auffassung des Gerichts des Zweitstaats das Eröffnungsgericht tatsächlich international zuständig war, sondern ausschließlich, ob dieses die Zuständigkeit nach Art 3 Abs I EuInsVO in Anspruch genommen hat (Kodek aaO). Die Formulierung des Art 16 Abs 1 EuInsVO ("ein nach Art 3 zuständiges Gericht") ist insofern missverständlich (Kodek aaO; Kolmann, Kooperationsmodelle im Internationalen Insolvenzrecht 282; Huber, ZZP 2001, 145 f; Smid, Europäisches internationales Insolvenzrecht 66).
Verstöße gegen die Zuständigkeitsordnung der EuInsVO stellen per se auch keine ordre public-Verletzung dar (Virgos/Schmit, Bericht zum EuInsÜ Nr. 202, 206; Kodek aaO Rz 11 zu Art 16 InsVO; Huber, ZZP 2001, 146; Lüke, ZZP 1998, 287; Morscher, Insolvenzverordnung 28; Duursma/Kepplinger ua, EuInsVO Rz 1 zu Art 26). Hingegen ist nach Leipold (in Stall, Stellungnahmen und Gutachten 192) bei einem groben Zuständigkeitsverstoß die Annahme eines Verstoßes gegen den Ordre public nicht mit derselben Stringenz verwehrt wie nach dem EuGVÜ (ähnlich Kolmann, Kooperationsmodelle 289).
Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens kann nach Art 26 EuInsVO nur dann verweigert werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Ein allfälliger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt nicht automatisch zur ordre public-Widrigkeit, sofern nicht eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorliegt (Cernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 6; Kodek in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II Rz 5 zu Art 26 InsVO; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 15 zu § 81). Grundsätzlich ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfsystem, ergänzt durch das Vorabentscheidungsverfahren, eine ausreichende Garantie bietet (EuGH Slg 2000 I 2973-Renault/Maxicar).
Aus diesem Grund sind weder Verstöße gegen die Art 4 ff EuInsVO noch gegen die (internationale) Zuständigkeit der EuInsVO per se als ordre public-Verletzung zu qualifizieren (Virgos/Schmit, Bericht EuInsÜ Nr. 202, 206; Huber, ZZP 2001, 146; Lüke, ZZP 1998, 287; Morscher, Insolvenzverordnung 28). Nach herrschender Ansicht darf daher die - aus Sicht des Zweitstaates - fälschliche Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Art 3 EuInsVO durch das eröffnende Gericht des Erststaates nicht im Umweg über Art 26 EuInsVO als Anerkennungshindernis herangezogen werden (Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Art 16 Rz 26). Die fehlende internationale Zuständigkeit kann vielmehr nur im Entscheidungsstaat selbst im Wege eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (Virgos/Schmit, Bericht EuInsÜ Nr. 202; Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Rz 26 zu Art 16; Keppelmüller, Internationales Konkursrecht 190).
Der ordre public darf vielmehr nur in Ausnahmefällen herangezogen werden; die zulässigen Gründe für eine Versagung der Anerkennung sollen auf das "unbedingt notwendige Maß" beschränkt werden (vgl 22. Erwägungsgrund der EuInsVO; Kodek aaO Rz 6 zu Art 26 InsVO; Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Rz 3 zu Art 26; Wimmer in Frankfurter Kommentar InsO3 Anh I Rz 125 [Beschränkung auf "Extremfälle"]; ähnlich RV 34 BlgNR 20. GP 39 zur Ratifikation des LGVÜ). Der OGH spricht von "sparsamstem Gebrauch" (3 Ob 84/01a = ZFRV 2001/76) und fordert "größte Zurückhaltung" (SZ 71/26 - ecolex 1998, 549). Dies wird durch die Formulierung des Art 26 EuInsVO, der einen "offensichtlichen" Verstoß verlangt (so schon früher für das innerstaatliche österreichische Recht SZ 71/26 = ZFRV 1999, 24), noch verdeutlicht (Kodek aaO Rz 6 zu Art 26 InsVO). Darunter ist weniger die Evidenz als vielmehr die besondere Schwere des Verstoßes gemeint (Morscher, Insolvenzverordnung 27 FN 145; Kodek aaO). Das Merkmal der Offensichtlichkeit erfordert einen derart deutlichen Verstoß, das er sich einem verständigen Anwender unmittelbar erschließt (Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Rz 23 zu Art 16 mwN). Jedenfalls dürfen die Zielsetzungen der EuInsVO durch die Berufung auf den ordre public nicht unterlaufen und ihr Anerkennungssystem ausgehöhlt werden (Virgos/Schmit, Bericht EuInsÜ Nr. 205; Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Rz 11 zu Art 26; Kodek aaO Rz 6 zu Art 26 InsVO).
