Die Klägerin (ihre Rechtsvorgängerin) betrieb gegen eine Schweizer Aktiengesellschaft (Verpflichtete) vor dem zuständigen Schweizer Betreibungsamt eine von ihr behauptete Geldforderung. Das Betreibungsamt teilte ihr in der Folge mit, dass sämtliche an die Verpflichtete zuzustellenden Urkunden als unzustellbar zurückgelangt seien, weil weder ein Briefkasten mit der Adresse der Verpflichteten noch derjenigen des Verwaltungsratspräsidenten aufgefunden habe werden können und sich überdies herausgestellt habe, dass sich der eingetragene Verwaltungsratspräsident bereits am 31. Dezember 2012 nach Österreich abgemeldet habe. Der Zahlungsbefehl sei daher nicht zustellbar. Gegen den sodann mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zugestellten Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2013 erhob die Verpflichtete keinen Rechtsvorschlag, sodass das Verfahren auf dem Betreibungsweg (Eintreibung von offenen Geldforderungen mit Hilfe der Verwaltungsbehörde [Betreibungsamt]) fortgeführt wurde. Nach zwischenzeitiger Eröffnung und nachfolgender Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Verpflichteten erließ das Betreibungsamt am 19. Dezember 2013 neuerlich einen Zahlungsbefehl und stellte diesen mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu. Da die Verpflichtete auch diesmal keinen Rechtsbehelf ergriff, konnte die Klägerin das Betreibungsverfahren fortführen.
Mit Pfändungsurkunde vom 19. Februar 2014 wurden die (behaupteten) Forderungen der Verpflichteten gegen den Beklagten gepfändet. Da auch gegen die Publikation der Pfändungsurkunde keine Beschwerde eingereicht wurde, erwuchs diese in Rechtskraft.
Am 27. Mai 2014 stellte das Betreibungsamt der Klägerin eine Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus. Daraus geht hervor, dass das Betreibungsamt die Klägerin ermächtigt, im betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren gegen die Verpflichtete bestimmte näher umschriebene Forderungsrechte im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Diese Ermächtigung ist an sieben in der Folge näher ausgeführte Bedingungen geknüpft.
Der Beklagte (Drittschuldner) war weder in das gegen die Verpflichtete geführte Betreibungsverfahren eingebunden, noch wurde ihm der Beschluss des Betreibungsamts über die Pfändung und Überweisung der von der Klägerin behaupteten Forderungen der Verpflichteten gegen den Beklagten zugestellt.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten als Drittschuldner 281.353,68 CHF sA. Sie habe aufgrund des Schweizer Betreibungsverfahrens eine vollstreckbare Forderung gegen die Verpflichtete auf Zahlung von 411.729,80 EUR. Die Verpflichtete habe zwei fällige Teilforderungen gegen den Beklagten als Drittschuldner aus Darlehensgewährungen. Diese habe die Klägerin gepfändet, das Betreibungsamt habe diese Forderungen der Klägerin zur Eintreibung abgetreten.
Der Beklagte bestritt eine wirksame Forderungspfändung und wendete ein, mit dem in der Bescheinigung des Betreibungsamtes genannten Drittschuldner nicht identisch zu sein. Er bestritt auch die inhaltliche Berechtigung der gegen ihn erhobenen Forderungen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung sei im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgt. Ausländische Zahlungsverbote seien im Inland jedoch unwirksam, insbesondere, wenn nicht ein ausländisches Gericht, sondern eine ausländische Kommunalbehörde entschieden habe. Die vorgelegte Bescheinigung des Betreibungsamts bilde keine taugliche Grundlage für die Aktivlegitimation der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Forderungsexekution und zur Bescheinigung eines Schweizer Betreibungsamtes gemäß Art. 131 Abs. 2 SchKG zulässig sei. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Überweisung der behaupteten Forderung zur Eintreibung sei eine ausländische staatliche Zwangsmaßnahme, der nur auf dem Gebiet des Staats Wirksamkeit zukomme, dessen Behörde sie angeordnet habe. Eine aus einem ausländischen Verfahrensgesetz allenfalls ableitbare gesetzliche Prozessstandschaft sei für den inländischen Rechtsbereich nicht wirksam. Auch aus dem für die Schweiz und Österreich geltenden Lugano-Übereinkommen 2007, das für Vollstreckungsbescheide und -maßnahmen nicht gelte, sei keine grenzüberschreitende Wirkung exekutiver Maßnahmen abzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt, ist zur Klärung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
Mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Streitteilen stützt die Revisionswerberin ihr Recht, die der Verpflichteten (behauptetermaßen) gegen den Beklagten zustehende Forderung geltend zu machen (Aktivlegitimation), ausschließlich auf die im – in der Schweiz geführten – Betreibungsverfahren vom zuständigen Betreibungsamt erteilte Ermächtigung, die zugunsten der Klägerin gepfändete Forderung der Verpflichteten gegenüber dem Beklagten „im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen“.
