(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn. a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat
und
b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet,
a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist,
b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist,
c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.
(3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn
a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt,
und
b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(4) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.
1.
| Allgemeines | | |
1.1.
| Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
(1 Entscheidung)
| | |
Anders als in Ehesachen lässt die Verordnung auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung unter den in Art. 12 Brüssel IIa-VO genannten Voraussetzungen Gerichtsstandsvereinbarungen mit dem Ziel zu, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu erreichen, in dem das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn es kann dem Wohl des Kindes nur dienen, wenn die Eltern Einvernehmen über das Gericht erzielen, das über das Sorge- und/oder Umgangsrecht entscheiden soll.
(1 Entscheidung)
| 1 |
1.2.
| Unterscheidung zwischen verbundenen und isolierten Verfahren | | |
Die Vorschrift unterscheidet danach, ob das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit einem Eheverfahren verbunden ist (Art. 12 Abs. 1, 2 Brüssel IIa-VO) oder von den Eltern isoliert in einem Mitgliedstaat anhängig gemacht wird, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung hat (Abs. 3). In beiden Fällen ist für die Gültigkeit der Vereinbarung zusätzlich erforderlich, dass die Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
| 2 |
1.3.
| Vorrang vor Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO | | |
Die Zuständigkeit nach Art. 12 Brüssel IIa-VO hat Vorrang vor der allgemeinen Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 8 Abs. 2). Eine Bindung an die Gerichtsstandsvereinbarung tritt allerdings erst mit Anrufung des Gerichts ein, da sie vorher nach Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 3 lit. b jederzeit widerrufen werden kann. Art. 12 greift – wie Abs. 4 verdeutlicht – auch dann ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Verordnung, sondern in einem Drittstaat hat.
(3 Entscheidungen)
| 3 |
2.
| Gerichtsstandsvereinbarung bei Anhängigkeit einer Ehesache | | |
2.1.
| Verordnungszuständigkeit des Gerichts für die Ehesache | | |
Nach Art. 12 Abs. 1 Brüssel IIa-VO haben Ehegatten die Möglichkeit, den Antrag auf Entscheidung über die elterliche Verantwortung mit dem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a) zu verbinden, auch wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, dessen Gerichte in der Ehesache angerufen worden sind. Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut des Abs. 1 nur dann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts in der Ehesache nach Art. 3 gegeben ist. Ausreichend ist jedoch auch eine Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts nach Art. 4 oder 5, während eine bloße Restzuständigkeit nach nationalem Prozessrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 nicht ausreicht.
| 4 |
2.2.
| Verbundenes Verfahren | | |
Die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1 Brüssel IIa-VO wird nur begründet, wenn der mit der Ehesache verbundene Antrag die elterliche Verantwortung in dem von Art. 1 Abs. 2 lit. a beschriebenen Sinne, also das Sorge- und/oder Umgangsrecht betrifft. Ferner muss dieser Antrag nach Abs. 1 mit dem Antrag im Eheverfahren „verbunden“ sein, d.h. entweder gleichzeitig mit dem Antrag in der Ehesache oder während des schon anhängigen Eheverfahrens gestellt werden. Ein förmlicher Verfahrensverbund – wie er zwischen dem Eheverfahren und dem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in manchen Mitgliedstaaten vorgesehen ist – wird nicht vorausgesetzt.
(1 Entscheidung)
| 5 |
2.3.
| Elterliche Verantwortung zumindest eines Ehegatten | | |
Das Recht, ein Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren mit dem Antrag auf Scheidung, gerichtliche Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe zu verbinden, besteht nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO nur dann, wenn zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind innehat. Hingegen genügt es nicht, dass einem Elternteil lediglich ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht, während die elterliche Sorge von einem Dritten (z.B. einer Behörde) ausgeübt wird.
| 6 |
2.4.
| Anerkennung der Zuständigkeit | | |
Von einer „Gerichtsstandsvereinbarung“ kann nur gesprochen werden, wenn die Ehegatten oder die sonstigen Träger der elterlichen Verantwortung (Art. 2 Nr. 8 Brüssel IIa-VO) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die elterliche Verantwortung „ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form.
