Über das Vermögen der M*** H*** und M*** GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27.1.2006 zu 20 S */06m das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte hätte von der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung aus den Rechtsgründen der §§ 28 ff KO, insbesondere wegen einer unentgeltlichen Verfügung nach § 29 Z 1 KO eine anfechtbare Zahlung erhalten, hat der Kläger unter Inanspruchnahme der Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs 5 KO die Beklagte vor dem inländischen Konkursgericht auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 34.928,06 geklagt. Diese Anfechtungsklage wurde der Beklagten am 16.1.2007 persönlich zugestellt. Beigeschlossen waren der Klage der Auftrag zur Klagebeantwortung (ZPForm 25) und ein Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6.12.2006, in dem der Beklagten aufgetragen wurde, binnen vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, andernfalls künftige Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht zur Abholung vorgenommen würden (§ 10 ZustG). Da die Beklagte fristgerecht weder eine Klagebeanwortung erstattete, noch einen Zustellbevollmächtigten für das Inland namhaft machte, wurde über Antrag des Klägers am 23.2.2007 ein Versäumungsurteil antragsgemäß erlassen. Es wurde der Beklagten durch Hinterlegung zur Abholung bei Gericht zugestellt. Die Bestätigung der Rechtskraft des Versäumungsurteiles erfolgte am 3.4.2007.
Nunmehr begehrt der Kläger (gemäß § 7a EO) die Ausstellung eines europäischen Vollstreckungstitels über die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles. Dies unter Hinweis auf die Verordnung der Europäischen Union Nr. 805/2004 (EuVTVO).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag auf Ausstellung eines europäischen Vollstreckungstitels ab.
Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht entscheidungswesentlich zum Ergebnis, dass die in der EuVTVO definierten Mindeststandards für die Zustellung (persönliche Aushändigung and die Beklagte) und Unterrichtung über die Forderung (der Klage ausreichend zu entnehmen) eingehalten seien. Es fehle jedoch an einer ausreichenden Belehrung über die Bestreitungsmöglichkeiten der Beklagten gemäß Art 17 EuVTVO. In der der Klage beigeschlossenen ZPForm 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung) sei die Beklagte zwar über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, über die Frist, über die mögliche Verfahrenshilfe und darüber aufgeklärt worden, dass eine Bestreitung bei Berechtigung des Klagsanspruches wenig sinnvoll sei. Nicht deutlich genug belehrt sei die Beklagte jedoch über die Möglichkeit einer Entscheidung gegen ihre Person, ihre Verpflichtung zum Kostenersatz im Fall eines Versäumungsurteiles (Art 17 lit.b EuVTVO) und die Bezeichnung und Anschrift der Stelle, an die die Klagebeantwortung zu richten sei (Art 17 lit.a EuVTVO) worden. Somit sei den Belehrungspflichten nach der EuVTVO nicht entsprochen worden, weshalb das Versäumungsurteil nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden dürfe. Darüber hinaus wäre es Sache des Klägers gewesen, durch einen bereits mit der Klage verbundenen Hinweis, dass er im Falle einer Säumnisentscheidung die Möglichkeiten der EuVTVO in Anspruch nehmen wolle, für eine (dann notwendige) ausreichende Belehrung der Beklagten durch das Gericht Sorge zu tragen. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Anwendung der Bestimmung des § 10 ZustG gegen den Grundsatz des Fair Trial gemäß Art 6 EMRK verstoßen worden sei bzw. diese Bestimmung den Tatbestand einer versteckten Ausländerdiskriminierung iSd Art 12 EGV erfülle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, einen europäischen Vollstreckungstitel auszustellen.
