Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Forderung im Konkursverfahrens der *** zu *** des Amtsgerichtes München zu Recht besteht. Er sei von 20.6.1989 bis 30.9.2001 angestellter Geschäftsführer der *** gewesen, das Dienstverhältnis habe durch Dienstgeberkündigung geendet. Über das Vermögen der *** sei zu *** (laufende Nummer 21) des Amtsgerichtes München das Konkursverfahren eröffnet worden. In diesem habe der Kläger unter anderem einen Abfindungsanspruch in Höhe von DM 100.000,-- (EUR 51.597,71) angemeldet, der auf einen mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Pensionsvertrag vom 15.1.1996 zurückgehe. Der Beklagte habe diesen Anspruch zu Unrecht bestritten. Der Beklagte stütze seine Bestreitung offenbar auf Punkt VI des Pensionsvertrages, wonach sich die Gesellschaft bei so nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung auch unter objektiver Beobachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden könne, eine Leistungskürzung oder -einstellung vorbehalte. Es lasse sich kein Argument dafür finden, warum jedoch die Forderung des Klägers nicht zumindest mit der allgemeinen Quote im Konkursverfahren so wie die eines jeden anderen Gläubiger befriedigt werden sollte. Die Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien sei nach der EuGVVO, insbesondere deren Art. 19 gegeben, weil der Kläger seine Arbeit von Wien aus verrichtet habe. Auf die Rechtsbeziehung sei österreichisches Recht anwendbar.
Der Beklagte wendet die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Nach Art 4 Abs 2 der EU-Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 in Bezug auf die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Konkursforderungen sei das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung anzuwenden, sohin die deutsche Insolvenzordnung maßgeblich. Nach § 180 dieser Norm sei für Feststellungsverfahren das Insolvenzgericht in München, allenfalls das Landgericht im Sprengel des Insolvenzgerichts zuständig. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien nicht gegeben. Der Kläger sei als einzelvertretungsbefugter und alleiniger Geschäftsführer der *** angestellt worden, die ihren ausschließlichen Sitz samt Büro, Buchhaltung und Firmenverwaltung in 80333 München, *** gehabt habe. Über eine Außenstelle in Österreich habe die Firma nicht verfügt. Der Kläger sei als Geschäftsführer seiner Tätigkeit hauptsächlich am einzigen Firmensitz in München nachgegangen. Für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestritt der Beklagte das Klagebegehren, wendete ein, dass es am Feststellungsinteresse fehle und die Forderung nicht zu Recht bestehe.
Mit Beschluss vom 10.1.2005 schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Prüfung der Zuständigkeitsfrage ein (S 2 der ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei und sprach aus, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien in der vorliegenden Rechtssache sachlich und örtlich zuständig sei. Es ging dabei von dem aus den Seiten 2 bis 6 der Beschlussausfertigungen ersichtlichen Sachverhalt aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Als für das Rekursverfahren wesentlich ist daraus hervorzuheben:
Der Kläger wurde mit Geschäftsführervertrag vom 27. Dezember 1993 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellt und in das Handelsregister eingetragen.
Die Arbeitszeit des Klägers war im Geschäftsführervertrag mit sieben Stunden wöchentlich geregelt. Faktisch dehnte sich die Arbeitszeit des Klägers in weiterer Folge aus, der Kläger leitete das Unternehmen hauptsächlich von Wien aus. Er befand sich, über das Jähr gerechnet, im Durchschnitt zwei bis drei Tage im Monat in München bzw. Deutschland. Tatsächlich verbrachte der Kläger in Deutschland in größeren Abständen als monatlich Aufenthalte von zwischen ein und zwei Wochen, wodurch sich ein Durchschnitt von zwei bis drei Tagen pro Monat ergab.
Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in Wien betrug ungefähr 10 bis 12 Arbeitstage im Monat.
