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Zusammenfassung der Entscheidung Die Kläger sind zwei Eigentümer von in Österreich in der Nähe tschechischen Grenze gelegenen Grundstücken. Verklagt werden von ihnen in Österreich die tschechische Gesellschaft für die Errichtung und den Betrieb eines in Tschechien gelegenen Atomkraftwerks (Temelin) sowie deren US-amerikanischer Zulieferer. Aufgrund einer Entfernung von 70 bzw. 100 km zum Atomkraftwerk sowie dessen mangelhaften Sicherheitsstandards bestehe nach Ansicht der Kläger eine erhebliche Gefahr, dass die Grundstücke unbenutzbar würden. Die Kläger begehren unter anderem Feststellung, dass die Beklagten für alle aus dem Betrieb des Kraftwerks entstehenden Schäden zu haften haben, sowie dass diese geeignete Vorkehrungen gegen eine Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Grundstücke durch radioaktive Immissionen treffen sollen. Die Vorinstanzen haben die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.
Der OGH (AT) stellt demgegenüber fest, die österreichischen Gerichte seien aufgrund von Art. 22 Nr. 1 Abs. 2 Brüssel I-VO zuständig. Die vorbeugende Unterlassungsklage ziele auf den Schutz der Grundstücke vor beeinträchtigenden Immissionen ab. Damit sei sie Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechts, des Eigentums, an diesen Grundstücken. Dies ergebe sowohl die Auslegung nach nationalem Recht wie eine autonome Interpretation des Begriffs "dingliches Recht".
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die klagenden Parteien erhoben das im Spruch wiedergegebene Klagebegehren; sie brachten dazu im Wesentlichen vor:
Sie seien jeweils je zur Hälfte Eigentümer der genannten Liegenschaften, die sich in einer Entfernung von etwa 100 bzw 70 km von dem von der erstbeklagten Partei errichteten und auch von dieser betriebenen Atomkraftwerk T***** (in der Folge kurz AKW) befänden. Die zweitbeklagte Partei habe die Steuerungselektronik des AKW und den nuklearen Brennstoff hiefür geliefert. Ohne deren Tätigkeit sei der Betrieb des AKW nicht möglich, und durch die Zuziehung der zweitbeklagten Partei sei infolge des von dieser zu verantwortenden „Ost-West-Technologie-Mix“ das Risiko des Betriebs des AKW erhöht worden. Der Sicherheitsstandard des AKW sei mangelhaft, bereits im Probebetrieb sei eine Fülle von Störfällen aufgetreten. Deshalb bestehe schon jetzt eine erhebliche Gefährdung der klagenden Parteien und die konkrete Wahrscheinlichkeit des Auftretens unzulässiger radioaktiver Immissionen, zumal die beklagten Parteien möglichst rasch den Vollbetrieb des AKW aufnehmen wollten. Die Liegenschaften der klagenden Parteien drohten unbenützbar zu werden; es bestehe eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner der auf den Liegenschaften der klagenden Parteien befindlichen Häuser. Im Falle großflächiger radioaktiver Immissionen müsse mit Schadenersatzansprüchen von etwa 310 Mrd. EUR gerechnet werden, was die Leistungsfähigkeit der erstbeklagten Partei überstiege. Deshalb hafte auch die zweitbeklagte Partei für die durch den Betrieb des AKW verursachten Schäden. Das Abwarten einer Rechtsverletzung (also eines Schadenseintritts) würde eine nicht wieder gut zu machende Schädigung herbeiführen. Die Kläger hätten daher gemäß § 16 und § 364 Abs. 2 ABGB Anspruch auf Abwehr unzulässiger radioaktiver Immissionen und gemäß § 3 des Atomhaftungsgesetzes Anspruch auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für allfällige Schäden aus solchen Immissionen durch den Betrieb des AKW. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gemäß Art. 4 Abs. 1, 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ und § 81 JN gegeben. Damit unterliege der Streitfall gemäß § 27a JN aber auch der inländischen Gerichtsbarkeit.