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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-1049
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-1049  



OGH (AT) 17.03.2016 - 2Nc27/15s; ECLI:AT:OGH0002:2016:0020NC00027.15S.0317.000
Art. 10 EuErbRVO – unalexSubsidiäre Zuständigkeit

OGH (AT) 17.03.2016 - 2Nc27/15s, unalex AT-1049



Die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, begründet keinen Anlass für ein Tätigwerden des Gerichts. Weitere Erhebungen sind nur erforderlich, wenn nach den Angaben der Todesfallmitteilung unklar ist, ob die nationalen Gerichte zuständig sind oder nicht. Das wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Erblasser in einem Drittstaat ansässig war.


-  Entscheidungstext 

Das Standesamt Linz teilte dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit, dass R***** J***** am 3. September 2015 in Linz gestorben sei. Als ihre „Anschrift“ war eine Adresse in Deutschland angegeben.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Linz. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach § 105 JN. Mangels allgemeinen Gerichtsstands der Verstorbenen in Österreich gehöre die Sache vor jenes Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens befinde. Da anzunehmen sei, dass die Verstorbene Bargeld mit sich geführt habe, werde dadurch die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz begründet.

Das Bezirksgericht Linz verweigerte die Übernahme des Verfahrens und überwies die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Für die Abhandlung seien nach Art. 4 EuErbVO die deutschen Gerichte zuständig; Vermögen im Sprengel des Bezirksgerichts Linz sei nicht aktenkundig.

Nach neuerlicher wechselseitiger Übermittlung der Akten legt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien diese nun dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine solche Entscheidung ist nicht zu treffen.

Voraussetzung für ein Verfahren nach § 47 JN ist, dass es sich um eine Sache handelt, für die die österreichischen Gerichte international zuständig sind (4 Nc 4/04g; Schneider in Fasching/Konecny3 § 47 JN Rn. 13; Mayr in Rechberger4 § 47 JN Rn. 2). Das trifft hier nicht zu: Nach Art. 4 der seit 17. August 2015 geltenden VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall war die Verstorbene nach den Angaben der Todesfallmitteilung in Deutschland wohnhaft, sodass es derzeit keinen Hinweis auf eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gibt. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Akten sind daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.

Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte ist. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie – allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht – einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre. Weitere Erhebungen wären nur erforderlich, wenn nach den Angaben der Todesfallmitteilung unklar ist, ob die österreichischen Gerichte zuständig sind oder nicht. Das wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Erblasser in einem Drittstaat ansässig war (Art. 10 EuErbVO).

§ 142 Abs. 1 AußStrG, wonach das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen einzuleiten ist, steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen, weil diese Bestimmung implizit das Bestehen inländischer Gerichtsbarkeit voraussetzt. Die gegenteilige Auffassung – also eine Verpflichtung zur amtswegigen Einleitung eines Verfahrens trotz Fehlens internationaler Zuständigkeit – wäre mit den vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der EuErbVO nicht vereinbar. Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv § 147 Abs. 4 AußStrG besteht nach Art. 19 EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag (Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, Kommentar zur EuErbVO [2015] Art. 19 Rn. 7), die in den Materialien zum ErbRÄG 2015 (688 BlgNR 25. GP, zu § 105 JN) vertretene gegenteilige Auffassung ist mit dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung nicht vereinbar.





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