Diese Ermächtigung wurde der Klägerin im Rahmen des (verwaltungsbehördlichen) Schuldbetreibungsverfahrens aufgrund eines unbeeinsprucht gebliebenen Zahlungsbefehls (Art. 69 des [Schweizer] Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) nach Pfändung der von der Klägerin behaupteten gegen den Beklagten gerichteten Forderung der aus dem Zahlungsbefehl Verpflichteten gemäß Art. 131 SchKG vom Betreibungsamt erteilt.
Art. 131 SchKG sieht vor, dass Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlung statt angewiesen werden. In diesem Fall treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein (Abs. 1).
Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern (Abs. 2).
Grundsätzlich sind nach Schweizer Recht liquide Geldforderungen nach ihrer Pfändung durch das Betreibungsamt einzuziehen; bestrittene oder noch nicht fällige Forderungen müssen dagegen verwertet werden. Für Geldforderungen ohne Markt- oder Börsenpreis statuiert Art. 131 SchKG außerordentliche Verwertungsarten (Amberg in Hunkeler, SchKG, Kurzkommentar2 Art. 131 Rn. 1; Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I6 162). Diese Verwertungsarten kommen nur für Geldforderungen in Betracht, sie müssen überdies illiquide sein, was im Fall der Bestreitung oder der Weigerung der Aushändigung des Forderungstitels der Fall ist (Rutz/Roth in A. Staehelin/Bauer/D. Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldeintreibung und Konkurs I2 Art. 131 Rn. 2).
Wenn die Gläubiger im Sinn des Art. 131 Abs. 2 SchKG die Übernahme einer Forderung zur Eintreibung begehren, muss das Betreibungsamt, soweit alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung gepfändet ist, dies verlangen, dem Begehren stattgeben (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts9 261). Das Betreibungsamt stellt den übernehmenden Gläubigern hierauf eine Urkunde aus, welche diese zur Eintreibung der Forderung ermächtigt (Rutz/Roth Basler Komm Art. 131 SchKG Rn. 9).
Bei der Übernahme der Forderung im Sinn des Art. 131 Abs. 2 SchKG handelt es sich nicht um eine Zession, weshalb die Forderungsrechte der Übernehmenden nicht erlöschen (Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I6 162). Die Übertragung umfasst vielmehr lediglich das Recht zur Geltendmachung der betreffenden Forderung (Kostkiewicz/Walder, SchKG-Kommentar18 Art. 131 Rn. 9 mwN). Der übernehmende Gläubiger wird daher zur Eintreibung der Forderung im Sinn einer Prozessstandschaft ermächtigt. Diese Ermächtigung begreift das Recht, die übernommene Forderung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung sowie auf eigenen Gefahr einzutreiben, in sich (Amberg in Hunkeler Art. 131 SchKG Rn. 15 mwN). Die übernehmenden Gläubiger werden also im Rahmen eines Inkassomandats für das Betreibungsamt tätig (Amberg Art. 131 Rn. 15; Ammon/Walther, Grundriss 263).
Im Unterschied zur Abtretung der Forderung an Zahlungs statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) gehen bei der Übernahme der Forderung zwecks Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) die Gläubigerrechte des Betriebenen (Verpflichteten) nicht auf die übernehmenden Gläubiger über. Der Schuldner kann den Übernehmern auch keine Einreden entgegenhalten, die nicht bereits gegen den Betriebenen bestehen (Ammon/Walther, Grundriss 263 f). Einreden, die sich gegen den Pfändungsschuldner richten oder das Rechtsverhältnis an sich betreffen, können auch gegenüber den übernehmenden Gläubigern erhoben werden; Einwendungen aus dem persönlichen Verhältnis zum Pfändungsgläubiger sind demgegenüber ausgeschlossen (Rutz/Roth Art. 131 SchKG Rn. 12; Amberg in Hunkeler Art. 131 SchKG Rn. 23). Wird das Bestehen der Forderung bestritten, ist die Rechtslage in einem durch die übernehmenden Gläubiger zu führenden Prozess zu entscheiden (Amberg Art. 131 Rn. 21).
Die Wirksamkeit der vom Schweizer Betreibungsamt erteilten Ermächtigung zur Forderungsbetreibung (Einklagung) erstreckt sich als behördlicher Hoheitsakt ausschließlich auf Schweizer Gebiet.