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Voraussetzungen für die Anwendung des anstelle von Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ getretenen Art. 22 EuGVVO lägen nicht vor, weil Immissionsabwehrklagen keine Klagen darstellten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen. Die §§ 81, 27a JN begründeten die internationale Zuständigkeit nicht, weil die Staatenimmunität zu wahren sei. Grenzüberschreitende Schadenersatzklagen – erst recht vorbeugende Unterlassungsklagen und Klagen auf Feststellung der Haftung wegen künftiger Beeinträchtigungen – seien gegen fremde Staaten nicht zulässig. Die Tschechische Republik sei als Mehrheitseigentümerin der erstbeklagten Partei und Investorin des AKW unmittelbar vom Klagebegehren betroffen; die zweitbeklagte Partei sei dem Klagsvorbringen nach dermaßen eng mit der erstbeklagten Partei verknüpft, dass sie deren Schicksal im Ergebnis teile. Da die Frage geprüft werden müsse, ob eine – den tschechischen Normen entsprechende – ordnungsgemäße Betriebsbewilligung vorliege, ließe sich ein massiver Eingriff in die Souveränität Tschechiens nicht vermeiden. Der mit der Klage relevierte Konflikt sei ausschließlich auf völkerrechtlicher Ebene auszutragen. Das zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen über die Errichtung und den Betrieb von grenznahen Kraftwerken (BGBl 1984/208) nehme als völkerrechtlicher Vertrag privaten Klägern die Möglichkeit, den tschechischen Staat als Mehrheitseigentümer der Kraftwerksbetreiberin vor den österreichischen Gerichten zur Rechenschaft zu ziehen. Es bestehe auch insofern massives „Ungleichgewicht“, als die Tschechische Republik „Milliarden“ in das AKW investiert habe, während die „privaten“ klagenden Parteien dessen Stilllegung „mit einem Streitwert von 140.000 EUR“ erzwingen wollten. Bei einer erforderlichen Begutachtung mit immensem Kostenaufwand würden die Grenzen des Zivilverfahrens gesprengt werden. Sollten die klagenden Parteien Verfahrenshilfe beantragen, müsste diese bewilligt und vom Zivilgericht mit staatlichen Mitteln geprüft werden, ob die tschechischen Behörden das AKW dem tschechischen Gesetz konform errichtet hätten. Es erweise sich auch die Auswahl von Sachverständigen als problematisch, zumal Österreich über kein Atomkraftwerk verfüge und nicht gewiss sei, ob die erstbeklagte Partei zur Herausgabe ihrer Dokumente gezwungen werden könnte, um eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Schließlich bestünden weder mit Tschechien noch mit den USA Vollstreckungsabkommen, sodass die Vollstreckbarkeit eines allenfalls klagsstattgebenden Urteils fraglich sei. Dass die beklagten Parteien privates Vermögen in Österreich hätten, sei von den klagenden Parteien gar nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen worden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Die Immissionsabwehrklage zähle zu den Streitigkeiten um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN. Eine auf Feststellung der Haftung für Schäden gerichtete Klage habe aber keinen Abwehranspruch zum Schutz des Eigentums zum Inhalt, weshalb der Gerichtsstand nach § 81 JN (hiefür) nicht gegeben sei. Ein österreichisches Zivilgericht sei nicht dazu berufen, über den Betrieb und den Sicherheitsstandard eines auf dem Territorium Tschechiens errichteten Atomkraftwerks zu entscheiden. Die behaupteten Störungen würden ihren Ausgang vom AKW nehmen, diese Störungen könnten nur durch ein entsprechendes Verhalten auf dem Gebiet Tschechiens beeinflusst werden, und die Erzwingung der von ausländischen Verpflichteten im Ausland zu setzenden Handlungen stellte sich als Versuch grenzüberschreitender Willensbeugung und damit als Eingriff in die fremde Gerichtshoheit dar. Ein stattgebendes Unterlassungsurteil sei weder in Tschechien noch in den USA vollstreckbar. Daher käme nur die Exekution gemäß § 355 EO in Österreich in Betracht, doch mangle es an einer Behauptung der klagenden Parteien, dass die beklagten Parteien über inländisches Vermögen verfügten, auf das zwecks Eintreibung verhängter Geldstrafen gegriffen werden könnte. Damit sei ein allfälliges Unterlassungsurteil auch im Inland nicht vollstreckbar, und es könne nicht angenommen werden, dass sich die beklagten Parteien freiwillig einer solchen Entscheidung unterwerfen würden. Damit erübrige sich aber das begehrte Einschreiten der österreichischen Gerichte. Die privaten Interessen der klagenden Parteien müssten auf der Ebene des Völkerrechts wahrgenommen werden.