Im vorliegenden Fall kommt allenfalls ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (dazu Speilenberg in Stall, Stellungnahmen und Gutachten 166 f; Heß, Iprax 2001, 305) in Betracht. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt vor, wenn elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (EuGH Slg 2000 I 1935 - Krombach/Bamberski), wobei jedoch stets zu berücksichtigen ist, inwieweit das Verfahrensrecht des Ursprungsstaates gegen allfällige Verstöße durch Rechtsbehelfe Abhilfe geboten hätte (Kodek aaO Rz 11 zu Art 26 InsVO).
Dass eine allfällige ungerechtfertigte Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit durch die Gerichte des Erststaates zur Annahme eines ordre public-Verstoßes nicht ausreicht, wurde bereits ausgeführt. Ein Verstoß gegen den ordre public könnte sich jedoch daraus ergeben, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des High Court überhaupt keine substantielle Begründung enthält. Das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen wird ebensowenig begründet wie die internationale Zuständigkeit; das Gericht beschränkt sich vielmehr darauf, floskelhaft - und im übrigen grammatisch unvollständig an dislozierter Stelle - die Anwendbarkeit der Insolvenzverordnung und den Charakter des Verfahrens als Hauptverfahren zu bejahen, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen das englische Gericht zu dieser Auffassung gelangte.
Zwar wird teilweise auch das Fehlen jeglicher Entscheidungsgründe als Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public eingestuft. Hier ist jedoch größte Zurückhaltung geboten (Kodek aa0 Rz 12 zu Art 26 InsVO).
Aus innerstaatlicher Sicht stellt, wenngleich in der Praxis Entscheidungen gerade im Insolvenzverfahren vielfach nicht begründet werden, die Entscheidungsbegründung ein elementares Erfordernis des fairen Verfahrens dar (vgl Fasching, die Entscheidungsbegründung im österreichischen streitigen zivilgerichtlichen Erkenntnis-, Exekutions- und Insolvenzverfahren, in Sprung/König, Entscheidungsbegründung 135; Sprung, Begründung des über einen Konkurseröffnungsantrag entscheidenden Beschlusses? FS Schiemer 397; Sprung, JB1 1972, 271; vgl. auch OLG Innsbruck ZIK 2000/119). Durch die InsNov 2002 hat der österreichische Gesetzgeber gerade in Hinblick auf die EuInsVO ausdrücklich eine Begründungspflicht hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit (und damit auch die internationale Zuständigkeit) vorgesehen (§ 69 Abs 1 letzter Satz KO idF InsNov 2002).
Allerdings wird das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen nach englischem Recht vom Gemeinschuldner nicht in Zweifel gezogen; aus den im inländischen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei dessen Zahlungsunfähigkeit.
Damit könnte eine allfällige ordre public-Widrigkeit nur mehr darin liegen, dass die Annahme der internationalen Zuständigkeit des High Court of Justice nicht begründet ist. Verstößt nach dem Gesagten aber die unberechtigte Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit durch Gerichte des Erststaates als solche in der Regel nicht gegen den ordre public, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, eine derartige ordre public-Verletzung aus dem bloßen Umstand abzuleiten, dass die ausländische Entscheidung das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit nicht näher begründet.
