Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der eingeklagte Anspruch falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO 2000 (Brüssel I VO) zu korrigieren ist.
1. Die EuGVVO 2012 (Brüssel Ia VO) ist erst auf Verfahren anwendbar, die am 10. Jänner 2015 oder danach eingeleitet wurden. Für den vorliegenden Fall ist daher noch die EuGVVO 2000 idF VO (EG) Nr. 44/2001 maßgeblich (Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art. 81 EuGVVO Rn. 1).
2. Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO 2000 (in Hinkunft nur: EuGVVO) sah vor, dass diese VO nicht anzuwenden ist auf „den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände...“ (vgl nunmehr inhaltsgleich Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO 2012).
2.1. Ursprünglich wurde unter güterrechtlichen Fragen solche verstanden, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander, ausnahmsweise auch zwischen einem der Ehegatten und Dritten, wegen solcher Rechte an und auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben (Schlosser Bericht ABl C 1979/59 71 ff Nr. 50).
2.2. Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) legt den Begriff der ehelichen Güterstände dem gegenüber weiter aus. Nach seiner Judikatur fallen unter diesen Ausschlusstatbestand grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen (27. 3. 1979, Nr. 143/78 [De Cavel]; 31. 3. 1982, Nr. 25/81 [W./H.]).
2.3. Im Hinblick auf die vom EuGH vorgenommene weite Auslegung fallen nicht nur die ehelichen Güterstände im eigentlichen Sinn, sondern auch alle anderen vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, unter den Ausnahmetatbestand. Dadurch werden schwierige Abgrenzungen zwischen ehewirkungs und ehegüterrechtlichen Vermögensfolgen vermieden.
Es führt aber nicht jeder Einfluss der Ehe auf den Ausgang eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten zur Nichtanwendung der EuGVVO; das Recht der ehelichen Güterstände iSd Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO ist vielmehr nur dann berührt, wenn die erhobenen Ansprüche unmittelbar aus der Ehe der Parteien hergeleitet werden. Hingegen fallen die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten, welche dem allgemeinen Schuld- und Sachenrecht unterstehen, in den Anwendungsbereich der EuGVVO; Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO greift insoweit nicht ein (Kodek in Fasching/Konecny² Art. 1 EuGVVO Rn. 107 und 111 mwN; Schlosser Bericht Nr. 46). Für vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen, gilt die EuGVVO (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht³ Art. 1 EuGVVO Rn. 96 und 102; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilverfahrensrecht9 Art. 1 EuGVVO Rn. 27).
2.4. Der am 16. März 2011 von der Europäischen Kommission erstattete Vorschlag einer VO über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (EuGüVO oder Rom IVa VO), KOM (2011) 126 endgültig, definiert in seinem Art. 2 lit. a ehelicher Güterstand als sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten. Dieses weite Verständnis (vgl Mankowski in Rauscher, EuZPR4 I Art. 1 Brüssel Ia VO Rn. 57; Nademleinsky EF Z 2014, 143 [EAnm zu 6 Ob 152/13s]) steht mit der zu Punkt 2.2. referierten Auslegung durch den EuGH nicht im Widerspruch.
3. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wird der nacheheliche Aufteilungsanspruch als vom Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO 2000 erfasst angesehen (RIS Justiz RS0125778).
Auch aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung abgeleitete Ansprüche stellen aus dem ehelichen Güterstand entspringende Ansprüche dar, weshalb die Anwendbarkeit der EuGVVO auf solche ausgeschlossen ist (3 Ob 259/09y; RIS Justiz RS0112504).
In diesem Sinn wurde eine Regressklage eines geschiedenen Ehegatten (als zahlender Ausfallsbürge) gegen die ehemalige Ehegattin (als säumige Hauptschuldnerin) wegen der Nichterfüllung der in einem Scheidungsfolgenvergleich eingegangenen Verpflichtung zur Rückzahlung eines gemeinsamen Kredits als vermögensrechtliche Beziehung, die sich aus der Auflösung der Ehe ergibt, qualifiziert und die Anwendbarkeit des (damals noch) LGVÜ verneint (2 Ob 288/99p). Das bedeutet, dass trotz der Geltendmachung eines allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchs (§ 1358 ABGB) ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Auflösung der Ehe und der zu klärenden vermögensrechtlichen Beziehung erkannt wurde, weil dieser durch einen Verstoß gegen die aus Anlass der Scheidung getroffene Vereinbarung ausgelöst wurde.