(3 Entscheidungen)
| 7 |
2.4.1.
| Konkludente Anerkennung | | |
Die „Anerkennung“ kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, sofern sie das Einverständnis mit der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eindeutig zum Ausdruck bringt. Dieses Einverständnis muss sich allerdings gerade auf die Entscheidung über das Sorge- oder Umgangsrecht – und nicht nur auf die Durchführung des Scheidungsverfahrens – beziehen. Es liegt auch nicht in der Einreichung eines Trennungs- und Sorgerechtsantrags durch einen Elternteil bei einem deutschen Gericht, wenn dieser Elternteil erst danach seinen und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes rechtmäßig ins Ausland verlegt hat. Gegen eine konkludente Anerkennung spricht auch, wenn ein Elternteil in Fagen des Sorge- oder Umgangsrechts bereits ein anderes Gericht angerufen hat.
(3 Entscheidungen)
| 8 |
2.4.2.
| Zuständigkeitsrüge und rügelose Einlassung | | |
An einer Anerkennung der Zuständigkeit fehlt es, wenn letztere von einem Elternteil gerügt wird. Die hilfsweise Einlassung zur Sache vor diesem Gericht ändert daran nichts. Auch eine rügelose Einlassung des Antragsgegners auf das Verfahren ist noch keine „Anerkennung“ der Zuständigkeit. Eine Anerkennung der Zuständigkeit durch den Antragsgegner liegt nicht schon dann vor, wenn der ihn vertretende Abwesenheitspfleger, der von Amts wegen vom Gericht bestellt worden ist, weil dem Antragsgegner der Antrag nicht zugestellt werden konnte, die Unzuständigkeit des Gerichts nicht gerügt hat.
(2 Entscheidungen)
| 9 |
2.4.3.
| Maßgebender Zeitpunkt | | |
Nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO müssen beide Verfahrensbeteiligten die Zuständigkeit des Ehegerichts bereits zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts anerkannt haben. Dieser Zeitpunkt ist in entsprechender Anwendung von Art. 16 zu bestimmen.
(1 Entscheidung)
| 10 |
2.5.
| Einklang mit dem Kindeswohl | | |
Schließlich muss die Wahl des von den Beteiligten einvernehmlich bestimmten Gerichts im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Der Begriff des Kindeswohls ist in Anlehnung an Art. 10 KSÜ zu bestimmen. Bei dieser Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls stehen also die zuständigkeitsrechtlichen Interessen des Kindes im Vordergrund.
(1 Entscheidung)
| 11 |
3.
| Dauer der Zuständigkeit | | |
Die nach Art. 12 Abs. 1 Brüssel IIa-VO getroffene Gerichtsstandsvereinbarung überdauert das Verfahren, für das sie getroffen wurde, nicht. Abs. 2 sieht dementsprechend drei Gründe vor, die zu einer Beendigung der auf Abs. 1 gestützten Zuständigkeit für das Verfahren der elterlichen Verantwortung führen.
| 12 |
3.1.
| Rechtskraft der Entscheidung in der Ehesache | | |
Ist die Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden, so kann es zu einem „verbundenen“ Verfahren nicht mehr kommen. Aus diesem Grunde endet gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO die Zuständigkeit des nach Art. 3 in der Ehesache zuständigen Gerichts zur Entscheidung über die elterliche Verantwortung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antrag in der Ehesache stattgegeben oder ob er abgewiesen worden ist. Das „Ende“ der Zuständigkeit bedeutet nicht, dass das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Eheentscheidung noch anhängige Verfahren über die elterliche Sorge nicht mehr zu Ende geführt werden könnte. Gemeint ist lediglich, dass nach diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur elterlichen Verantwortung nicht mehr im Gerichtsstand des Abs. 1 anhängig gemacht werden kann.
| 13 |
3.2.
| Rechtskraft der Entscheidung über die elterliche Verantwortung | | |
Wird die Entscheidung in der Ehesache rechtskräftig, bevor in dem noch anhängigen Verfahren über die elterliche Verantwortung entschieden worden ist, so bleibt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 12 Abs. 1 Brüssel IIa-VO gemäß Abs. 2 lit. b solange erhalten, bis auch die Entscheidung über die elterliche Verantwortung rechtskräftig geworden ist.
| 14 |
3.3.
| Beendigung der Verfahren aus anderen Gründen | | |
Die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1 Brüssel IIa-VO endet schließlich gemäß Abs. 2 lit. c auch dann, wenn die in lit. a und lit. b genannten Verfahren aus anderen Gründen beendet worden sind. Als solche kommen insbesondere eine Antragsrücknahme oder der Tod eines Ehegatten/Elternteils in Betracht.
| 15 |
4.
| Gerichtsstandsvereinbarung in isolierten Sorgerechtsverfahren | | |
4.1.
| Allgemeines | | |
Gerichtsstandsvereinbarungen sind in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach Art. 12 Abs. 3 Brüssel IIa-VO auch dann möglich, wenn keine Verbindung mit einem Eheverfahren besteht, um den Parteien auch in solchen isolierten Verfahren der elterlichen Verantwortung eines gewisse Autonomie einzuräumen. Als Ausnahmevorschrift ist Abs. 3 eng auszulegen.