Zwar hat das Schweizer Bundesgericht zum Lugano-Übereinkommen die Auffassung vertreten, ein Versäumungsurteil ohne Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage sei im Hinblick auf Art 28 LGVÜ nicht anzuerkennen (BGE 127 III 186). Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die EuInsVO übertragen:
Zunächst steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach Art 26 EuInsVO - wie ausgeführt - nur eine offensichtliche ordre public-Verletzung entgegen. Dazu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer ordre public-Verletzung die Versagung der Anerkennung - anders als nach EuGVVO, EuGVÜ und LGVÜ - nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ vorgesehen ist, was durch die Formulierung "kann" in Art 26 EuInsVO zum Ausdruck kommt (Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation on Insolvency Proceedings Rz 8.204). Damit räumt die EuInsVO den Gerichten der Mitgliedstaaten offenbar einen gewissen Beurteilungsspielraum ein. Schließlich hat nach der EuInsVO - anders als nach EuGVVO, EuGVÜ und LGVÜ - in keinem Fall im Zweitstaat eine (neuerliche) Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Erststaates zu erfolgen. Im Hinblick darauf kommt der Begründung der internationalen Zuständigkeit nach der Insolvenzverordnung nicht die selbe Funktion zu wie nach den zitierten Vorschriften für das Erkenntnisverfahren.
Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch der Umstand hinzu, dass auch nach dem Vorbringen der antragstellenden Gläubigerin Kontakte des Gemeinschuldners zu Großbritannien bestehen und dieser dort zumindest teilweise Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. In Hinblick auf das Vorliegen von - wenn auch nicht notwendig die in Art 3 Abs 1 EuInsVO geforderte Intensität erreichenden - Anknüpfungspunkten erscheint die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das englische Gericht jedenfalls nicht offensichtlich ordre public-widrig im Sinne des Art 26 EuInsVO. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn überhaupt keine international anerkannte Nahebeziehung vorliegt und allenfalls zusätzlich besondere Umstände (Entfernung, Sprachproblem) die Gerichtspflichtigkeit als im Sinne des Art 6 EMRK "unfair" erscheinen lassen (vgl. Böhm, JB1 1988, 386 [388]; Bajons, ZfRV 1993, 45 [51]; Kodek, ZZPInt 1999, 155 FN 148; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 44). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der antragstellenden Gläubigerin um eine Großbank handelt, bei der davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls auch faktisch zu einer entsprechenden Verfolgung ihrer Ansprüche im Ausland in der Lage ist.
Aus diesen Gründen kann der gegenteiligen - erstinstanzlichen - Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf, welches einer englischen Konkurseröffnung mangels internationaler Zuständigkeit der englischen Gerichte als ordre public-widrig die Anerkennung versagte (ZIP 2003, 398) nicht gefolgt werden, zumal diese Entscheidung auch im Schriftum überwiegend auf Ablehnung stieß (Duursma-Kepplinger, "British Courts are satisfied, Continental Europe is not amused", ZIK 2003/257; ebenso Duursma/Duursma-Kepplinger, Gegensteuerungsmaßnahmen bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit gern Qart 3 Abs 1 EiInsVO, DZWIR 2003, 447 ff; "verständnisvoller" Mankowski, EWiR 2003, 767).
Für eine Versagung der Anerkennung der englischen Entscheidung besteht im vorliegenden Fall daher keine Grundlage. Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise - wie der Gemeinschuldner in seinem in der Folge zurückgezogenen Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss behauptet - der Interessenmittelpunkt des Gemeinschuldners in einem Drittstaat liegt (vgl. Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Rz 47 zu Art 3). Dass nach dem 14. Erwägungsgrund der EuInsVO die Verordnung nur für Verfahren gilt, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt, stellt kein selbständiges, im Zuge der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal dar.