Der Kläger wohnte zunächst in Wien, schließlich an seinem nunmehrigen Wohnsitz in ***.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die gegenständliche Klageführung lägen nach Art 19 Z 2 lit a EuGVVO vor, weil der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt seine Arbeit überwiegend in Wien verrichtet habe. Es handle sich um den Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes, wobei Arbeitsort jener Ort sei, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Tätigkeit ausführe, unabhängig davon, welches Recht auf den Arbeitsvertrag anzuwenden sei. Die vom Beklagten zur Begründung seiner Unzuständigkeitseinrede herangezogene Bestimmung des Art 4 Abs 2 der EU-Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ändere nichts an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wohl bestimme Art 4 Abs 2, dass in Bezug auf die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Konkursforderungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung anzuwenden sei. Nach wohl überwiegender Auffassung sei jedoch die Zuständigkeit für Prüfungsprozesse nicht von der EuInsVO erfasst. Es bestehe keine vis attractiva concursus, vielmehr solle das Brüsseler Übereinkommen (EuGVO) bzw. die EuGVVO eingreifen. Art 1 Abs 2 des Brüsseler Übereinkommens schließe aus dessen Anwendungsbereich Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren aus. Im Urteil in der Rechtssache *** verwende der EuGH die Art der Klage als Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens. Danach seien Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgingen und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stünden, wegen ihres insolvenzrechtlichen Charakters vom Brüsseler Übereinkommen ausgeschlossen. Hingegen deute der Umstand, dass eine Klage auch ohne Insolvenzverfahren hätte erhoben werden können, relativ eindeutig auf die Anwendbarkeit der EuGVVO hin. Klagen, die sich nicht aus dem Konkursrecht ableiteten, sollten außerhalb des Anwendungsbereiches der EuInsVO bleiben, auch wenn sie unter Umständen durch die Eröffnung des Verfahrens aktiv oder passiv berührt würden. Dazu zählten auch Prüfungsprozesse über Konkursforderungen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei daher nach Art 19 Z 2 lit a EuGVVO gegeben. Mit Beschluss vom 21.3.2006 ergänzte das Erstgericht veranlasst durch den Kostenrekurs des Klägers, mit welchem dieser das Fehlen einer Kostenentscheidung bemängelte, den Beschluss vom 12.1.2006 dahin, dass der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger die mit EUR 5.993,10 bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen. Da die Verhandlung auf die Prüfung der Zuständigkeitsfrage eingeschränkt worden sei und der Kläger auch zeitgerecht Kostennote gelegt habe, sei über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Zwischenstreit nach § 52 ZPO zu entscheiden.
Gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht seine Zuständigkeit bejahte, richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren wegen sachlicher und /oder örtliche Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, in eventu wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich auch der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern bzw. zu ergänzen, dass dem Kläger die von ihm im Zwischenstreit verzeichneten Kosten zugesprochen würden.
Gegen den Ergänzungsbeschluss betreffend die Kosten richtet sich die "Ergänzung zur Rekursschrift vom 10.3.2006" der beklagten Partei mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Kläger verpflichtet werde, dem Beklagten die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen. Diese "Ergänzung" ist als zulässiger und rechtzeitiger Rekurs gegen die ergänzende Kostenentscheidung des Erstgerichts zu qualifizieren.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.
Zu den jeweiligen Kostenrekursen wurden von den Streitteilen keine Rechtsmittelgegenschriften erstattet.
Der Kostenrekurs des Klägers ist unzulässig.
Die Rekurse des Beklagten sind nicht berechtigt.
1) Zum Kostenrekurs des Klägers
Da das Erstgericht nach Erhebung des Rekurses durch den Kläger die fehlende Kostenentscheidung getroffen hat, fehlt es dem Rekurs des Klägers an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein muss (RIS-Justiz RS0002495). Es war daher mit einer Zurückweisung des Rekurses vorzugehen.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Rekurskosten nach § 50 Abs 2 ZPO, da die Beschwer erst zwischen der Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber weggefallen ist (R1S-Justiz R50106007; RS0036102). Lässt man im Sinne dieser Bestimmung den Wegfall des Rechtsschutzinteresses unberücksichtigt, so erweist sich der Rekurs des Klägers als berechtigt. Das Erstgericht hat über die Frage seiner Zuständigkeit abgesondert verhandelt, sodass über die Kosten dieses Zwischenstreits bereits im diesen erledigenden Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 52; RIS-Justiz RS 0036009).
Die Erhebung des Kostenrekurses war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da aus der Entscheidung des Erstgerichtes nicht erkennbar ist, ob das Fehlen einer Kostenentscheidung auf ein bloßes Versehen oder auf unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen ist.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gem. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528, wonach auch Beschlüsse auf Zurückweisung eines Kostenrekurses unanfechtbar sind).
2) Zu Rekurs und Kostenrekurs des Beklagten Vorauszuschicken ist hier zunächst, dass für den Rekurs des Beklagten die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN nicht greift. Nach dieser Bestimmung sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
Durch diese Neufassung des § 45 JN mit der ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung macht es für die Anwendung des 45 JN keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder durch die zweite Instanz erfolgte und mit welcher Begründung dies geschah (RIS-Justiz R50046318; RS0046328; RS0103687). Dies gilt auch für die Wahrnehmung individueller Zuständigkeit, soweit dadurch nicht auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit herbeigeführt wird (8 Ob 20/02b mwN). Bewirkt hingegen die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des 45 LIN nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0117572; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 45 JN).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht nur die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes Wien bestritten, sondern mit seinem Vorbringen, es sei die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in München, allenfalls die Zuständigkeit des in dessen Sprengel gelegenen Landgerichtes gegeben, auch die internationale Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in Abrede gestellt. Da § 45 jedenfalls nur die sachliche und nicht die internationale Zuständigkeit betrifft (9 Ob 78/04t), kommt § 45 JN daher hier nicht zum Tragen.