(1 Entscheidung)
| 16 |
4.2.
| Voraussetzungen | | |
4.2.1.
| Wesentliche Bindung des Kindes | | |
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO muss zunächst eine wesentliche Bindung des Kindes zu dem Mitgliedstaat bestehen, dessen Gerichte angerufen werden sollen. Eine solche wird insbesondere durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils bzw. eines sonstigen Trägers der elterlichen Verantwortung (Art. 2 Nr. 8) oder durch die Staatsangehörigkeit des Kindes hergestellt. Andererseits begründet allein die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht in jedem Fall eine wesentliche Bindung zu seinem Heimatstaat, insbesondere wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt schon seit Jahren in einem anderen Staat hat.
(3 Entscheidungen)
| 17 |
4.2.2.
| Anerkennung der Zuständigkeit | | |
Die Zuständigkeit muss ferner von allen am Verfahren beteiligten Parteien, also nicht von am Verfahren unbeteiligten Trägern der elterlichen Verantwortung, ausdrücklich oder auf andere Weise eindeutig anerkannt worden sein. Eine solche Anerkennung setzt zumindest voraus, dass der Antragsgegner Kenntnis von dem eingeleiteten Verfahren hat. Daran fehlt es, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz ihm (z.B. wegen unbekannten Wohnsitzes) nicht zugestellt worden ist, auch wenn der vom Gericht für den Antragsgegner bestellte Abwesenheitsvertreter die Unzuständigkeit nicht gerügt hat. Die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts wurde jedenfalls dann nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Brüssel IIa-VO ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt, wenn der Antragsgegner in diesem Verfahren vor demselben Gericht später ein anderes Verfahren anhängig macht und im Rahmen der ersten von ihm in dem früheren Verfahren vorzunehmenden Handlung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend macht .
(3 Entscheidungen)
| 18 |
4.2.3.
| Kindeswohl | | |
Jede von den Trägern der elterlichen Verantwortung abweichend vom Grundsatz des Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vereinbarte Zuständigkeit muss ferner im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Verordnung, so bedarf die Frage, ob die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats dem Kindeswohl entspricht, sorgfältiger Prüfung. Dies gilt insbesondere, wenn sie nur auf die Staatsangehörigkeit des Kindes gestützt wird. Die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz eines Elternteils eines Kindes kann allerdings auch dann nach Art. 12 Abs. 3 begründet sein, wenn bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgängig in einem anderen Mitgliedstaat als seine Eltern hatte. Für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung kann die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, auch dann nach Abs. 3 begründet werden, wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.
(2 Entscheidungen)
| 19 |
4.3.
| Maßgebender Zeitpunkt | | |
Für die Anerkennung der Zuständigkeit durch die Parteien ist – ebenso wie nach Art. 12 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abzustellen, der nach Art. 16 zu bestimmen ist. Deshalb reicht eine vorprozessuale Gerichtsstandsvereinbarung nach Abs. 3 nicht aus, wenn eine der Parteien im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das gewählte Gericht nicht mehr anerkennt.
| 20 |
4.4.
| Dauer der Zuständigkeit | | |
Die nach Art. 12 Abs. 3 Brüssel IIa-VO vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung erlischt mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren. Die Zuständigkeit des gewählten Gerichts kann also jeweils nur für dieses eine Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vereinbart werden.
(1 Entscheidung)
| 21 |
5.
| Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in einem Drittstaat | | |
Die internationale Zuständigkeit nach Art. 12 Brüssel IIa-VO besteht auch dann, wenn sich das Kind in einem Staat gewöhnlich aufhält, der weder Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO noch Vertragsstaat des KSÜ ist. In diesem Fall besteht nach Abs. 4 eine Vermutung dafür, dass die Anerkennung der Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat sowohl nach Art. 12 Abs. 1 wie nach Abs. 3 dem Kindeswohl entspricht, wenn sich die Durchführung des Verfahrens in dem Drittstaat als unmöglich erweist.
| 22 |