Wenngleich zur EuGVVO vertreten wird, dass das Gericht des Zweitstaates stets selbständig die Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen hat (Czernich/Tiefenthaler/Kodek,Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 32 Rz 1, Art 38 Rz 3), lässt sich diese Überlegung nicht uneingeschränkt auf die EuInsVO übertragen: Abgesehen davon, dass die zitierte Formulierung der Erwägungen im Text der Verordnung selbst keinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat, deckt sich diese Umschreibung des Anwendungsbereiches der EuInsVO mit dem in Art 3 Abs 1 EuInsVO normierten Kriterium für die internationale Zuständigkeit. Würde man eine Überprüfung des so verstandenen Anwendungsbereiches der EuInsVO im Zweitstaat zulassen, liefe dies wiederum auf eine - nach dem Gesagten unzulässige - Nachprüfung der Zuständigkeitsentscheidung des Erststaates hinaus (ebenso im Ergebnis Burgstaller/Keppelmüller aaO Art 3 Rz 29, die hier von einer "doppelrelevanten Tatsache" sprechen). Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die ordre public-Widrigkeit iSd Art 26 EuInsVO auch die fehlende Begründung der Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit umfasst, bestand im Rekursverfahren kein Raum. Zunächst ist das OLG im Sinne der (herrschenden) konkreten bzw funktionellen Theorie (dazu Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Vorbemerkungen Rz 23 mwN) nur dann letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 68 EGV, wenn dieses den angefochtenen Beschluss bestätigt, weil dann ein weiterer Rechtszug an den OGH aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) ausgeschlossen ist. Vor allem aber ist im Hinblick auf die dargelegte einhellige Lehre die Unmöglichkeit der Subsumtion eines allfälligen Verstoßes eines ausländischen Gerichtes gegen die Bestimmungen der EuInsVO über die internationale Zuständigkeit als geklärt anzusehen (vgl. EuGHS1g 1982 3415 - "C.I.L.F.I.T.").
6. Zur Zulässigkeit der Eröffnung eines inländischen Parallelverfahrens
Im Hinblick auf das Vorliegen einer - anzuerkennenden - ausländischen Eröffnungsentscheidung und das der EuInsVO zugrundeliegende Prinzip der (abgeschwächten) Universalität ist die Eröffnung eines weiteren Hauptverfahrens grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall käme höchstens die - vom Konkursantrag der antragstellenden Gläubigerin jedenfalls mit umfasste - Eröffnung eines österreichischen Sekundärverfahrens im Sinne der Art 27 ff EuInsVO in Betracht.
Voraussetzung für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens ist jedoch das Vorliegen einer Niederlassung (vgl. Art 3 Abs 2 ff EuInsVO, Art 2 lit h EuInsVO; Kodek aaO Rz 19 zu Art 27 InsVO). Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus (Virgos/Schmit, Bericht EuInsÜ Nr. 70; Duursma-Kepplinger ua, EuInsVO Art 27 Rz 14; Kodek aaO Rz 19 zu Art 27).
Art 2 lit h EuInsVO definiert als "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal (im englischen Text: "human means") und Vermögenswerten voraussetzt. Das Erfordernis des Einsatzes von - vom Gemeinschuldner verschiedenen - Personen im Rahmen der Niederlassung betonen auch Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation Rz 8.29). Damit kann keineswegs generell ein allenfalls - entgegen der Annahme des High Court of Justice - in Österreich bestehender Interessenmittelpunkt des Gemeinschuldners schlechthin als "Niederlassung" iSd Art 2 lit h EuInsVO qualifiziert werden (so aber offenbar Duursma-Kepplinger, ZIK 2003/257; Duursma/Duursma-Kepplinger, DZWIR 2003, 447 ff, die dies ausdrücklich als "Gegensteuerungsmaßnahme" empfehlen).
Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer auch nach außen hin wahrnehmbaren Aktivität, wobei jedoch die bloße eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht ausreicht. Hingegen würde ein Büro samt Bürokraft ("Einmann-Büro") zur Begründung einer Niederlassung ausreichen (Burgstaller/Keppelmüller in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 2 InsVO Rz 9). Der bloße Umstand, dass der Gemeinschuldner - wie von der Antragstellerin behauptet (ON 7) - im Inland als Organ einer inländischen Gesellschaft tätig ist, würde demgegenüber für das Vorliegen einer Niederlassung nicht ausreichen.
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht Wien im Eröffnungsbeschluss nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um ein Sekundärverfahren handelt. Vielmehr wurde der Konkurs ohne Hinweis auf die - zum Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht aktenkundige - Anhängigkeit eines ausländischen Insolvenzverfahrens als (inländisches) Hauptverfahren eröffnet.
Ungeachtet der - zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht aktenkundigen - Anhängigkeit eines Konkursverfahrens in England hat das Erstgericht ein Konkursverfahren eröffnet, ohne auszusprechen, dass es sich dabei um ein Sekundärverfahren handelt. Dies ist nach herrschender Auffassung im Schrifttum als Eröffnung eines (weiteren) Hauptverfahrens mit grundsätzlich universalem Geltungsanspruch zu verstehen (vgl Duursma-Kepplinger, EuInsVO Art 3 Rz 19 aE).
Die Insolvenzverordnung enthält keine Regeln über die Folgen fälschlicher Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit (Duursma/Kepplinger ua, EUInsVO Art 3 Rz 45). Nach herrschender Ansicht ist ein allfälliger Mangel der Zuständigkeit jedenfalls nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr wahrnehmbar (Duursma/Kepplinger aaO Art 3 Rz 14, 44 und 46).
Dem Umstand, dass in Großbritannien ein - nach dem Gesagten anzuerkennendes - Hauptverfahren anhängig ist, könnte ein österreichisches Gericht, das nachträglich irrig ein weiteres Hauptverfahren eröffnet, etwa dadurch Rechnung tragen, dass es das Verfahren mangels inländischen kostendeckenden Vermögens wieder aufhebt oder - sofern im Inland ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden ist - nachträglich ausspricht, dass die Wirkungen des Verfahrens auf das inländische Vermögen beschränkt sind. Das nachträgliche Hervorkommen der Anhängigkeit eines ausländischen Verfahrens stellt eine neue Tatsache dar, die von der Bindungswirkung der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses nicht erfasst ist. In diesem Sinne wäre auch denkbar, dass das Erstgericht das Verfahren wieder aufhebt, wenn es nach Eröffnung des Verfahrens von der Anhängigkeit eines ausländischen Konkursverfahrens erfährt und die Voraussetzungen für ein Sekundärverfahren nicht vorliegen. Der gegen diese Möglichkeit von Duursma-Kepplinger (EuInsVO Art 3 Rz 45 ins Treffen geführte Einwand, das Gebot der Anerkennung der inländischen Eröffnungsentscheidung im Ausland stehe deren Überprüfung im Inland entgegen, vermag nicht zu überzeugen, weil die Anerkennung im Ausland nur Folge der Anhängigkeit eines Verfahrens im Inland ist. Zu dieser Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil das Erstgericht keine derartige Entscheidung gefällt hat.
7. Zur Zulässigkeit der Ausscheidung
7.1 Allgemeines
Gem 119 Abs 5 KO kann der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss bestellt ist, ist strittig, ob die Primärzuständigkeit für die Ausscheidung dem Gericht oder dem Masseverwalter zukommt (vgl dazu eingehend Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen 211ff). Darauf ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einzugehen, weil der Masseverwalter, auch wenn man von dessen Primärzuständigkeit für die Freigabe ausgeht, dazu jedenfalls der Genehmigung des Konkursgerichtes bedarf.