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
1. Zum bestätigenden Teil der Entscheidung:
Im ersten Absatz des Punktes 1 ihres Klagebegehrens fordern die klagenden Parteien die urteilsmäßige Verpflichtung der beklagten Parteien, die konkrete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der beklagten Parteien durch vom AKW in absehbarer Zukunft drohende radioaktive Immissionen zu unterlassen. Für dieses Begehren mangelt es an einem Gerichtsstand, der die Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte. Das Leben und die Gesundheit von Personen sind zwar absolute – und wohl auch die wesentlichen – Rechte, ein zum Schutz dieser Rechte vom Gesetzgeber eingeführter besonderer Gerichtsstand ist aber weder den Normen des innerstaatlichen Rechts (JN) noch denen der hier – angesichts der Klagseinbringung am 4. 3. 2002 – anzuwendenden EuGVVO zu entnehmen. Die im ersten Absatz des Punktes 1 des Urteilsbegehrens formulierte vorbeugende Unterlassungsklage könnte somit nur beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Parteien anhängig gemacht werden, und dieser ist gewiss nicht im Sprengel des Erstgerichts gelegen.
Ähnliches gilt für Punkt 2 des Urteilsbegehrens, mit dem die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche aus dem Betrieb des AKW resultierende Schäden begehrt wird, was lediglich im Wege des Art. 5 EuGVVO die Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte. Diese Bestimmung hat aber zur Voraussetzung, dass die beklagten Parteien ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der EU) haben (vgl nur Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art. 5 EuGVVO Rn. 2), und dies ist weder bei der erst- noch bei der zweitbeklagten Partei der Fall.
Damit erweist sich die Zurückweisung der Klage, soweit sie den ersten Absatz des Punktes 1 und Punkt 2 des Urteilsbegehrens betrifft, als frei von Rechtsirrtum. Dem Revisionsrekurs ist insofern ein Erfolg zu versagen.
2. Zum stattgebenden Teil der Entscheidung:
Mit diesem Teil des Klagebegehrens fordern die klagenden Parteien Vorkehrungen durch die beklagten Parteien zum Schutz ihres durch radioaktive Immissionen konkret gefährdeten jeweiligen Eigentums. Es handelt sich also dabei um eine (vorbeugende) Unterlassungsklage, die der drohenden Beeinträchtigung des Eigentums der klagenden Parteien abhelfen soll und auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf ihre Grundstücke gerichtet ist (vgl SZ 61/61). Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sind für Klagen, die unter anderem dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dass der Sitz der beklagten Parteien jeweils nicht in einem Mitgliedstaat der EU liegt, ist somit für die Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO bedeutungslos. Dass es sich bei den Liegenschaften der klagenden Parteien um unbewegliche Sachen handelt und diese im Sprengel des Erstgerichts liegen, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Fraglich ist nur, ob der zweite Absatz des Punktes 1 des Klagebegehrens eine Klage ist, die ein dingliches Recht an den Liegenschaften der klagenden Parteien zum Gegenstand hat. Dies ist zu bejahen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die zu Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ ergangene Rechtsprechung auch auf Art. 22 Nr. 1 erster Absatz EuGVVO übertragbar ist, weil der Wortlaut dieser Bestimmungen völlig identisch ist.
