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unalex. Rechtsprechung Entscheidung AT-1036
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung AT-1036  



OGH (AT) 23.02.2016 - 4Ob9/16a; ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00009.16A.0223.000
Art. 28 Brüssel I-VO – unalexIm Zusammenhang stehende Verfahren –unalexRechtsfolgen des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 30 Brüssel Ia-VO –unalexKein Gerichtsstand der Konnexität

OGH (AT) 23.02.2016 - 4Ob9/16a, unalex AT-1036



Art. 28 Brüssel I-VO schafft keine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs. Sind die Voraussetzungen des Art. 6 Brüssel I-VO nicht gegeben, so ist daher jeder Anspruch gesondert auf die internationale Entscheidungszuständigkeit zu prüfen.


-  Entscheidungstext 

I. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

1. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage des inländischen Klägers gegen die deutsche Beklagte, soweit damit Ansprüche aus der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zurückgewiesen wurden, im Übrigen jedoch (betreffend Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes und des österreichischen Markenschutzgesetzes) hob es den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von den herangezogenen Klagszurückweisungsgründen auf.

Die Beklagte wendet sich gegen den rekursgerichtlichen Beschluss im Umfang der Aufhebung und beantragt die gänzliche Klagszurückweisung.

2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs. 1 ZPO genannte Frist von 14 Tagen, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO angefochten wird; beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor (vgl 2 Ob 139/13z mwN).

3. Die Beklagte hat den Revisionsrekurs gegen den ihr am 11. 11. 2015 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts am 9. 12. 2015 – somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist – eingebracht. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.

II. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

1. Gegenstand dieses Revisionsrekurses ist die Bestätigung der Klagszurückweisung betreffend die auf Verletzung der Gemeinschaftsmarke gestützten Ansprüche (Unterlassung und Schadenersatz) sowie jene auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.204,06 EUR für gelieferte Waren.

2. Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, dass nach Sinn und Zweck des Art. 28 EuGVVO eine Verbindung sämtlicher Klagsansprüche angebracht sei. Zu Art. 28 EuGVVO (idF VO 44/2001) hat aber bereits das Rekursgericht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der genannten Norm ausgeführt, diese Bestimmung schaffe keine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs (vgl Mayr in Fasching/Konecny2 Art. 28 EuGVVO Rn. 2), und mangels Zutreffens der Voraussetzungen des Art. 6 EuGVVO sei jeder Klagsanspruch gesondert auf die internationale Entscheidungszuständigkeit zu prüfen.

3. Zu den Gründen der Verneinung der Zuständigkeit betreffend die hier relevanten Ansprüche aus der Verletzung der Gemeinschaftsmarke (keine Verletzungshandlung im Inland) und auf Kaufpreiszahlung (kein inländischer Lieferort) zeigt der Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf.

4. Der Revisionsrekurs des Klägers ist somit in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

III. Die jeweiligen Revisionsrekursbeantwortungen dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren daher nicht zu honorieren. Der Kläger hat nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen, und diese nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers.





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