Das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung wird im Rekurs nicht bestritten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union der in der Klage angezogene Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 99 JN nicht tragfähig erscheint (vgl Art 3 iVm Anhang 1 EuGVVO), sodass zusätzlich zu den schon vom Masseverwalter hervorgehobenen Risken der Prozessführung noch die Schwierigkeit der Klagserhebung im Ausland kommt.
7.2. Zum Umfang der Beschlagswirkung des inländischen Verfahrens
Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, in Hinblick auf das in England anhängige Konkursverfahren sei eine Ausscheidung unzulässig.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Ausscheidung im eigentlichen Sinn nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Sache oder Forderung überhaupt in die (inländische) Konkursmasse fällt. Allerdings ist zur Vermeidung von diesbezüglichen Zweifeln auch ein deklarativer Ausspruch, dass eine Sache oder Forderung nicht konkursunterworfen ist, möglich (Jelinek, FS Kralik 232; Jelinek/Nunner, ZIK 1997, 117). Wird eine in Wahrheit nicht zur Masse gehörige Sache ausgeschieden, ist dies als Feststellung der fehlenden Konkursunterworfenheit zu verstehen (Jelinek, FS Kralik 232; Nunner, Freigabe von Konkursvermögen 9 FN 43). Außerdem ist eine Ausscheidung nach herrschender Ansicht schon dann möglich, wenn die Konkursmasse zweifelhaft ist (Nunner, Freigabe von Konkursvermögen 9).
Die aus der Rechtskraft des inländischen Eröffnungsbeschlusses abzuleitende Bindungswirkung betrifft nach Auffassung des Rekursgerichtes nur die Eröffnungsentscheidung als solche, zumal auch nach der EuInsVO Sekundärverfahren grundsätzlich - wenn auch nur bei Vorliegen einer Niederlassung im Inland - möglich sind, sie umfasst aber nicht den Umfang der Konkursmasse. Vielmehr ist bei jeder Entscheidung über den Umfang der Konkursmasse, somit bei der Genehmigung von Verwertungsmaßnahmen ebenso wie bei einer allfälligen Ausscheidung, zu prüfen, ob der Entscheidung die auch in Österreich anzuerkennenden Wirkungen eines ausländischen Verfahrens entgegenstehen. Das englische Konkursverfahren hat grundsätzlich universale Wirkung und erfasst auch im Ausland belegene Forderungen (vgl Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation Rz 5.51 und 6.82). Diese Beschlagswirkung ist auch in Österreich anzuerkennen (vgl Duursma-Kepplinger, EuInsVO Art 3 Rz 26 und 30).
Das inländische Gericht hat daher bei all seinen Entscheidungen auf dieses Hauptinsolvenzverfahren Rücksicht zu nehmen (vgl Kodek in Burgstaller/Neumayer, Internationales Zivilverfahrensrecht II InsVO Art 16 Rz 26). Dies erfordert, Maßnahmen des Konkursgerichtes auf Vermögensgegenstände zu beschränken, die nicht von dem zeitlich früher eröffneten, anzuerkennenden englischen Insolvenzverfahren erfasst sind. Nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der EU sind im Inland nur mehr Sekundärverfahren möglich, die sich ausschließlich auf das im Inland belegene Vermögen beziehen.
Die Belegenheit einer Forderung richtet sich nach dem Sitz des Drittschuldners (vgl Art 2 (g) EuInsVO; Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation 6.48 aE; Duursma-Kepplinger, EuInsVO Art 2 Rz 15 und 17). Dies bedeutet, dass die angebliche Forderung des Gemeinschuldners gegen die insofern nicht Gegenstand einer Entscheidung des inländischen Konkursgerichtes sein darf, als damit in das britische Verfahren eingegriffen würde.