Das im Verhältnis Schweiz-Österreich anzuwendende Lugano-Übereinkommen zum Internationalen Zivilverfahrensrecht 2007 regelt die grenzüberschreitende Forderungspfändung nicht (Plutschow in Schnyder, Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum Internationalen Zivilverfahrensrecht Art. 38 Rn. 79; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler § 308 EO Rn. 9, je mwN). Daher richtet sich die Pfändung bei grenzüberschreitenden Forderungen nach dem autonomen Recht der einzelnen (Mitglied-)Staaten (Burgstaller/Höllwerth § 308 EO Rn. 9; Stürner, Das grenzübergreifende Vollstreckungsverfahren in der Europäischen Union, in FS Henckel 863 [865]). Auch das – vom LGVÜ 2007 verdrängte – bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (BGBl 1962/125) ließ die Forderungsexekution, insbesondere die Wirkung grenzüberschreitender Zahlungsverbote ungeregelt (vgl Matscher, Zur Entwicklung der Rechtsbeziehungen mit der Schweiz auf dem Gebiet des Privat- und Prozessrechts, JBl 1962, 356).
Da der Forderungsübergang oder die Eintreibungsermächtigung ausschließlich aufgrund des Zwangsvollstreckungsrechts bzw der Anordnung der Vollstreckungsbehörde erfolgt und einer materiell-rechtlichen Grundlage entbehrt, wird er/sie als Vollstreckungsmaßnahme nach Art. 22 Nr. 5 LGVÜ 2007 angesehen und kann nicht in anderen Vertragsstaaten anerkannt werden (Markus in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen2 469 mwN; vgl auch Rauscher, AnwBl 2006, 628 [631, 633]).
Die Rechtsprechung in Österreich verneinte bislang generell die Wirksamkeit ausländischer Zahlungsverbote. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung gegen einen Drittschuldner mit Sitz in Österreich durch ein ausländisches Gericht wurde mehrfach als nicht anerkennungsfähig erklärt (zuletzt 3 Ob 47/89; RIS-Justiz RS0002264). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines ausländischen Gerichts wurde nicht anerkannt und die Vollstreckbarkeit versagt. Der Betreibende wurde zur Durchsetzung der Forderungsexekution auf die Erwirkung eines eigenen Exekutionstitels verwiesen (3 Ob 47/89).
Diese Rechtsprechung wird als in einem gewissen Spannungsverhältnis zur (neueren) Rechtsprechung stehend gesehen, wonach die Erlassung eines Zahlungsverbots durch österreichische Gerichte gegen Drittschuldner mit Sitz im Ausland nicht als Eingriff in die (ausländische) Territorialhoheit gewertet wird (vgl RIS-Justiz RS0106937). Rechberger/Oberhammer (Exekutionsrecht5 Rn. 377a) sind daher der Auffassung, dass auch die Zustellung ausländischer Verbote in das Inland zulässig und dadurch begründete Pfandrechte wirksam seien. Neumayr/Nunner/Krautgasser (Exekutionsrecht3 50) vertreten, dass auch die Zustellung ausländischer Zahlungsverbote im Inland zulässig wäre, wobei die Zustellung und Anerkennung der Wirkungen des Zahlungsverbots vom nationalen Recht abhingen. Auch Rassi (in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 Art. 32 EuGVVO Rn. 54) plädiert – zumindest im Verhältnis Österreich-Deutschland – für die Aufgabe der grundsätzlichen Ablehnung der Verbindlichkeit von Geboten oder Verboten ausländischer Gerichte im Zusammenhang mit der Forderungsexekution.
Oberhammer (in Angst/Oberhammer EO3 § 294 Rn. 7 f) vetritt, dass zwar dem Verpflichteten zugemutet werden könne, einem ausländischen Vollstreckungssystem ausgesetzt zu sein, dies aber auf den Drittschuldner nicht zutreffe. Dieser müsse als nicht einmal unmittelbar Beteiligter im Einzelfall stets die Wirkungen eines nach ausländischem Recht erlassenen Verbots prüfen, überdies sei er der Gefahr einer potenziellen Parallelexekution aufgrund kollidierender Freibetrags- und Verteilungsregeln ausgesetzt. Die Konfrontation eines Drittschuldners mit einem ausländischen Vollstreckungssystem sei als unzumutbar anzusehen.
Ob an der den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht treffenden Rechtsprechung festzuhalten ist, ist hier nicht zu erörtern. Es ist aber an der Rechtsprechung festzuhalten, dass die Pfändung und Überweisung zur Einziehung/Ermächtigung zur Betreibung der ausländischen Vollstreckungsbehörde in Österreich nicht wirksam ist. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die der Verpflichteten (behauptetermaßen) gegen den Beklagten zustehenden Forderungen geltend zu machen.
Will die Klägerin die der Schweizer Verpflichteten (behauptetermaßen) zustehende Forderung gegen den in Österreich wohnenden Beklagten gerichtlich geltend machen, muss sie die Forderungsexekution in Österreich aufgrund ihres Schweizer Exekutionstitels (iSd Art. 32, 62 LGVÜ 2007; vgl Domej/Oberkammer in Schnyder, LugÜ Kommentar, Art. 32 Rn. 22; Domej in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen2 Art. 62 Rn. 12, je mwN) betreiben.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.