Nach der autonomen Auslegung dieser Bestimmungen durch den EuGH (vgl hiezu die Nachweise in SZ 71/2) umfasst der Begriff des dinglichen Rechts in Art. 16 EuGVÜ (bzw Art. 22 EuGVVO) Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Dabei reicht es nicht aus, dass das dingliche Recht an der unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird, sie muss vielmehr auf dieses Recht gestützt, also Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechtes an der unbeweglichen Sache und somit Streitgegenstand sein (RZ 2000/44 mwN; SZ 68/55). Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klage eines Liegenschaftseigentümers auf Abwehr einer Immission Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechts (Eigentum) an einer unbeweglichen Sache ist, sodass Immissionsabwehrklagen unter den Zuständigkeitstatbestand des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO zu subsumieren sind. Dies steht auch im Einklang mit der zu § 81 Abs. 1 JN entwickelten Judikatur, nach der jede Klage, mit der die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, dem Gerichtsstand des § 81 JN unterliegt (SZ 68/55; JBl 1988, 459). Nach Art. 22 EuGVVO ist demnach die Zuständigkeit des Erstgerichts für den in Punkt 1 zweiter Absatz enthaltenen Teil des Klagebegehrens zu bejahen; diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof im Übrigen, wenngleich zum wortlautgleichen Art. 16 Z 1 EuGVÜ und dort bloß obiter, bereits in SZ 68/55 vertreten. Da die Auslegung des sachenrechtlichen Begriffs „dingliches Recht“ in der Judikatur des EuGH von jener des OGH nicht divergiert, ist es letztlich gleichgültig, ob dieser Begriff nach dem nationalen Recht der Belegenheit der unbeweglichen Sache zu interpretieren (so aber RZ 2000/44; SZ 68/55) oder vertragsautonom allein durch den EuGH auszulegen ist (so SZ 71/2). Nach beiden Auslegungsvarianten sind nämlich nachbarrechtliche Abwehransprüche beim Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO geltend zu machen (so auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Rn. 4 zu Art. 22 EuGVVO; Lepeska, Immissionen ohne Schranken – grenzenloser Umweltschutz?, in RdU 2001, 50; aA allerdings jedoch weder ausführlich noch überzeugend begründet: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Rn. 22 zu Art. 22 EuGVVO, und Musger, Grenzüberschreitende Umweltbelastungen im internationalen Zivilprozessrecht, 54).
Zuletzt ist noch auf die Ausführungen des Rekursgerichts einzugehen, dass sich ein Einschreiten der österreichischen Gerichte erübrige, weil ein hier erwirktes Urteil ohnehin nicht exequierbar wäre. Sind – wie hier – inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, dann hat dieses Gericht die Klage unabhängig davon anzunehmen, ob das zu erwirkende Urteil im Inland oder im Ausland tatsächlich vollstreckt werden kann (Matscher in Fasching2 Rn. 14 und 72 vor Art IX EGJN, Rn. 33 zu Art IX EGJN mwN). Abgesehen davon, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Prozessgegner freiwillig an Gebote oder Verbote hält (Matscher aaO Rn. 72 vor Art IX EGJN mwN), ist bei der erstbeklagten Partei noch zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass sie in absehbarer Zeit Mitglied der Europäischen Union sein und dass sich damit eine völlig andere Vollstreckungslage ergeben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Parteien kann daher nicht verneint werden. Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist deshalb, soweit es um den zweiten Absatz des Punktes 1 des Klagebegehrens geht, Folge zu geben; das Erstgericht wird insoweit das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen einzuleiten haben.