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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-1050
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-1050  



OGH (AT) 25.02.2016 - 2Nc24/15z; ECLI:AT:OGH0002:2016:0020NC00024.15Z.0225.000
Art. 4, 83 EuErbRVO – unalexAllgemeine Zuständigkeit –unalexÜbergangsbestimmungen

OGH (AT) 25.02.2016 - 2Nc24/15z, unalex AT-1050



Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der am 17.8.2015 oder danach verstorbene Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


-  Entscheidungstext 

Nach § 16 Abs. 2 Z 1 RpflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers stets dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts (RIS-Justiz RS0125601, 4 Nc 24/09f mwN).

Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte daher jedenfalls durch einen Richter erfolgen müssen. Dies ist hierbei auch kein leerer Formalismus, weil die Regelung dazu dient, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen.

Eine solche hätte aber gerade im vorliegenden Fall schon deshalb zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands gedient, weil die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN grundsätzlich voraussetzt, dass (rechtskräftige) konkurrierende Beschlüsse vorliegen (RIS-Justiz RS0046374; 2 Nc 4/15h).

Darüber hinaus gilt seit dem 17. 8. 2015 die Verordnung (EU) 650/2012 (EuErbVO Art. 84 Abs. 2), nach deren Art. 4 für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der am 17. 8. 2015 oder danach verstorbene Erblasser (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war hier nach der Aktenlage nicht in Österreich, sodass derzeit kein Hinweis auf das Bestehen inländischer Gerichtsbarkeit vorliegt und daher auch keine Notwendigkeit für eine innerstaatliche Zuständigkeitsentscheidung (so bereits 2 Nc 23/15b).





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