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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-107
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-107  



OGH (AT) 31.03.2005 - 3 Ob 28/05x; ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00028.05X.0331.000
Art. 46 Brüssel I-VO – unalexAussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens –unalexVerfahren –unalexAnhörung der Gegenseite

OGH (AT) 31.03.2005 - 3 Ob 28/05x, unalex AT-107


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Brüssel I-VO enthält keine Regeln über die Ein- oder Zweiseitigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nach Beschlüssen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Beantragt die verpflichtete Partei, das Verfahren gemäß Art. 46 Brüssel I-VO auszusetzen, so steht der berechtigten Partei kein Recht zu, auch ihrerseits hierzu gehört zu werden. 


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

In einem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung stellte die verpflichtete Partei beim OGH (AT) einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß Art. 46 Brüssel I-VO. Der Rekurs gegen den Beschluss des Gerichts über diesen Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge brachte die die Vollstreckung betreibende Partei, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, eine Rekursbeantwortung direkt beim OGH (AT) ein.

Der OGH wies diese „Rekursbeantwortung“ zurück. Er legt dar, dass die Brüssel I-VO keine Regeln über die Ein- oder Zweiseitigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nach Beschlüssen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dessen Art. 46 enthalte.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen“ Rekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurück.

Am 3. März 2005 brachte die betreibende Partei, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, eine „außerordentliche“ Rekursbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Diese ist unzulässig.

Die EuGVVO enthält keine Regeln über die Ein- oder Zweiseitigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nach Beschlüssen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dessen Art. 46. Von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der Exekutionsordnung (3 Ob 162/03z, 163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]; RIS-Justiz RS0116198; RS0002338 [T2]) macht im gegebenen Zusammenhang nur § 84 Abs. 2 EO eine Ausnahme, die sich allerdings nur auf Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung bezieht. Der beim Obersten Gerichtshof angefochtene Beschluss erging aber über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art. 46 EuGVVO).

Die Rekursbeantwortung ist daher schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass darauf eingegangen werden müsste, dass die Rekursbeantwortung erst von einem nach der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs liegenden Tag datiert.





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