Der Rekurs des Beklagten ist daher zulässig, aber nicht berechtigt. Dabei reicht es zunächst aus, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten: Es ist unbestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Rechtsstreit um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG handelt.
§ 111 Abs 1 letzter Satz KO normiert, dass für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG die sonst für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ausschließlich festgelegte Zuständigkeit des Konkursgerichts nicht gilt. Nach den rein innerstaatlichen Normen wäre daher unter Heranziehung der Bestimmung des § 4 ASGG die Zuständigkeit des Erstgerichts für den gegenständlichen Prozess auf Feststellung einer Konkursforderung jedenfalls gegeben.
Der Beklagte beruft sich in seinem Rekurs nunmehr auf Art 4 Abs 2 lit h EuInsVO, wonach das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen regelt. Es handle sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung einer Forderung gegen den Masseverwalter, was sich insbesondere bei Heranziehung des Abs 8 der Präambel zur EuInsVO zeige, wonach zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung die Bestimmungen über Gerichtsstand, Anerkennung und anwendbares Recht in diesem Bereich gebündelt werden sollten. Daraus ergebe sich, dass nur das Gericht jenes Mitgliedsstaates für Feststellungsklagen zuständig sein sollte, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein zwingender Grund für eine "Aufsplittung" des Gerichtsstandes sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal der vom EuGH in der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung *** geforderte "enge Bezug zum Konkursverfahren" jedenfalls gegeben sei.
Art 4 Abs 1 EuInsVO lautet wie folgt: "Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend "Staat der Verfahrenseröffnung" genannt. Abs 2 leg. cit. enthält eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten, die nach der lex fori concursus zu lösen sind; darunter finden sich in lit h auch die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen.
Die lex (fori) concursus regelt somit alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse. Erfasst sind alle "spezifisch konkursrechtlichen Wirkungen" des Insolvenzverfahrens, worunter diejenigen verstanden werden, die erforderlich sind, damit das Insolvenzverfahren seine Aufgabe erfüllen kann (Sima, EuGH-Verfahren in Vermögensstreitigkeiten während des Konkurses einer Partei, ZIK 2005/4). Demgegenüber sind nach Art 15 EuInsVO anhängige Rechtsstreitigkeiten jedenfalls nach dem Recht des Mitgliedsstaates zu lösen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Zu Recht verweist jedoch bereits das Erstgericht unter Berufung auf Burgstaller/Neumayr, Int. Zivilverfahrensrecht darauf, dass es der gegenständlichen Klage, auch wenn sie gegen den Masseverwalter und auf Feststellung einer Forderung im Konkurs gerichtet ist, am engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren im Sinne der Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsregelung des Art 25 EuInsVO fehlt. Es ist zwar richtig, dass die Einordnung des Prüfungsprozesses strittig ist (Kodek in Burgstaller/Neumayr, Int. Zivilverfahrensrecht, Rz 29 zu Art 25), das Rekursgericht schließt sich hier jedoch der von Kodek an anderer Stelle vertretenen Rechtsansicht an, dass nach der jeweiligen Ausgestaltung des Verfahrensrechts zu differenzieren ist. Es ist daher darauf abzustellen, wie stark das Prüfungsverfahren in das eigentliche Insolvenzverfahren integriert ist, andererseits darauf, in welchem Ausmaß spezifisch insolvenzrechtliche Fragen zu lösen sind, ob also etwa nur das Bestehen einer Forderung oder auch ihr Rang geklärt wird. Nur für letztere Fragen spielt die Sachnähe der Gerichte des Insolvenzstaates eine Rolle (Kodek, Internationale Bindungswirkung der konkursrechtlichen Forderungsfeststellung, ZIK 2005, 3, FN 27 mwN). Aus dieser Betrachtung zieht Kodek den Schluss, dass für Prüfungsprozesse nach österreichischem Recht eine Einordnung als nicht insolvenznah im Sinne des Art 25 Abs 1 Unterabs 2 EuInsVO vorzuziehen wäre.