4. Nichts anderes kann für die von der Klägerin erhobene Klageforderung gelten.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird einem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse zugebilligt, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhalten des anderen zu untermauern. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, Überwachungskosten (Detektivkosten) in einem Scheidungsverfahren als vor /ausserprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den anderen Ehegatten – und unter Umständen auch gegen den beteiligten Dritten – aus dem Titel des Schadenersatzes zu (RIS Justiz RS0022943; RS0022959; 7 Ob 74/99d; 1 Ob 114/09k; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth EuPR § 90 ABGB Rn. 15 mwN).
4.2. Der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Anspruch ist somit zwar als Schadenersatzforderung dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnen (§§ 1293 ff ABGB), sein Auslöser liegt aber in einem Verstoß des Beklagten gegen seine durch den Ehevertrag (§ 44 ABGB) begründete Treuepflicht (§ 90 Abs. 1 ABGB); er wäre deshalb ohne den Bestand der Ehe zwischen den Streitteilen undenkbar.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Forderung nur „zufällig“ von einem Ehegatten gegen den anderen erhoben wird. Sie wird vielmehr unmittelbar aus der Ehe der Parteien abgeleitet, weshalb sie das Recht der ehelichen Güterstände iSd Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO berührt und deshalb unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren ist. Die EuGVVO findet deshalb keine Anwendung auf die vorliegende Klage.
4.3. Dieses Ergebnis harmoniert auch durchaus mit der vorgesehenen Definition des ehelichen Güterstands laut der vorgeschlagenen EuGüVO (Rom IVa VO).
Es ist auch nicht – wie der Beklagte in der Revisionsrekursbeantwortung meint – die Folge einer unzulässigen extensiven Auslegung eines Ausnahmetatbestands, sondern orientiert sich an der gefestigten – von der Lehre nicht kritisierten (vgl Kodek in Fasching/Konecny² Art. 1 EuGVVO Rn. 107; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht³ Art. 1 EuGVVO Rn. 14) – Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie an der weiten Auslegung durch den EuGH. Daher bedurfte es auch nicht der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
4.4. Auch die weiteren Argumente des Beklagten überzeugen nicht. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, welche Konsequenz der Umstand, dass Unterhaltsansprüche nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO dieser unterliegen, für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage haben sollte; der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht deliktischer Natur, sondern resultiert aus der Verletzung des Ehevertrags; der Ersatz von Detektivkosten auch in anderen Rechtsbereichen ändert nichts daran, dass der hier geltend gemachte Anspruch die Folge der Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten ist; die gebotene autonome Auslegung verbietet die Beurteilung des erhobenen Anspruchs nach nationalem Prozessrecht.
4.5. Der Umstand, dass die Judikatur auch eine Solidarhaftung des Ehestörers, also eines Dritten annimmt, bietet im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil hier nur ein Ehegatte den anderen in Anspruch nimmt.
5. Mangels Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EuGVVO begründet somit der von der Klägerin angezogene Vermögensgerichtsstand gemäß § 99 JN (der Beklagte ist nach der im Revisionsrekursverfahren unbeanstandet gebliebenen Annahme des Rekursgerichts Miteigentümer einer im Inland gelegenen Liegenschaft) die internationale Zuständigkeit (3 Ob 259/09y; Simotta in Fasching/Konecny³ § 99 JN Rn. 105).
Die vom Beklagten erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit erweist sich daher als unberechtigt. Deshalb sind die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und es ist dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO.
Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegen; er hat der Klägerin daher deren Kosten zu ersetzen (RIS Justiz RS0035955). Diese setzen sich aus den Kosten der abgesonderten Verhandlung vom 11. Mai 2015 und den Kosten der Rechtsmittelschriften zusammen. Die von der Klägerin verzeichneten Kosten bedurften allerdings einer Korrektur, weil der Einheitssatz für den Rekurs nur 50 % und der ERV Beitrag für die Rechtsmittel jeweils nur 1,80 EUR beträgt.