Seinen Rekurs stützte der Kläger auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Ohne näher auf die vom Rekurswerber geltend gemachten Rekursgründe einzugehen, stellt sich primär die Frage, ob die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) auf Anfechtungsklagen iSd § 28 ff KO anwendbar ist. Gemäß Art 2 Abs 1 EuVTVO ist diese Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, wobei als von dieser Verordnung ausgeschlossene Materie gemäß Abs 2 lit. b leg.cit. unter anderem das Insolvenzverfahren gilt. Aufgrund der beinahe wortidenten Ausgestaltung des sachlichen Anwendungsbereiches der EuVTVO wie auch der EuGVVO (dort Art 1) ist zur diesbezüglichen Abgrenzung und Auslegung auf die zur EuGVVO von Literatur und Judikatur erarbeiteten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 1 zu Art 2 EuVTVO; Frauenberger-Zeiler in JAP 2006/2007/17). Somit ist die EuVTVO unter Berücksichtigung der klassischen Interpretationsregeln gemeinschaftsrechtlich autonom, insbesondere nach Systematik und Zielsetzung der Verordnung so auszulegen, dass daraus für Mitgliedsstaaten und Normbetroffene weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten resultieren, wobei grundsätzlich, wie bereits angemerkt, die bereits zu EuGVO entwickelten Grundsätze gelten (vgl Höllwerth in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht I, Rz 14 zu Art 1 EuVTVO). Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen (Annexverfahren) sind nur dann von dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halten (vgl EuGH 22.2.1979 - 133/78, Gourdain). Eine Ausnahme von der Anwendung der EuGVVO ist gerechtfertigt, wenn über solche Streitigkeiten zu befinden ist, die mit dem gleichen Verfahrensziel nicht ohne die Insolvenzeröffnung entstehen könnten und die unmittelbar der Verwirklichung des Insolvenzverfahrens dienen (vgl Kropholler aaO, Rz 35 zu Art 1 EuGVVO). In diesem Sinne auch die Entscheidung des OLG Wien 30.10.2006 zu 10 Ra 47/06i für Prüfungsprozesse über Konkursforderungen, wonach der Umstand, dass eine Klage auch ohne Insolvenzverfahren hätte erhoben werden können, eindeutig auf die Anwendbarkeit der EuGVVO hinweist (vgl auch Burgstaller in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Rz 17 zu Art 1 EuGVO und Rz 12 und 14 zu Art 4 Insolvenzverordnung). In casu ist jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenständliche Anfechtungsklage iSd §§ 28 ff KO jedenfalls so eng mit dem Konkursverfahren verknüpft ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Anfechtungsklage auch ohne Konkurseröffnung erhoben hätte werden können.
Für die im französischen Recht vorgesehene Klage des Konkursverwalters gegen den Leiter eines in Konkurs gefallenen Unternehmens, die das Ziel hat, auch das Vermögen des Organwalters zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen, bejahte der EuGH die unmittelbare Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren, weil diese Klage nach der Ausgestaltung des französischen Verfahrens ihren rechtlichen Grund allein im Konkursrecht im Sinne der Verordnung habe (vgl Kropholler aaO, Rz 35 zu Art 1 EuGVVO). Aufgrund der so spezifisch insolvenzrechtlich ausgestalteten Anfechtungsklagen im Konkurs gegen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen iSd §§ 27 ff KO
sind diese Klagen unter dem Ausschlusstatbestand des Art 1 Abs 2 lit.b EuGVVO (und somit wie oben zur Auslegung dargelegt auch Art 2 Abs 2 lit.b EuVTVO) zu subsumieren, weshalb auf Anfechtungsklagen iSd §§ 27 ff KO die Bestimmungen der EuGVVO keine Anwendung finden (vgl Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I, Rz 31 zu § 43; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³, Rz 17/86 mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht I, Rz 15 f zu Art 1 EuGVO; Kropholler aaO, Rz 35 zu Art 1; Konecny in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 7 zu § 110 KO).
Dezidiert zu Art 2 EuVTVO subsumiert Höllwerth, ebenfalls unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.2.1979, 133/78, Gourdain/Nadler, Konkursrechtliche Anfechtungsklagen betreffend Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, unter den Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit.b EuVTVO. Die internationale Zuständigkeit für Konkursanfechtungsklagen bestimmt sich mangels Anwendbarkeit der EuGVVO und mangels Zuständigkeitsregeln der EUInsVO für Annexverfahren (vgl Kropholler aaO Rz 36 zu Art 1) rein nach den die österreichische inländische Gerichtsbarkeit begründenden § 43 Abs 5 KO (vgl Mohr, Konkurs-, Ausgleichs- und AnfechtungsO10 E 107 zu § 43 KO; Rebernig in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 41 zu § 43 KO). Eine derartige Regelung ist beispielsweise dem deutschen Recht fremd (vgl. OLG Wien vom 30.10.2006, 10 Ra 47/06i). Der Umstand der internationalen Zuständigkeit Österreichs für Konkursanfechtungsklagen iSd §§ 27 ff KO ändert jedoch nichts daran, dass diese Anfechtungsklagen vom sachlichen Anwendungsbereich des Art 2 EuVTVO mitumfasst werden müssen, um einen europäisch vollstreckbaren Titel nach dieser Verordnung ausstellen zu dürfen.
Im Sinne dieser Ausführungen war auf die Argumentation des Rekurswerbers nicht näher einzugehen, da für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der EuVTVO verneint wird.
Im Übrigen kann hinsichtlich der Einhaltung der Mindeststandards, vor allem im Hinblick auf die ZPForm 25, auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Da der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.