In diesem Sinne sieht auch die durch das IIRG eingeführte Bestimmung des 237 Abs 1 KO vor, dass sich das inländische Konkursverfahren dann nicht auf im Ausland gelegenes Vermögen bezieht, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Staat liegt, in diesem Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und in dieses Insolvenzverfahren das Auslandsvermögen einbezogen ist. Die beiden letzteren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben. Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat nach Auffassung des Rekursgerichtes auch für Zwecke der Ermittlung des Umfangs der inländischen Masse keine selbständige Prüfung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zu erfolgen. Die Nichteinbeziehung ausländischen Vermögens ist vielmehr Folge der nach Art 16, 17 EuInsVO gebotenen Anerkennung des ausländischen (Haupt-)Verfahrens. Im Ergebnis kann ein inländisches Konkursverfahren nach Eröffnung eines ausländischen Hauptverfahrens im Anwendungsbereich der EuInsVO daher nur mehr als Sekundärverfahren wirken (vgl auch Duursma-Kepplinger, EuInsVO Art 3 Rz 14 und 19).
Diese Auslegung trägt auch dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf das jeweils andere Verfahren Rechnung. Wenngleich Art 31 EuInsVO nach seinem Wortlaut nur die Verwalter zur Kooperation verpflichtet, gilt dies nach herrschender Auffassung - ebenso wie nach dem UNCITRAL-Modellgesetz - auch für die Gerichte (Duursma-Kepplinger, EUInsVO Art 31 Rz 6; Kodek in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 31 InsVO Rz 2).
Daher war der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass zwar die Ausscheidung der Forderung aus dem inländischen Konkursverfahren aufrecht bleibt, die Forderung aber nicht vorbehaltlos der freien Verfügung des Gemeinschuldners überlassen wird, sondern klargestellt wird, dass diese nicht mehr Gegenstand des inländischen Konkursverfahrens bildet, während allfällige Beschränkungen des Gemeinschuldners durch das in Großbritannien anhängige Konkursverfahren aufrecht bleiben. Die Aussage *** (Freigabe von Konkursvermögen 121), dass bei Ausscheidung einer Sache bzw Forderung diese automatisch in die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners falle, bezieht sich ersichtlich nur auf den Regelfall, nicht aber auf die hier vorliegenden Konstellation, dass die ausgeschiedene Forderung von den Wirkungen eines anzuerkennenden ausländischen Verfahrens erfasst ist.
Dass - wie der Masseverwalter behauptet - das englische Konkursverfahren voraussichtlich als aufgehoben wird, vermag nichts daran zu ändern, dass derzeit die Forderung gegen die Komercni banka der Beschlagswirkung des englischen Konkursverfahrens unterliegt.
8. Weitere Argumente der Rekurswerberin
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zuverweisen, dass dem Argument der Masseverwalterin, Art 34 EUInsVO stehe der Ausscheidung einer Forderung entgegen, nicht beigetreten werden kann. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Beendigung des Sekundär-insolvenzverfahrens, insbesondere auf die Erteilung einer Restschuldbefreiung (vgl die Anführung von "Sanierungsmaßnahmen" in Art 34 Abs 1 EuInsVO; Moss/Fletcher/Isaacs, EC Regulation Rz 5.80), nicht aber auf die Ausscheidung einer Forderung. Eine derartige Maßnahme kann - auch wenn sie einen erheblichen Vermögenswert betrifft - der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Liquidation nicht gleichgehalten werden.
Auf den angeblichen Verstoß des österreichischen Masseverwalters gegen die in Art 31 EuInsVO verankerte Pflicht zur wechselseitigen Zusammenarbeit ist nicht einzugehen, kann doch eine derartige allfällige Pflichtverletzung des Masseverwalters niemals die Fehlerhaftigkeit des - allein Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden - angefochtenen Beschlusses begründen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm 171 KO)). Zur Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach der EuInsVO und zum IIRG liegt bisher - soweit ersichtlich - noch keine Judikatur des OGH vor.