Der Revisionsrekurs ist – ungeachtet des rekursgerichtlichen Zulassungsausspruchs, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist – in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall noch die VO (EG) Nr. 2001/44 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist, weil die ihr nachfolgende VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu) gemäß ihrem Art. 66 nur auf Verfahren anzuwenden ist, die am 10. 1. 2015 oder danach eingeleitet worden sind, was aber auf das hier zu prüfende Verfahren nicht zutrifft.
2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts bei identischer Fallkonstellation bereits befasst. In der Entscheidung 8 Ob 67/15h (vgl auch 6 Ob 122/15g, 8 Ob 125/15p) wurde dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C 375/13, Kolassa und C 226/13, Fahnenbrock zusammengefasst ausgesprochen, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 EuGVVO für die erhobene Klage nicht zur Verfügung stehe. Das Gleiche gelte für den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, weil es sich nicht um eine Haftungsklage aus der Prospekthaftung oder wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten des Emittenten handle. Demgegenüber scheide der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht aus. Dazu wurde in der zitierten Entscheidung von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
„Zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO hielt der EuGH in der Entscheidung Kolassa fest, dass im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze (Rn 39). Im Vergleichsfall verneinte der EuGH das Vorliegen einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nur deshalb, weil sich für ihn aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts eine solche nicht ergab (Rn 40). Der Hinweis darauf, dass der dortige Kläger den Emittenten aus den Anleihebedingungen in Anspruch nehme, war für den EuGH in dieser Hinsicht zu unkonkret und zu wenig verständlich. Aus diesem Grund hielt der EuGH fest, dass die Prüfung, ob der Emittent gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung übernommen habe, dem vorliegenden Gericht obliege (Rn 41).
Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend. Schuldtitel in Form von Wertpapieren, zu denen insbesondere Inhaberschuldverschreibungen gehören, verbriefen allgemein Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Zentral ist dabei der Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung des Kapitals zumeist mit Zinsen in der Regel gegen den Emittenten. Grundlage ist ein verbrieftes Zahlungsversprechen des Schuldners. Dement-sprechend verbrieft bei Inhaberschuldver-schreibungen allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (8 Ob 19/04h; 1 Ob 173/14v). In der Entscheidung 1 Ob 173/14v wird im gegebenen Zusammenhang davon gesprochen, dass eine Darlehensforderung wertpapierrechtlich verbrieft werde (vgl auch 7 Ob 15/10x).
Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die Zahlungspflicht bzw das Zahlungsversprechen auf den beklagten Staat. Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2012 (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001) handelt. Auch in der Entscheidung 4 Ob 227/13f wird im Hinblick auf den Anspruch auf Erfüllung der Emissionsbedingungen davon gesprochen, dass die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage habe. Der Kläger kann sich damit weiterhin auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen.
Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil- und Handelssache vorliegt (s dazu die SA des GA zu C-226/13, Fahnenbrock, Rn. 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.“
3. Auch im Anlassfall erheben die Kläger einen Anspruch auf ein Zahlungsversprechen des beklagten Staats, das dieser ihnen gegenüber zu erfüllen habe. Den dargelegten Anspruch aus der Staatsanleihe beziehen die Kläger somit auf das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Erwerber und dem beklagten Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung. Dabei handelt es sich zweifellos um eine „freiwillig übernommene Verpflichtung“ des Staats im Sinn der oben referierten Entscheidungen.
4. Zu dieser Thematik führte der Oberste Gerichtshof in einem Parallelfall zu 8 Ob 125/15p aus:
„Der dargestellte wertpapierrechtliche Anspruch mit vertraglichem Charakter begründet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinn des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Angemerkt wird, dass es sich bei einem (vom Kläger ebenfalls angesprochenen) Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten um einen Sekundäranspruch handelt, für den ebenfalls der Vertragsgerichtsstand (Erfüllungsort) zur Verfügung steht, wobei zuständigkeitsrechtlich am Erfüllungsort für die Primärpflicht anzuknüpfen ist (vgl dazu Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 23, 30 und 37).
Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff “Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zwar nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen ist. Vielmehr ist dieser Begriff autonom auszulegen und setzt voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegt, auf die sich die Klage stützt (C 419/11, Ceska sporitelna, Rn. 45 und 47). Wenn dem Kläger aus der Staatsanleihe bzw dem darin verbrieften Zahlungsversprechen aber ein Anspruch gegenüber dem beklagten Staat zusteht, so handelt es sich dabei um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Dementsprechend fällt nach der Judikatur des EuGH etwa auch das Rechtsverhältnis zwischen dem aus einem Wechsel Begünstigten und dem Wechselbürgen unter den Begriff“Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“im Sinn des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (C-419/11, Ceska sporitelna, Rn. 51).“
5. Im vorliegenden Fall nehmen die Kläger zuletzt nur noch auf den Zuständigkeitstatbestand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO Bezug. Diese Bestimmung erfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO anknüpft (Rs 189/87, Kalfelis, Rn. 17; zuletzt etwa C 548/12, Brogsitter, Rn. 20).
Soweit die Kläger – wegen behaupteter Unanwendbarkeit des Umschuldungsgesetzes – Zahlung aufgrund der Anleihebedingungen begehren, machen sie zweifellos primär vertragliche Ansprüche geltend und können sich daher keinesfalls auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stützen. Aber auch ihr behaupteter Schadenersatzanspruch fällt nicht unter diese Bestimmung. Denn die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist ausgeschlossen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen angesehen werden kann; dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger – hier also der Anleihebedingungen – unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (C 548/12, Brogsitter, Rn. 24 f).
Das trifft hier zu, weil sich die von den Klägern behauptete Rechtswidrigkeit der (von ihnen als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung verstandenen) Konvertierung nur daraus ergeben kann, dass der beklagte Staat dadurch die Verpflichtungen aus der ursprünglichen Anleihe – also einer freiwillig übernommenen Verpflichtung iSv Art. 5 Nr. 1 EuGVVO – verletzt. Anders gewendet: Hätten die Kläger keinen (vertraglichen) Anspruch gegen den beklagten Staat aufgrund der ursprünglich begebenen Anleihe gehabt, fehlte jede Grundlage für ihren nun behaupteten Schadenersatzanspruch wegen der Konvertierung dieser Anleihe. Dieser Anspruch hinge daher – so er überhaupt unter die inländische Gerichtsbarkeit im engeren Sinn fällt – zwingend vom Bestehen des ursprünglichen Anspruchs aus der Anleihe ab. Er ist daher nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH kein „außervertraglicher“ Anspruch iSv Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
Die Kläger könnten sich daher nur auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO stützen. Im Unterschied zu der unter 4. genannten Entscheidung schließen die Kläger hier das Vorliegen dieses Gerichtsstands aber ausdrücklich aus. Im Übrigen hat schon das Erstgericht ausgeführt, dass sie kein schlüssiges Vorbringen zu einem Erfüllungsort in Österreich erstattet haben. Einen Verfahrensmangel (unterbliebene Erörterung) haben die Kläger insofern nicht geltend gemacht.
6. Liegt somit nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im gegebenen Zusammenhang der Begebung von Anleihen kein deliktischer Anspruch vor, sondern ein vertraglicher, auf den sich die Kläger aber ausdrücklich nicht berufen und zu dem sie kein schlüssiges Vorbringen erstattet haben, so erweist sich die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagszurückweisung jedenfalls als vertretbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Zu berücksichtigen ist, dass die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der Nichtunternehmer ist, nach § 3a Abs. 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist (vgl 4 Ob 199/01w = RZ 2002/11; RIS-Justiz RS0114955). Ob – und allenfalls in welcher Höhe – die Beklagte (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Griechenland Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt durch die Beklagte ohne Zweifel nur die inländische USt angesprochen worden ist. Dass die Beklagte für die angesprochenen Leistungen in Griechenland umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs. 1 ZPO; 4 Ob 199/01w; 4 Ob 255/04k). Der Beklagten waren daher nur die Vertretungskosten ohne Umsatzsteuer zuzusprechen.