Der Kläger ist Mieter eines Geschäfslokals in Wien. Er begehrt von der beklagten Hauseigentümerin und Vermieterin Schadenersatz (Verdienstentgang), weil diese rechtswidrig (entgegen ihrer Verpflichtung als Vermieterin) die Zustimmung zu vom Kläger beabsichtigten Verbesserungen am Bestandobjekt, die für die Fortsetzung seiner im Bestandobjekt betriebenen Geschäftstätigkeit erforderlich gewesen wären, verweigert habe.
Das Rekursgericht verwarf die Einrede der Beklagten, das angerufene österreichische Gericht sei international unzuständig, mit der Begründung, dass für Streitigkeiten betreffend die Miete oder Pacht an einer unbeweglichen Sache jener Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache liege, international zuständig sei (Art. 22 Z 1 zweiter Fall EuGVVO). Art. 22 Z 1 EuGVVO (seit 10. 1. 2015 Art. 24 Z 1 EuGVVO) erfasse alle Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung sei auf alle Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, welche die sich aus dem Mietvertrag ergebenden jeweiligen Verpflichtungen des Vermieters oder Mieters betreffen, also auch auf Schadenersatzklagen wegen Vertragsverletzungen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, die eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klagezurückweisung wegen internationaler Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts anstrebt, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art. 22 Z 1 Satz 1 zweiter Fall EuGVVO – hier (infolge Verfahrenseinleitung vor dem 10. 1. 2015) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO 2012 noch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Es handelt sich dabei nach der österreichischen Terminologie um eine internationale Zwangszuständigkeit, die sowohl die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte im Sitzstaat des Beklagten als auch die besonderen Zuständigkeiten verdrängt (2 Ob 63/13y mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs 73/77, Sanders/van der Putte; vgl auch 6 Ob 309/05t) liegt der Grund für diese Zwangszuständigkeit darin, dass Miete und Pacht unbeweglicher Sachen im Allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt sind, deren Anwendung namentlich wegen ihrer Kompliziertheit besser den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen werden, in dem sie gelten. Es werden Rechtsstreitigkeiten erfasst, welche die sich unmittelbar aus einem Miet oder Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen des Bestandgebers oder Bestandnehmers betreffen (7 Ob 188/03b mwN).
Das Rekursgericht folgte dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs, wenn es die auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten gestützten Schaden- ersatzansprüche des Klägers als von der Zuständigkeitsnorm des Art. 22 Z 1 Satz 1 zweiter Fall EuGVVO umfasst ansah (Simotta in Fasching/Konecny2 V/1, Art. 22 EuGVVO Rn. 73 mwN).
Der von der Revisionsrekurswerberin behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung besteht nicht, lediglich eine Klage auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Ablösevereinbarung wurde zu 7 Ob 188/09b als nicht von der Zuständigkeitsbestimmung erfasst angesehen. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind auch nicht den vom EuGH als bloß mittelbar auf die Nutzung auf die Mietsache bezogen beurteilten Anprüchen vergleichbar anzusehen, wie etwa Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude und nutzloser Reisekosten, die der Kläger wegen der Mangelhaftigkeit des vermieteten Ferienhauses erlitten hat (Rs 241/83 Rösler Rn. 28; vgl Hausmann in J. von Staudingers Kommentar zum BGB33, Anhang II zu Art. 27 37 EGBGB Rn. 38 mwN).
Die vom Revisionsrekurswerber beanstandete Hilfsbegründung des Rekursgerichts, die auf § 27a Abs. 1 JN iVm § 83 JN Bezug nimmt, wirft – schon mangels Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall – ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs. 1 ZPO auf.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.