Dies deckt sich mit der bereits vom Erstgericht wiedergegebenen Rechtsansicht von Burgstaller, wonach Klagen, die sich nicht aus dem Konkursrecht ableiten, außerhalb des Anwendungsbereichs des EuInsVO bleiben und damit unter die EuGVVO fallen sollen, auch wenn sie unter Umständen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktiv oder passiv berührt werden. Darunter nennt Burgstaller ausdrücklich auch Prüfungsprozesse über Konkursforderungen (Burgstaller in Burgstaller/Neumayr, Int. Zivilverfahrensrecht II, Rz 17 zu Art 1 EuGVO und Rz 12 und 14 zu Art 4 InsVO). So deuten nach Burgstaller etwa der Umstand, dass ein nationales Insolvenzrecht einen Prozess infolge einer dort vorgesehenen vis attractiva concursus dem Insolvenzgericht zuweist, die allfällige alleinige Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, die Insolvenzeröffnung als Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm und die ausschließliche Erfüllbarkeit des Anspruchs zugunsten der Masse im Sinne eines beweglichen Systems eher auf eine Anwendbarkeit der EuInsVO hin. Demgegenüber deutet der Umstand, dass eine Klage auch ohne Insolvenzverfahren hätte erhoben werden können, relativ eindeutig auf die Anwendbarkeit der EuGVVO hin (Burgstaller, aaO, Rz 13 zu Art 4 InsVO mwN). Dies deckt sich auch mit der von Klauser vertretenen Auffassung, wonach Prüfungsprozesse iSd § 110 KO grundsätzlich nicht unter die EuInsVO fallen, sondern der EuGVVO unterliegen (Klauser, Europ. Zivilprozessrecht, Anm. 6 zu Art 1 EuGVVO).
Die gegenständliche Klage ist auf die Feststellung des Zurechtbestehens eines Abfindungsanspruches aus dem mit der Gemeinschuldnerin als Arbeitgeberin abgeschlossenen Pensionsvertrag gerichtet. Diese Klage hätte - in Form einer Leistungsklage gegen die Gemeinschuldnerin - auch ohne Insolvenzverfahren erhoben werden können und ist durch das Insolvenzverfahren nur soweit berührt, als sie nunmehr gegen den Masseverwalter zu richten ist und nicht mehr auf Leistung, sondern nur mehr auf Feststellung des Zurechtbestehens der angemeldeten Forderung gerichtet werden kann (§ 110 KO). Wäre die Klage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zulässigerweise) beim angerufenen Gericht eingebracht worden, so wäre durch die Konkurseröffnung lediglich eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 7 KO eingetreten, danach wäre das Verfahren im Falle einer Bestreitung - umgestellt auf ein Feststellungsbegehren und nunmehr gegen den Masseverwalter - aufgrund der Bestimmung des § 111 Abs 1 letzter Satz KO unverändert vor dem ursprünglich angerufenen Arbeits- und Sozialgericht Wien fortgesetzt worden.
Dies spricht jedoch vor dem Hintergrund des oben Dargestellten gegen eine Anwendbarkeit der EuInsVO, da mit Ausnahme der zwingenden Passivlegitimation des Masseverwalters kein Indiz dafür besteht, dass es sich bei dem Prüfungsprozess um ein insolvenznahes Verfahren im Sinne des Art 25 EuInsVO handelt. In dem Verfahren sind keinerlei spezifisch insolvenzrechtliche Fragen zu lösen, insbesondere wird auch nicht über den Rang der Forderung entschieden. Diese Entscheidung bleibt im Ergebnis dem Insolvenzgericht vorbehalten. Das Prüfungsverfahren nach §§ 110f KO ist zudem, selbst wenn es vor dem Konkursgericht geführt wird (§ 111 Abs 1 erster Satz KO), ein gesondert zu führendes Verfahren, das nicht maßgeblich in das eigentliche Insolvenzverfahren integriert ist. Spezifisch konkursrechtliche Wirkungen kommen ihm nicht zu, weshalb auch aus der Berufung auf die Präambel für den Beklagten nichts zu gewinnen ist. Abs 8 der Präambel stellt erkennbar nur auf die Bündelung jener Bestimmungen ab, die die spezifisch konkursrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens betreffen, was jedoch bei Prüfungsprozessen nach § 110 KO - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist.
Das Erstgericht hat daher zu Recht die Anwendbarkeit der EuInsVO verneint und seine sachliche wie auch seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Da nach Art 19 EuGVVO zweifellos auch die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben ist, geht auch der Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nach § 27 Abs 2 JN jedenfalls ins Leere, sodass dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Da das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, erweist sich auch der Kostenrekurs des Beklagten als nicht berechtigt, da dieser als im Zwischenstreit (§ 52 Abs 1 ZPO) Unterlegener gem. § 41 ZPO gegenüber dem obsiegenden Kläger zur Tragung der Kosten des Zwischenstreits verpflichtet ist.
Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO, wobei jedoch die vom Kläger verzeichneten Kosten von EUR 2.498,40 dahin zu korrigieren waren, dass sich bei einem Streitwert von EUR 51.597,71 nur der zuerkannte Betrag errechnet.
Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache gem. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung im Kostenpunkt gem. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Gem. § 11a Abs 2 Z 2 ASGG war die Entscheidung im Dreiersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu treffen.